Jetzt ist es also amtlich: Das BVerfG -siehe Anlage- räumt dem ÖRR über die JPK auch dann bevorzugten Zugang zu Urteilsinformationen ein, wenn der ÖRR selbst Verfahrensbeteiligter ist.
Und anstatt diese unhaltbare Verwaltungspraxis mit sofortiger Wirkung einzustellen, wird bzgl. Informationen seitens des BVerfG ansonsten gemauert und offenbar weiter an dieser Praxis festgehalten.
Das BVerfG verletzt also hier selbst Grundrechte der Verfassungsbeschwerdeführer, die es eigentlich selbst letztinstanzlich schützen sollte.
a) Gleichbehandlungsgebot
b) Meinungsfreiheit, da der nicht begünstigte Verfahrensbeteiligte behindert bzw. benachteiligt wird, an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken.
Und das BVerfG verletzt -trotz Neutralitätsgebot des Staates- auch die Rechte der Beitragspflichtigen, die am Urteilsverkündungstag einem als Berichterstattung getarnten und vom BVerfG unterstützten Parteivortrag eines notwendigerweise befangenen ÖRR-Journalisten und JPK-Mitglied ausgesetzt sind.
Da der ÖRR auch nicht über die Vorabveröffentlichungspraxis des BVerfG zu den eigenen Gunsten berichtet, hat der Beitragspflichtige hier auch keine Chance, den Informationsgehalt solcher Berichte richtig einzuordnen.