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Autor Thema: BVerfG 2 BvG 1/04 - Gebietskörperschaften müssen Gemeinschaftsrecht einhalten  (Gelesen 640 mal)

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Diese Entscheidung wurde zwar bereits thematisiert, aber unter einem anderen Schwerpunkt

BVerfG 2 BvG 1/04 - Regresspflicht und Haftung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31745.0

In diesem Thema geht es nun darum, herauszustellen, daß auch die Gebietskörperschaften keine Befugnis haben, sich über die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts hinwegzusetzen; für die landesspezifischen Belange des Rundfunks ist das u. U. nicht unbedeutend.

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2006
- 2 BvG 1/04 -, Rn. 1-176,

http://www.bverfg.de/e/gs20061017_2bvg000104.html

Zitat
146
Nach dem Wortlaut der Norm haften Bund und Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Ein Anlass, ihren Anwendungsbereich auf die Verletzung national gesetzten Rechts zu beschränken, besteht auf der Grundlage dieses Wortlauts nicht. Die ordnungsmäßige Verwaltung umfasst sämtliche diesen Gebietskörperschaften obliegenden staatlichen Aufgaben, zu denen auch der Vollzug des Gemeinschaftsrechts gehört (vgl. Magiera, Bundesstaat und EG-Finanzordnung, in: Festschrift für Menzel, 1975, S. 621 <638>; Selmer, Zur bundesstaatlichen Lastenverteilung bei der Anwendung von Geldleistungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, in: Das Europa der Zweiten Generation, Gedächtnisschrift für Sasse, Bd. I, 1981, S. 229 <234>; Suerbaum, Die Kompetenzverteilung beim Verwaltungsvollzug des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Deutschland, 1998, S. 217; Häde, a.a.O., S. 16; Hellermann, a.a.O., Art. 104a Rn. 152; Erbguth, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 30 Rn. 33; anders Sasse, WiR 1973, S. 308 <314 ff.>; ähnlich Petersen, DVBl 1975, S. 291 <294 f.>). Das Gemeinschaftsrecht wirkt vielfältig auf das national gesetzte Recht ein (vgl. von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 29. Erg.-Lief., Dezember 2005, Art. 10 EGV Rn. 4, 55 f.; Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 10 EGV Rn. 16, 35). Neben dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gilt auch das Gebot gemeinschaftskonformer Auslegung. Das nationale Recht ist unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - Rs. C-106/89 -, Marleasing SA/La Comercial International de Alimeriación SA, Slg. 1990, I-4135 <4159 Rn. 8>; Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83 -, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891 <1909 Rn. 26>; Urteil vom 26. September 2000 - Rs.C-262/97 -, Rijksdienst voor Pensioenen/Robert Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321 <7361 Rn. 39>). Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. BVerfGE 73, 339 <375>; 85, 191 <204>) führt dazu, dass das Gemeinschaftsrecht mit dem nationalen Recht in einem solchen Maße verwoben ist, dass eine Differenzierung nach dem Normgeber im Rahmen der Haftungsregelung nicht nahe liegt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ergänzung zur Begrifflichkeit der Gebietskörperschaft:

Gebietskörperschaft (Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Gebietsk%C3%B6rperschaft_(Deutschland)

Zitat
Teile des Staatsgebiets können gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein. Bestes Beispiel hierfür sind die kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde und Landkreis.
[...]
Gebietskörperschaften sind in Deutschland

    der Bund und die Länder,[3]
    die Kreise bzw. Landkreise einschließlich des Regionalverbandes Saarbrücken, der Region Hannover und der Städteregion Aachen,
    die Gemeinden einschließlich der Städte, kreisfreien Städte und Stadtkreise,
    die Bezirke in Bayern und der Bezirksverband Pfalz in Rheinland-Pfalz
    sowie die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.

Wenn es der Landkreis duldet, daß sich seine Gemeinden über Gemeinschaftsrecht hinwegsetzen, könnte auch der Landkreis in Mithaftung genommen werden, denn auch in Belangen des Rundfunks hat er im Rahmen der Kommunalaufsicht die Pflicht, die Mißachtung von Gemeinschaftsrecht durch seine Gemeinden zu unterbinden. Siehe hierzu die Aussagen in der 1. BVerfG-Rundfunkentscheidung, Rn. 169.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0

Zitat
Rn. 169 - mit einer Aussage zur Bundestreue der Länder
Zitat
[...]Bei der Entscheidung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen an öffentliche Bedienstete haben die Länder Bundestreue zu wahren und deshalb auf das gesamte Finanzgefüge von Bund und Ländern Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 3, 52 [57]). Noch stärker tritt diese Rechtsschranke aus dem Gedanken der Bundestreue bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen zu Tage: "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.


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