In Hamburg ist nach Abruf der Akten von NDR und Kasse.Hamburg zum Rundfunkbeitrag ein
Buchungsfehler/ Schnittstellenfehler aufgefallen - siehe unter
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206893.html#msg206893Ob dieser Fehler auch in den anderen Bundesländern/ Vollstreckungsstellen aufgetreten ist, ist für die "Vollstreckungsschuldner" nur verifizierbar, wenn die Daten des elektronischen Vollstreckungsersuchens, das bei der Vollstreckungsstelle eingegangen ist, angefordert werden. In einem klassischen Vollstreckungsersuchen in Briefform ist der Fehler unsichtbar - aber trotzdem vorhanden.
Bestimmte Posten des Datensatzes zur Berechnung der Schuld werden zwar übermittelt, finden aber keinen Zugang zur Berechnung der Summe.
In diesem Fall handelt es sich um die Kleinsumme von 3,39 Euro. Ein Schnittstellenfehler betrifft aber das gesamte Berechnungssystem. Und der Fehler hat unabsehbare Folgen.
Zuerst die "sichtbare" Berechnung der Schuldsumme im bekannten klassischen Schreiben des Beitragsservice an die Vollstreckungsstelle (Original im Anhang):
Aufstellung der rückständigen Forderungen
Zeitraum von bis | Datum des Bescheids | Erlassen durch | Datum der Mahnung | Rundfunk- Beiträge/ Gebühren** | Säumnis- zuschlag** | Mahn- gebühr | Kosten** | Davon ausgeglichen | Gesamt |
M.JJ M.JJ | TT.MM.JJ | LRA* | TT.MM.JJ | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR |
01.13 03.13 | 05.07.13 | NDR | 01.12.14 | 53,94 | 8,00 | 3,00 | 3,39 | | 68,33 |
04.13 0 6.13 | 02.08.13 | NDR | 01.12.14 | 53,94 | 8,00 | | | | 61,94 |
07.13 09.13 | 04.04.14 | NDR | 01.12.14 | 53,94 | 8,00 | | | | 61,94 |
10.13 09.15 | 02.01.17 | NDR | 19.12.19 | 428,64 | 8,00 | 3,00 | | | 439,64 |
10.15 12.16 | 02.01.19 | NDR | 19.12.19 | 262,50 | 8,00 | | | | 270,50 |
| | | | | | | | Beizutreibender Betrag | 902,35 |
und hier die Hintergrunddaten des elektronisch übermittelten Ersuchens (Kopie des Schreibens der Kasse.Hamburg an den "Schuldner" im Anhang):
Buchungszeichen Gläubiger: xxx xxx xxx / 02.03.20
Datum des Vollstreckungsersuchens: 02.03.2020
Gesamtzeitraum: 01.13 bis 12.16
Summe Hauptforderungen: 852,96 EUR
Summe Nebenforderungen: 49,39 EUR
Gesamtsumme Rückstand: 902,35 EUR
Festsetzung für: privater Bereich
Befreiungszeitraum: keine Befreiung
Anzahl Mahnzeiträume: 5
Übermittelte Daten zu den jeweiligen Festsetzungsbescheiden:
Festsetzungszeitraum: 10.15 bis 12.16
Datum des Bescheids: 02.01.19
Säumniszuschlag: 8,00 EUR
Hauptforderung: 262,50 EUR
Mahngebühren: 0,00 EUR
Auslagen: 0,00 EUR
Sonstige Kosten: 0,00 EUR
Zahlung: 0,00 EUR
Festsetzungszeitraum: 10.13 bis 09.15
Datum des Bescheids: 02.01.17
Säumniszuschlag: 8,00 EUR
Hauptforderung: 428,64 EUR
Mahngebühren: 3,00 EUR
Auslagen: 0,00 EUR
Sonstige Kosten: 0,00 EUR
Zahlung: 0,00 EUR
Festsetzungszeitraum: 07.13 bis 09.13
Datum des Bescheids: 04.04.14
Säumniszuschlag: 8,00 EUR
Hauptforderung: 53,94 EUR
Mahngebühren: 0,00 EUR
Auslagen: 0,00 EUR
Sonstige Kosten: 0,00 EUR
Zahlung: 0,00 EUR
Festsetzungszeitraum: 04.13 bis 06.13
Datum des Bescheids: 02.08.13
Säumniszuschlag: 8,00 EUR
Hauptforderung: 53,94 EUR
Mahngebühren: 0,00 EUR
Auslagen: 0,00 EUR
Sonstige Kosten: 0,00 EUR
Zahlung: 0,00 EUR
Festsetzungszeitraum: 01.13 bis 03.13
Datum des Bescheids: 05.07.13
Säumniszuschlag: 8,00 EUR
Hauptforderung: 53,94 EUR
Mahngebühren: 3,00 EUR
Auslagen: 0,00 EUR
Sonstige Kosten: 3,39 EUR
Zahlung: 3,39 EUR
Die letzte rot markierte Summe aus den Datensätzen findet keinen Platz in beiden Ersuchen. Beide Ersuchen sind fehlerhaft. Erhält die Vollstreckungsstelle ein klassisches Schreiben über die Vollstreckung, ist sie aus der Verantwortung raus: Der Fehler kann nicht erkannt werden und liegt daher einzig bei der LRA.
Im elektronischen Ersuchen werden hingegen alle relevanten Daten übertragen. Nur: sie werden nicht alle oder nicht richtig zugeordnet. die
3,39 Euro hätten von der Gesamtsumme abgezogen werden müssen. Da die Datenverarbeitung vollautomatisch läuft, kann der Fehler nur noch vom Schuldner selbst überprüft und erkannt werden. Die Schittstelle ist fehlerhaft. Verantwortlich dafür ist der, der sie eingerichtet hat.
Eine falsche Berechnung der Vollstreckungssumme macht ein Vollstreckungsersuchen ungültig. So gering die Summe sein mag.
Hintergrund:
Die "Zahlung" war keine Zahlung. Sie ist eine mit Gerichtsbeschluss vom NDR anerkannte
Ausbuchung von Rückbuchungsgebühren einer Bank.
Zitat aus dem Beschluss 19K433/ 18 VG Hamburg:
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 aufgehoben, soweit der festgesetzte Betrag 61,94 EUR übersteigt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Eine Freundin von mir, erfahrene Steuerberaterin, hat mir sofort erklären wollen, dass der Fehler in der Zuordnung zu "Soll" und "Haben" in der Buchhaltung zu finden ist. Da ich professionelle Buchhaltung wohl nie verstehen werde, kann ich damit nichts anfangen. Ich weiss nur, dass alle Daten zur Berechnung vorhanden sind, die Vollstreckungssumme aber trotzdem nicht stimmt.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)