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Autor Thema: Schnittstellenfehler Beitragsservice/NDR führt zu falscher Vollstreckungssumme  (Gelesen 2096 mal)

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In Hamburg ist nach Abruf der Akten von NDR und Kasse.Hamburg zum Rundfunkbeitrag ein Buchungsfehler/ Schnittstellenfehler aufgefallen - siehe unter
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206893.html#msg206893

Ob dieser Fehler auch in den anderen Bundesländern/ Vollstreckungsstellen aufgetreten ist, ist für die "Vollstreckungsschuldner" nur verifizierbar, wenn die Daten des elektronischen Vollstreckungsersuchens, das bei der Vollstreckungsstelle eingegangen ist, angefordert werden. In einem klassischen Vollstreckungsersuchen in Briefform ist der Fehler unsichtbar - aber trotzdem vorhanden.

Bestimmte Posten des Datensatzes zur Berechnung der Schuld werden zwar übermittelt, finden aber keinen Zugang zur Berechnung der Summe.

In diesem Fall handelt es sich um die Kleinsumme von 3,39 Euro. Ein Schnittstellenfehler betrifft aber das gesamte Berechnungssystem. Und der Fehler hat unabsehbare Folgen.

Zuerst die "sichtbare" Berechnung der Schuldsumme im bekannten klassischen Schreiben des Beitragsservice an die Vollstreckungsstelle (Original im Anhang):
Zitat
Aufstellung der rückständigen Forderungen
Zeitraum
von bis
Datum
des
Bescheids
Erlassen
durch
Datum
der
Mahnung
Rundfunk-
Beiträge/
Gebühren**
Säumnis-
zuschlag**
Mahn-
gebühr
Kosten**Davon
ausgeglichen
Gesamt
M.JJ M.JJTT.MM.JJLRA*TT.MM.JJEUREUREUREUREUREUR
01.13 03.1305.07.13NDR01.12.1453,948,003,003,3968,33
04.13 0 6.1302.08.13NDR01.12.1453,948,00 61,94
07.13 09.1304.04.14NDR01.12.1453,948,00 61,94
10.13 09.1502.01.17NDR19.12.19428,648,003,00 439,64
10.15 12.1602.01.19NDR19.12.19262,508,00 270,50
Beizutreibender Betrag902,35
 

und hier die Hintergrunddaten des elektronisch übermittelten Ersuchens (Kopie des Schreibens der Kasse.Hamburg an den "Schuldner" im Anhang):
Zitat
Buchungszeichen Gläubiger: xxx xxx xxx / 02.03.20
Datum des Vollstreckungsersuchens: 02.03.2020

Gesamtzeitraum: 01.13 bis 12.16
Summe Hauptforderungen: 852,96 EUR
Summe Nebenforderungen: 49,39 EUR
Gesamtsumme Rückstand: 902,35 EUR
Festsetzung für: privater Bereich
Befreiungszeitraum: keine Befreiung
Anzahl Mahnzeiträume: 5

Übermittelte Daten zu den jeweiligen Festsetzungsbescheiden:

Festsetzungszeitraum: 10.15 bis 12.16
Datum des Bescheids: 02.01.19
Säumniszuschlag: 8,00 EUR
Hauptforderung: 262,50 EUR
Mahngebühren: 0,00 EUR
Auslagen: 0,00 EUR
Sonstige Kosten: 0,00 EUR
Zahlung: 0,00 EUR

Festsetzungszeitraum: 10.13 bis 09.15
Datum des Bescheids: 02.01.17
Säumniszuschlag: 8,00 EUR
Hauptforderung: 428,64 EUR
Mahngebühren: 3,00 EUR
Auslagen: 0,00 EUR
Sonstige Kosten: 0,00 EUR
Zahlung: 0,00 EUR

Festsetzungszeitraum: 07.13 bis 09.13
Datum des Bescheids: 04.04.14
Säumniszuschlag: 8,00 EUR
Hauptforderung: 53,94 EUR
Mahngebühren: 0,00 EUR
Auslagen: 0,00 EUR
Sonstige Kosten: 0,00 EUR
Zahlung: 0,00 EUR

Festsetzungszeitraum: 04.13 bis 06.13
Datum des Bescheids: 02.08.13
Säumniszuschlag: 8,00 EUR
Hauptforderung: 53,94 EUR
Mahngebühren: 0,00 EUR
Auslagen: 0,00 EUR
Sonstige Kosten: 0,00 EUR
Zahlung: 0,00 EUR

Festsetzungszeitraum: 01.13 bis 03.13
Datum des Bescheids: 05.07.13
Säumniszuschlag: 8,00 EUR
Hauptforderung: 53,94 EUR
Mahngebühren: 3,00 EUR
Auslagen: 0,00 EUR
Sonstige Kosten: 3,39 EUR
Zahlung: 3,39 EUR

Die letzte rot markierte Summe aus den Datensätzen findet keinen Platz in beiden Ersuchen. Beide Ersuchen sind fehlerhaft. Erhält die Vollstreckungsstelle ein klassisches Schreiben über die Vollstreckung, ist sie aus der Verantwortung raus: Der Fehler kann nicht erkannt werden und liegt daher einzig bei der LRA.
Im elektronischen Ersuchen werden hingegen alle relevanten Daten übertragen. Nur: sie werden nicht alle oder nicht richtig zugeordnet. die 3,39 Euro hätten von der Gesamtsumme abgezogen werden müssen. Da die Datenverarbeitung vollautomatisch läuft, kann der Fehler nur noch vom Schuldner selbst überprüft und erkannt werden. Die Schittstelle ist fehlerhaft. Verantwortlich dafür ist der, der sie eingerichtet hat.

Eine falsche Berechnung der Vollstreckungssumme macht ein Vollstreckungsersuchen ungültig. So gering die Summe sein mag.

Hintergrund:
Die "Zahlung" war keine Zahlung. Sie ist eine mit Gerichtsbeschluss vom NDR anerkannte Ausbuchung von Rückbuchungsgebühren einer Bank.
Zitat aus dem Beschluss 19K433/ 18 VG Hamburg:
Zitat
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 aufgehoben, soweit der festgesetzte Betrag 61,94 EUR übersteigt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Eine Freundin von mir, erfahrene Steuerberaterin, hat mir sofort erklären wollen, dass der Fehler in der Zuordnung zu "Soll" und "Haben" in der Buchhaltung zu finden ist. Da ich professionelle Buchhaltung wohl nie verstehen werde, kann ich damit nichts anfangen. Ich weiss nur, dass alle Daten zur Berechnung vorhanden sind, die Vollstreckungssumme aber trotzdem nicht stimmt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2020, 20:43 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

o
  • Beiträge: 1.575
Zum Nachvollziehen:

  • Oben in der "sichtbaren" Berechnung hätte unter "Davon ausgeglichen" die Ausbuchung stehen müssen.
  • Dann würde - immer noch in der "sichtbaren" Berechnung - der "Beizutreibender Betrag" mit 898,96 Euro zu benennen sein.
  • Unten im "elektronisch übermittelten Ersuchen" ist die Zahlung (allerletzte Zeile) schlicht nicht beachtet worden, wodurch die "Gesamtsumme Rückstand" wiederum falsch ist.
Das hat nichts mit Aktiva und Passiva zu tun.

Die beiden Formulare ("sichtbare" Berechung und "elektronisch übermitteltes Ersuchen") wurden augenscheinlich unabhängig voneinander aus der Datenbank generiert (d.h. es ist nicht das eine Formular eine Art umformatierte Kopie des anderen).

Es liegen dann nämlich zwei Fehler vor:
  • Unter "Davon ausgeglichen" wurde nichts eingetragen: kann menschliches Versagen des Datentypisten sein oder die erfolgte Zahlung hat es nicht in den Speicherraum für "Davon ausgeglichen" geschafft (was dann ein dicker Softwarefehler wäre)
  • Die erfolgte "Zahlung" (allerletzte Zeile) ist schlicht nicht eingerechnet worden: ist ein dicker Softwarefehler

Der Beitragsschuldner sagt selbst (aus eigener Rechnung), dass die Vollstreckungssumme eh falsch ist.

Bingo.

Wie andernorts erwähnt: die Softwähre des Beischlafsservices ist mit ziemlicher Sicherheit nicht zertifiziert worden. Sowas darf also erst recht nicht den §35a in Anspruch nehmen wollen.

Dann viel Spaß beim Vollstrecktwerden.  :D


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@ope23: Die nicht verrechnete "Zahlungssumme" ist ja im System vorhanden, daher kann ein Irrtum einer händischen Eingabe ausgeschlossen werden.
Es ist im System als "Zahlung" von "Kosten" verbucht worden, dabei war es eine Ausbuchung. Bei einer Ausbuchung erscheint auf der Einnahmenseite eben nichts, was bei der doppelten Buchführung die angegebenen Kosten auf "0" setzt, was hier hätte passieren müssen. Nichts mit "ausgeglichen"...
Wären die 3,39 Euro wirklich gezahlt worden, wären sie mit dem Rundfunkbeitrag verrechnet worden, nicht mit den Kosten.

Als Anhang zur Vervollständigung die amtliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Kasse.Hamburg an den Drittschuldner (Haspa) in die der fehlerhafte Forderungsbetrag von 902,35 Euro übernommen wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2021, 16:09 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Aktiv wurden zum Jahreswechsel auch Dinge unternommen:
1) Fax an das VG Hamburg - Info zur Missachtung der Kostenreduzierung aus dem Urteil 19K 433/18 im Vollstreckungsersuchen des NDR
2) Info an die Leitung der Kasse.Kamburg per E-Mail über den Schnittstellenfehler mit Verlinkung auf diesen Thread. Das Forum ist der Kasse.Hamburg bereits bekannt.
siehe Anhänge...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2021, 18:35 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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