(...) Kern der Sache ist die Pflicht, dass sich der Subventionsempfänger selber um die Genehmigung kümmern muss, sofern er eine Rückzahlpflicht nicht riskieren möchte:
Randnummer 136: "[...] Da sich ferner in erster Linie die Rundfunkanbieter als sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer hätten vergewissern müssen, ob die ihnen zur Verfügung gestellte Beihilfe angemeldet und genehmigt war, [...]" (...)
Hervorhebung nicht im Original!Die
staatsfernen, gemeinnützigen Anstalten des öffentlichen Rechts, die sogen. Landesrundfunkunternehmen (LRAn), haben es nicht nötig als "
sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer"sich irgend einer "
Pflicht" zu unterwerfen. Sie werden nach "allgemeiner Rechtsprechung in Deutschland" von der "Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit" als"
spezialgesetzlich geregelt" tituliert und können machen, was sie wollen. Wie jetzt auch die Politik (fast alle MdB´s sind sich einig, bis auf eine Partei, die sich enthielt bei der Abstimmung) in Zeiten der "Corona-Pandemie" einfach mal das Grundgesetz außer Kraft setzt?
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)