Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltunghttps://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20032500/index.htmlVon der Bundesrepublik Deutschland am 17. Mai 1988 ratifiziert; man müsste nur noch herausbekommen, welche Einschränkungen seitens des Bundes erklärt worden sind.
Ok; hier:
Deutschland
Declaration contained in two letters from the Permanent Representative of the Federal Republic of Germany, dated 17 May 1988 handed to the Deputy Secretary General at the time of deposit of the instrument of ratification on 17 May 1988 - Or. Ger./Engl.
In the Federal Republic of Germany, the scope of the Charter is confined to Gemeinden, Verbandsgemeinden and Kreise in Land Rhineland-Palatinate and to Gemeinden and Kreise in the other Länder.
In Kraft: 01/09/1988 -
Artikel betroffen : 13
Declaration contained in two letters from the Permanent Representative of the Federal Republic of Germany, dated 17 May 1988 handed to the Deputy Secretary General at the time of deposit of the instrument of ratification on 17 May 1988 - Or. Ger./Engl.
The Federal Republic of Germany considers itself bound by all paragraphs of Part I of the Charter, with the following exceptions:
1. In Land Rhineland-Palatinate, Article 9, paragraph 3, does not apply to Verbandsgemeinden and Kreise.
2. In the other Länder, Article 9, paragraph 3, does not apply to Kreise.
In Kraft: 01/09/1988 -
Artikel betroffen : 12
Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr.122 - Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung
In Kraft befindliche Erklärungen zum heutigen Datum
Datum 26/02/2018https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/122/declarations?p_auth=HC5AO6e4Andere Ausnahmen hat es in Deutschland nicht.
Gemäß diesem internationalen Vertrag sind/haben/werden kommunale Gebietskörperschaften
Art. 3 Begriff der kommunalen Selbstverwaltung
1. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Recht und die tatsächliche Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen des Gesetzes einen bedeutenden Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu gestalten.
[...]
Art. 4 Umfang der kommunalen Selbstverwaltung
1. Die grundlegenden Kompetenzen der kommunalen Gebietskörperschaften werden durch die Verfassung oder durch Gesetz festgelegt. [...]
Auch die kommunale Gebietskörperschaft muß in Übereinstimmung zur Entscheidung des BVerfG hinsichtlich Rechtstreue bei Körperschaften, (serparates Thema), rechtstreu sein.
Die Mißachtung der eigenen (Landes)Verfassung ist damit gleichzeitig die Mißachtung eines internationalen Vertrages.
Kleines Schmankerl für evtl. hier mitlesene Politiker des Landes Brandenburg:
Art. 4 Umfang der kommunalen Selbstverwaltung
[...]
6. Die kommunalen Gebietskörperschaften werden so weit wie möglich bei Planungs- und Entscheidungsprozessen für alle Angelegenheiten, die sie direkt betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Weise angehört.
Weil dieses nicht rechtzeitig erfolgte, konnte die Landkreisneugliederung auch bloß scheitern; auch der Landkreis ist nämlich eine Gebietskörperschaft.
->
Art. 5 Schutz der Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften
Bei jeder Änderung kommunaler Gebietsgrenzen sind die betroffenen Gebietskörperschaften vorher anzuhören, gegebenenfalls in Form einer Volksabstimmung, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;