Das Urteil ist mit Sicherheit nicht das beste seit 1949, aber wo der Erste Senat recht hat, hat er recht:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlDies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden .
Hervorhebungen nicht im Original, sondern auf den hier gegenständlichen Vorfall bezogen.
Es hat verdammt gute Gründe, warum es hier kein Gerichtsfernsehen gibt.
Der Rechtsstaat, insbesondere der Schutz von Angeklagten, gehört immer noch dem Staat, so wie er aus der Verfassung kommt, und nicht dem deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der seine Existenz nur einer Überrumpelung des Souveräns verdankt.