Diese Entscheidung wurde zwar bereits thematisiert, aber unter einem anderen Schwerpunkt
BVerfG 2 BvG 1/04 - Regresspflicht und Haftung des Bundeshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31745.0In diesem Thema geht es nun darum, herauszustellen, daß auch die Gebietskörperschaften keine Befugnis haben, sich über die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts hinwegzusetzen; für die landesspezifischen Belange des Rundfunks ist das u. U. nicht unbedeutend.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2006
- 2 BvG 1/04 -, Rn. 1-176,http://www.bverfg.de/e/gs20061017_2bvg000104.html146
Nach dem Wortlaut der Norm haften Bund und Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Ein Anlass, ihren Anwendungsbereich auf die Verletzung national gesetzten Rechts zu beschränken, besteht auf der Grundlage dieses Wortlauts nicht. Die ordnungsmäßige Verwaltung umfasst sämtliche diesen Gebietskörperschaften obliegenden staatlichen Aufgaben, zu denen auch der Vollzug des Gemeinschaftsrechts gehört (vgl. Magiera, Bundesstaat und EG-Finanzordnung, in: Festschrift für Menzel, 1975, S. 621 <638>; Selmer, Zur bundesstaatlichen Lastenverteilung bei der Anwendung von Geldleistungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, in: Das Europa der Zweiten Generation, Gedächtnisschrift für Sasse, Bd. I, 1981, S. 229 <234>; Suerbaum, Die Kompetenzverteilung beim Verwaltungsvollzug des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Deutschland, 1998, S. 217; Häde, a.a.O., S. 16; Hellermann, a.a.O., Art. 104a Rn. 152; Erbguth, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 30 Rn. 33; anders Sasse, WiR 1973, S. 308 <314 ff.>; ähnlich Petersen, DVBl 1975, S. 291 <294 f.>). Das Gemeinschaftsrecht wirkt vielfältig auf das national gesetzte Recht ein (vgl. von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 29. Erg.-Lief., Dezember 2005, Art. 10 EGV Rn. 4, 55 f.; Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 10 EGV Rn. 16, 35). Neben dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gilt auch das Gebot gemeinschaftskonformer Auslegung. Das nationale Recht ist unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - Rs. C-106/89 -, Marleasing SA/La Comercial International de Alimeriación SA, Slg. 1990, I-4135 <4159 Rn. 8>; Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83 -, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891 <1909 Rn. 26>; Urteil vom 26. September 2000 - Rs.C-262/97 -, Rijksdienst voor Pensioenen/Robert Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321 <7361 Rn. 39>). Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. BVerfGE 73, 339 <375>; 85, 191 <204>) führt dazu, dass das Gemeinschaftsrecht mit dem nationalen Recht in einem solchen Maße verwoben ist, dass eine Differenzierung nach dem Normgeber im Rahmen der Haftungsregelung nicht nahe liegt.
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