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Autor Thema: EuGH C-59/12 - ö. R. Körperschaft <-> Unlautere Geschäftspraxis untersagt  (Gelesen 1316 mal)

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Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die als Unternehmen gegenüber dem Verbraucher  handelt, ist den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken unterworfen.

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013.
BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs.
Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Anwendungsbereich – Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems – Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Rechtssache C-59/12.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62012CJ0059&qid=1604426390368

mit nachstehenden Aussagen

Rn. 25
Zitat
Zur Klärung der Frage, ob eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die BKK, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen ist und ob sie in dieser Eigenschaft den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – gegenüber ihren Mitgliedern irreführende Angaben macht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 25).

Rn. 26
Zitat
Folglich ist es für die Zwecke der Auslegung der genannten Richtlinie durch den Gerichtshof und der Beantwortung der ihm vom vorlegenden Gericht gestellten Frage unerheblich, wie die Einordnung, die Rechtsstellung und die spezifischen Merkmale der fraglichen Einrichtung nach nationalem Recht ausgestaltet sind.

Rn. 29
Zitat
Nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“„jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“. Der Begriff „Produkt“ wird in Art. 2 Buchst. c als jede Ware oder Dienstleistung definiert, wobei im Übrigen kein Wirtschaftszweig ausgenommen ist.
Die Bestimmungen über unlautere Geswchäftspraktiken gelten also auch im Bereich der audio-visuellen Medien, zu denen der Rundfunk ja gehört.

Rn. 31
Zitat
In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die Begriffe „Unternehmen“ und „Gewerbetreibender“ in ihrer Bedeutung und rechtlichen Tragweite übereinstimmen. Dabei wird der Begriff „Gewerbetreibender“ in den Bestimmungen der Richtlinie am häufigsten verwendet.

Rn. 32
Zitat
In diesem Zusammenhang ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Gewerbetreibender“ besonders weit konzipiert hat als „jede natürliche oder juristische Person“, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt.

Rn. 36
Zitat
Daher hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Begriff „Verbraucher“ entscheidende Bedeutung für die Zwecke der Auslegung dieser Richtlinie zukommt und dass ihre Bestimmungen im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C-122/10, Slg. 2011, I-3903, Randnrn. 22 und 23, sowie vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, Randnr. 43).

Rn. 38
Zitat
Angesichts dessen ist eine Einrichtung wie die BKK als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie einzustufen.
Die dt. ÖRR sind "Gewerbetreibende" im Sinne dieser Richtlinie.

Rn. 41
Zitat
Nach alldem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt.


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