Ausgang für dieses Thema:
Rundfunkbeitrag: CDU in Sachsen-Anhalt bleibt beim Neinhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34469.0„Ohne Druck keine Veränderung“ - Interview mit medienpol. Sprecher M. Kurzehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34474.0Wir haben Gewaltenteilung: Legislative - Exekutive - Judikative
Rundfunkpolitik ist Landespolitik
Kann es verfassungswidrig sein, wenn sich die Bundespolitik in Belange der Landespolitik einmischt, wo sich doch diese Landespolitik in dem in den anderen Themen diskutierten Sachverhalt an den Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes orientiert?
BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30393.msg190390.html#msg190390daraus zitiert:
Rn. 151 - BVerfG - 1 BvR 2270/05
Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über das Rundfunkprogramm im Rahmen des gesetzlichen Funktionsauftrags und auf eine darauf abgestimmte Finanzierung misslungen. Dies zu erkennen und zu korrigieren ist Aufgabe des Gesetzgebers, wenn und soweit er sich die Letztentscheidung vorbehalten hat.
Das Bundesland Sachsen-Anhalt befindet sich noch immer ärmeren Teil der heutigen Bundesrepublik Deutschland; wenn das Parlament in Sachsen-Anhalt zur Überzeugung gelangt, daß die Bürger des Bundeslandes Sachsen-Anhalt durch eine weitere Erhöhung des Rundfunkbeitrages unangemessen belastet werden, so ist es die Pflicht des Parlamentes, die Belange der Bürger stärker zu berücksichtigen, als die Belange des Rundfunks.
Es gilt also zu analysieren, wohin die Rundfunkbeiträge konkret geleistet werden, also wo sie letztlich ankommen, und es gilt auch die Einkommensverhältnisse der Bürger des Landes Sachsen-Anhalt zu analysieren, wie auch in Relation zu den Einkommensverhältnissen der Bürger anderer Bundesländer zu setzen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;