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Autor Thema: Medienstaatsvertrag und Streamer: Rundfunklizenz ab 20.000 Zuschauern nötig  (Gelesen 5684 mal)

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@Spark: für die Verbreitung von Wahlwerbespots vor Wahlen braucht man keine Rundfunklizenz. Das hat drei Gründe: erstens wird die Wahlwerbung über vorhandene Sender ausgestrahlt. Zweitens sind die betreffenden Sender dazu gesetzlich verpflichtet. Und drittens handelt es sich eben um Werbung; der örtliche Discounter oder der Hersteller eines Waschmittels muss auch keine Rundfunklizenz erwerben, wenn er die Nation mit seinen Werbebotschaften beglückt. Die Wahlwerbespots werden übrigens meist von professionellen Agenturen produziert, wie jede andere Werbung auch. Dazu genehmigen sich die Parteien selbst erhebliche Gelder.

Natürlich können die Parteien ihre Werbespots auch im Internet anbieten. Dort werden sie aber nicht „Live“ gesendet/gestreamt. Ich bestreite, das man eine Rundfunklizenz für einen Abrufdienst benötigt, der Texte, Videos und/oder Podcasts anbietet. Sollten das die Blockwarte in den Medienanstalten künftig anders sehen, die wollen ja nach eigenem Bekenntnis auch „Fake News“ und Hass reglementieren/sanktionieren, so wird es darum sicher juristischen Streit geben. Bisher haben sie nach meiner Kenntnis lediglich Live-Streaming als „Rundfunk“ eingestuft. Wobei die neuen Kriterien ja wegen der Kritik an den Aktivitäten der Medienanstalten gegenüber früher geändert wurden. Genau das ist unter Umständen ein Danaer-Geschenk, weil man den eigenen Erfolg wohl nicht wirklich begrenzen kann. Selbst grottenschlechte „Produktionen“ können einen Hype auslösen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Wobei die neuen Kriterien ja wegen der Kritik an den Aktivitäten der Medienanstalten gegenüber früher geändert wurden.
Für Rundfunk braucht es weiterhin einen Sendeplan und für rundfunkähnliche Inhalte via Internet einen Katalog, also auch quasi einen Sendeplan, aus dem sie heraus angeboten werden.


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@pinguin: genau! Wer ein Video in seine Webseite einbindet oder bei YouTube bzw. anderswo hochlädt, dass sich Dritte dann ansehen können wann sie es wollen, hat keinen Sendeplan, weil er ja gar nicht sendet.
Verdächtig finde ich aber, dass man sich bei den LMA auch zuständig fühlt für sogn. „Fake News“ und „Hassbotschaften“. Bei den unsozialen Medien gibt es keine „News“, höchstens eine Menge Blödsinn, Gerüchte und natürlich auch Dinge, die wahr aber den Regierenden/Parteien unangenehm sein können. Bei den Konsumenten scheint es eine gewisse Leichtgläubigkeit zu geben, was sie für gezielte Manipulationen anfällig macht. Ohne über die Gründe dafür zu spekulieren, kann ich mir vorstellen, dass der Versuch dieses Phänomen zu unterbinden an der falschen Stelle anpackt. Zudem gibt es den Versuch der Lenkung der öffentlichen Meinung ja auch von Stellen, die unter einem staatlichen Schutzschirm agieren. Das betrifft nicht nur sämtliche ÖR-Sender, sondern auch die privaten und große Teile der Printmedien, inklusive der, die sich selbst das Etikett „Qualitätsmedien“ verpassen.

M. Boettcher


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