Hier ist die strafrechtliche Frage zu stellen.
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ARD-Anstalten unterliegen dem öffentlichen Recht und haben deshalb von sich aus die Pflicht, auf rechtlich verkehrte Forderungen zu verzichten und den Bürger über Befreiungsrechte zu informieren. Nur so ist das Recht der Eigentitulierung für Vollstreckung in einer kohärenten Logik.
Vom 18. Juli 2018 - Entscheid BVerfG - an ist jeder Inkassoversuch für Zweitwohnungen einer erneuten Prüfung zu unterwerfen, sowohl durch das Gericht wie auch durch die ARD-Bearbeiter.
Sollte im vorliegenden Fall der objektive Sachverhalt einer Befreiungspflicht vorliegen,
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dann wären die Konsequenzen;:
a) wohl rückwirkend zu befreien - wohl ab 2013
b) Falls Rückzahlpflicht: Bezüglich der ARD-Mitarbeiter wäre zu prüfen, ob der Tatbestand von Betrug § 263 StGB in Betracht kommt - objektive und subjektive Seite zu prüfen, wobei die ja wohl ständig zuständigen ARD-Mitarbeiter sich schwerlich auf "subjektive" Unkenntnis des Entscheids vom 18. Juli 2018 beurfen können.
c) Unter gleicher Vorbedingung käme bezüglich des Gerichtsentscheids in Betracht: Vorliegen des "objektiven" Tatbestands der Rechtsbeugung. Einem dauerhaft für dies Rechtsgebiet tätigen Richter wird aus "subjektiver" Sicht die Frage zu stellen sein, ob er von BVerfG 18. Juli 2018 wirklich nicht wusste.
Sollte Befreiungsrecht vorliegen,
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so ist dies durch den Gerichtsentscheid nicht aufgehoben, sondern im Gegenteil stellt sich zusätzlich die Frage des Rechts auf Kostenerstattung zu Gunsten des Bürgers.
Man beachte die Vorsicht der vorstehenden Formulierungen.
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Es erscheint schwer vorstellbar, dass ARD-Juristen und Gericht in solcher Weise verstoßen haben könnten.
Möglicherweise ist der konkrete Sachverhalt dann dennoch komplexer als wie es sich auf den ersten Blick darstellt?
So ganz im Standardschema ist der Fall wohl in der Tat nicht.
Dieser Vorgang ist hier vorgemerkt,
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um einer Erörterung bei zukünftiger Gelegenheit gegenüber der hier zuständigen Rundfunkanstalt unterworfen zu werden. Es ergibt sich die Frage, ob eine Verletzung der hausinternen Pflicht der Rechtswahrung vorliegt oder nicht vorliegt.
Bei Verletzung, falls tatsächlich vorliegend, kann ein Eingreifen der zuständigen Staatskanzlei beantragt werden (Rechtsaufsichtsbehörde), gegebenenfalls gerichtet auf personelle Neuordnung.
Am Rande anzumerken:
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Die Journalistin ist für das Thema nicht optimal vorinformiert: Der Anwalt ist hier nicht "Verteidiger" - wir sind hier nicht im strafrechtlichen Verfahren gegen den Bürger. Im Gegenteil, der Bürger ist sogar der Kläger. Wenn überhaupt sich jemand zu "verteidigen" hat, dann der BR, weil ja der "Beklagte".
Und dann das hier vom Richter:
"Doch seine Argumente, die er sich nach Ansicht des Richters teilweise aus dem Internet zusammengesucht hatte, ließen das Gericht kalt. "
Die Juristen haben ein generelles Problem, dass Rechtslaien nun dank Internet zu ihrem Spezialgebiet oft mehr juristisches Wissen haben als die Juristen, die ja nur "zu allem ein wenig wissen müssen", also selten das Einzelthema ähnlich gut kennen. Durch das Internet endet die patriarchalische Vorherrschaft der Juristen über die Bürgergesellschaft und ihr lobby-erkämpftes Monopol der Rechtsvertretung wird nicht dauerhaft zu legitimieren sein.
Dies Forum ist ja eines der eindrucksvollsten Beispiele der gegenwärtig stattfindenden kleinen Revolution des Rechtssystems.
Der sich abzeichnende wichtigste Sieg gegen Rechtsmängel der Juristen-Herrschaft im aktuellen (so meine zulässige Meinungsbekundung:) "Politiik- und Jurstizskandel Rundfunkabgabe" hatte in einem Beitrag vom Januar 2017 in diesem Forum seinen Ursprung.
In der betreffenden Sache beim VG Würzburg ist noch nicht eindeutig, wie der Gerichtsentscheid ausfallen wird. Möglicherweise erfolgt ja denn doch Befreiung.