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Autor Thema: Prüfpflicht f. Begünstigte einer staatl. Beihilfe -> EU-Recht  (Gelesen 1753 mal)

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2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586544901495&uri=CELEX:32006D0513
Zitat
Rn. 136
[...] Da sich ferner in erster Linie die Rundfunkanbieter als sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer hätten vergewissern müssen, ob die ihnen zur Verfügung gestellte Beihilfe angemeldet und genehmigt war, [...]

Aus dem Dokument geht also hervor, daß sich ein durch eine staatliche Beihilfe begünstigtes Unternehmen selber darum kümmern muß, daß die staatliche Beihilfe, die es bekommt, vom Staat ordnungsgemäß bei der EU-Kommisssion angemeldet und von dieser genehmigt wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2020, 01:44 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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So schnell schießen die Preußen: 1 Tag später im Schriftsatz, der in diesen Tagen maßgeblichen Stellen zugeht:
Gegen Verwendung der Rundfunkabgabe für den Wandel von "ARD, ZDF etc." zu Internetunternehmen.
Wieder einmal Dank an @pinguin für das Fischefangen in den EU-Wasser-Gefilden!
Zitat
d) Beispiel von EU-angeordneter Pflicht der Rückzahlung an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg:

https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2006/513/oj
"2006/513/EC: Commission Decision of 9 November 2005 on the State Aid which the Federal Republic of Germany has implemented for the introduction of digital terrestrial television (DVB-T) in Berlin-Brandenburg (notified under document number C(2005) 3903) (Text with EEA relevance)"
Kern der Sache ist die Pflicht, dass sich der Subventionsempfänger selber um die Genehmigung kümmern muss, sofern er eine Rückzahlpflicht nicht riskieren möchte:
Randnummer 136: "[...] Da sich ferner in erster Linie die Rundfunkanbieter als sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer hätten vergewissern müssen, ob die ihnen zur Verfügung gestellte Beihilfe angemeldet und genehmigt war, [...]"


e) Wo ist der Nachweis der EU-Genehmigung, dass "ARD, ZDF etc." die Rundfunkabgabe für das Internet statt "Rundfunk" verwenden dürften?

Man bedenke: Rundfunk: Frequenzzahl limitiert, also Wettbewerb beschränkt, also duales System, also inklusive "ARD, ZDF etc.".

Internet: Pluralistischer Markt ohne Mengengrenze. Alle Themen und Niveaus von Information breit gefächert bereits verfügbar - Wettbewerb also als funktionsfähig erwiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2020, 17:31 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Kern der Sache ist die Pflicht, dass sich der Subventionsempfänger selber um die Genehmigung kümmern muss, sofern er eine Rückzahlpflicht nicht riskieren möchte:
Randnummer 136: "[...] Da sich ferner in erster Linie die Rundfunkanbieter als sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer hätten vergewissern müssen, ob die ihnen zur Verfügung gestellte Beihilfe angemeldet und genehmigt war, [...]" (...)
Hervorhebung nicht im Original!

Die staatsfernen, gemeinnützigen Anstalten des öffentlichen Rechts, die sogen. Landesrundfunkunternehmen (LRAn), haben es nicht nötig als "sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer"sich irgend einer "Pflicht" zu unterwerfen. Sie werden nach  "allgemeiner Rechtsprechung in Deutschland" von der "Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit" als"spezialgesetzlich geregelt" tituliert und  können machen, was sie wollen. Wie jetzt auch die Politik (fast alle MdB´s sind sich einig, bis auf eine Partei, die sich enthielt bei der Abstimmung) in Zeiten der "Corona-Pandemie" einfach mal das Grundgesetz außer Kraft setzt? >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2020, 17:32 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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... @marga: Berechtigter trauriger Realismus.
Deshalb muss geschossen werden noch bevor das Gesetz verabschiedet wird. Genau darum geht es.


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2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586544901495&uri=CELEX:32006D0513
Zitat
Rn. 136
[...] Da sich ferner in erster Linie die Rundfunkanbieter als sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer hätten vergewissern müssen, ob die ihnen zur Verfügung gestellte Beihilfe angemeldet und genehmigt war, [...]
Hier könnte auch eine genauere Sichtung von Materialien zur DAB+ Finanzierung angezeigt sein. Nach meinem letzten Kenntnisstand beteiligen sich daran auch die die jeweiligen LRAen mittels "Rundfunkbeitrag".

(Zu einer größeren Recherche sehe ich mich aus Zeitgründen derzeit dazu allerdings selbst nicht in der Lage...)


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Diesem Beschluß der Kommisssion folgte ja mindestens ein Klage vor dem EuGH, nämlich

Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009.
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB-T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-24/06.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586663030748&uri=CELEX:62006TJ0024

Die Klage wurde vom EuGH abgewiesen, deswegen wird auch nur zur EUR-Lex verlinkt und nicht zum EuGH selber.

----------
Nun hat es aber eine weitere Klage zum gleichen Beschluß der Kommission, nämlich

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. September 2011 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache C-544/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in der Region Berlin-Brandenburg - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG - Marktversagen - Verhältnismäßigkeit - Technologieneutralität - Anreizwirkung)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586663030748&uri=CELEX:62009CA0544

Die Klage wurde vom EuGH abgewiesen, deswegen wird auch nur zur EUR-Lex verlinkt und nicht zum EuGH selber.

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und auch der 3. Klage erging es nicht anders:

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 – FAB/Kommission

(Rechtssache T-8/06)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77567&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5155807

Die Klage wurde ebenfalls vom EuGH abgewiesen, sie enthält aber eine Aussage zum Titel des Themas, deswegen wurde daraus zitiert und zum EuGH verlinkt.

Rn. 92
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung können nur außergewöhnliche Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Begünstigten auf die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe begründen. Außerdem setzt die Anerkennung eines solchen schutzwürdigen Vertrauens grundsätzlich voraus, dass die Beihilfe unter Einhaltung des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt worden ist. Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer muss sich nämlich normalerweise vergewissern können, ob dieses Verfahren eingehalten worden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 69).


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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