Welche Funktion haben diese Verantwortlichen?
Das kann nicht beantwortet werden. Vielleicht muss eher gefragt werden, welche Rechte und Pflichten diese Verantwortlichen haben?
Welche Funktion hat Art. 5 GG? Die genaue Antwort wird in der Interpretation der Bestandteile liegen, am Ende ist wichtig, welche Rechte oder Pflichten sich ableiten lassen. Also Pflicht und für genau welche Person. Ebenso Recht und genau welche Person. Person steht dabei für jede beliebige juristische oder natürliche Person.
Welche Aufgabe hat der Staat, damit Art. 5 GG eingehalten wird?
Diese Frage lässt sich beantworten, der Staat hat den gesetzlichen Rahmen zu setzen, damit jeder seine Rechte aus Art 5 GG wahrnehmen kann.Macht der Staat das nicht, dann steht jedem das Recht zu den Staat zur Pflicht zu rufen.
Wenn eine Person mit Blick auf Art. 5 GG keine andere Person an der Teilhabe nach Art. 5 GG hindert, dann ist das kein Problem.
Zum Problem wird etwas, dass eine Teilnahme anderer Personen verhindert.
Jetzt ist zu prüfen ob eine Diffamierung eine solche Behinderung ist. Zu prüfen ist gegen welche andere Person diese gerichtet ist.
Ebenfalls ist zu prüfen ob der suggerierten Information, dass andere Teilnehmer am Art. 5 GG keinen "Qualitätsjournalismus" betreiben, eine Marktbehinderung ist.
Es wird ja in gewisser Weise von einem Teil der Personen die "Behauptung" aufgestellt, Qualitätsjournalismus zu erbringen und durch weitere Formulierungen versucht den Eindruck zu erwecken, als sei das ein Alleinstellungskriterium bei Ihnen.
Letztlich gibt es keine gesetzliche Definition was genau Qualität in Bezug auf Journalismus ist. Eine Überprüfung ist lediglich nach den Kriterien möglich, welche sich Journalisten selbst auferlegt oder verpflichtet haben.
Journalist ist dabei jedoch breit gefächert und keine geschützte Bezeichnung.zwei Beispiele zur Verdeutlichung
https://de.m.wikipedia.org/wiki/JournalistEin Journalist [???na?l?st] beteiligt sich „hauptberuflich an der Verbreitung und Veröffentlichung von , Meinungen und Unterhaltung durch Massenmedien“ (Definition des Deutschen Journalisten-Verbandes). Die Berufsbezeichnung Journalist ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Es gilt der freie Zugang zum Journalismus aufgrund der Meinungs- und Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes.
Es fällt das Wort "hauptberuflich" auf. Und woher diese Definition kommt.
Naja, ist halt Wikipedia, die Deutsche ;-).
Jornalisten sind jedoch nicht die einzigen Personen, welche am Art. 5 teilnehmen.
Art. 5 GG enthält das Recht für jede Person ganz unabhängig wie diese sich selbst bezeichnet.
Mit Sicherheit gibt es Personen, welche sich hauptsächlich mit Journalismus beschäftigen, welche nicht beim Rundfunk arbeiten, diese Personen würden wohl damit gemeint sein, keinen Qualitätsjournalismus zu betreiben.
Würde eine weitere Sichtweise auf Journalist gelegt, eine viel einfachere, welche wahrscheinlich weiter verbreitet ist, dann vielleicht diese:
https://en.m.wikipedia.org/wiki/JournalistA journalist is a person who collects, writes, or distributes news or other current information to the public. A journalist's work is called journalism.
Damit kann eine Abgrenzung erfolgen, gegen jeden. Unter dieser Sichtweise wäre auch der Autor des Artikels der im Startbeitrag verlinkt ist ein Journalist.
Der Hintergrund ist schlicht folgender, was will ein Jornalist? Informieren, beeinflussen, bewegen, aufklären...? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, was ein Journalist will oder warum er etwas in der Art tut, wie er das macht.
Es gilt aber immer, jeder hat seinen Kopf nicht nur zum Tragen. Die Frage bei allen Informationen ist, wo kommt die her und wie ist diese nachprüfbar.
Jetzt kann jeder für sich eine Entscheidung finden ob "Qualitätsjournalismus" eine Möglichkeit mitbringt die Informationen so zu überprüfen, dass es möglich wird selbst über das Wahr/Falsch zu entscheiden. Ganz unabhängig davon, woher die Information kommt.
Natürlich steht es allen nach Art. 5 GG auch zu über etwas nicht zu informieren, etwas nicht zu hinterfragen.
Natürlich kann die Rolle, welche das Bundesverfassungsgericht dem öffentlich rechtlichen zugedacht hat in Frage gestellt werden, wenn nicht jede Person am Art. 5 GG teilnehmen kann. Oder sich Teilnehmer gegenüber anderen Teilnehmern unprofessionell verhalten.
Natürlich kann hinterfragt werden ob der gesetzliche Rahmen mit dem dualen System des Rundfunks dem Art. 5 GG gerecht wird, wenn jede Person Rechte aus diesem haben soll.