Was jetzt folgt ist klar. Von der einen Seite kommt "herzlichen Glückwunsch" und von der anderen wird kommen "wozu ein privater oder auch 'ausländischer' Anbieter". Eventuell ja noch andere Sachen, aber die zwei bezeichneten sollen erstmal reichen für eine Diskussion, denn diese wird kommen.
Der Grund ist, dass es Bestrebungen aus Deutschland gibt, auf der europäischen Ebene ein "Gegengewicht" zu erschaffen gegen Fake Information und ebenso eine Plattform als Alternative zu bereits auf dem Markt aktiven privaten Anbietern.
Der Einstieg des Bundesverfassungsgerichts in die Nutzung eines externen Dienst "Netzwerk" eines privaten Anbieters muss also unter dem Blickwinkel der Diskussionsfolgen gesehen werden.
Als mögliche Folge kann die Forderung stehen, dass der Anbieter "öffentlich rechtlich" aufgestellt sein soll.
Es mag sein, dass das Bundesverfassungsgericht damit weitere Bekanntheit über die Arbeitsweise erreichen will. Es bleibt die Frage. ob diese Informationen dann ausschließlich in dem benutzten Netzwerk verfügbar sind oder die Angebote dort nur eine Alternative darstellen?
Sofern das "als Alternative" nicht der Fall ist, sollte unmittelbare Unterlassung gefordert werden, da der Zugang im Zweifelsfall nicht allen Bürgern offensteht, bereits aus dem Grund, dass der private Anbieter Nutzer von seinem Netzwerk ausschließen kann und davon auch Gebrauch macht, sofern er keine Erklärung dazu abgibt, das nicht zu machen.