Leitsatz 1Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.
Rn. 54In der Sache ist zur ersten Frage darauf hinzuweisen, dass die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Anmeldepflicht ein Grundbestandteil des mit dem AEU-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems ist. Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C?349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59Gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 794/2004 zählt u. a. die Verschärfung der Kriterien einer genehmigten Beihilferegelung zu den grundsätzlich anmeldepflichtigen Änderungen einer bestehenden Beihilfe.
Rechtssache C-585/17http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=220656&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7834665Würde sich der RBB wieder zu ORB und SFB aufteilen, wäre das bspw. meldepflichtig.
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