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Autor Thema: Noch 70 Tage bis zum 70. Geburtstag des BVerfG - Pressemitteilung 19.07.2021  (Gelesen 879 mal)

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...das für die Rundfunkentscheidungen und insbes. auch für die Rundfunkbeitragsentscheidung vom 18.07.2021
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28119.0
verantwortliche BVerfG freut sich auf seinen 70. Geburtstag:



BVerfG, Pressemitteilung Nr. 60/2021 vom 19. Juli 2021
Noch 70 Tage bis zum 70. Geburtstag des Bundesverfassungsgerichts
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-060.html

Zitat von: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 60/2021, 19.07.2021, Noch 70 Tage bis zum 70. Geburtstag des Bundesverfassungsgerichts
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.

Zum Jubiläum wollen wir den Bürgerinnen und Bürgern das Bundesverfassungsgericht nahebringen. Ob in Event-Cubes auf dem Marktplatz in Karlsruhe und in Halle auf der Einheits-Expo oder aber virtuell – zuhause oder im Klassenzimmer –, wir laden die Menschen bundesweit ein, dabei zu sein.
Trotz Pandemie will das Gericht anlässlich des Geburtstags mit möglichst vielen Menschen in Kontakt treten. So präsentieren wir die Geschichte des Gerichts vor Ort – am Gebäude im Schlossbezirk wird ein LED-Schriftband wichtige Entscheidungen aus den letzten 70 Jahren nennen. Zusätzlich setzen wir auf digitale Formate. So werden neu produzierte Filme Einblicke in Geschichte und Innenleben des Gerichts geben. Außerdem startet der Instagram-Account*** „bundesverfassungsgericht“.
Zudem geht das Gericht in die Schulen – als Teil des Schülerwettbewerbs mit der Bundeszentrale für politische Bildung – und beteiligt sich am bundesweiten Wettbewerb WIR IST PLURAL zu Projekten demokratischen Engagements. Schließlich sprechen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts online über Themen wie Menschenwürde, Hass im Netz, Asylrecht und Europa.
Ausführliche Informationen zu allen Projekten werden fortlaufend auf unserer Website zu finden sein.


***Siehe zum "Instagram-Account" des BVerfG ::) entsprechend u.a. auch unter
Bundesreg. soll ihre Facebook-Seiten schließen (sollte auch für ÖRR gelten?)
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BVerfG, Pressemitteilung Nr. 76/2021 vom 18. August 2021
Das Bundesverfassungsgericht auf Instagram
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-076.html

Zitat von: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 76/2021,18.08.2021, Das Bundesverfassungsgericht auf Instagram
Anlässlich seines 70. Geburtstags startet das Bundesverfassungsgericht sein Angebot auf dem Netzwerk Instagram. Seit kurzem gibt es die Möglichkeit, dort abwechslungsreiche Einblicke in die Tätigkeit von Deutschlands höchstem Gericht zu erhalten. Wir laden alle Interessierten ein, das Bundesverfassungsgericht dort zu besuchen.

Der erste Post ist bereits platziert - sehen Sie hier!
https://www.instagram.com/bundesverfassungsgericht/

Am besten vielleicht auch gleich noch einen eigenen RUNDFUNK-Sender...?!?  ::) ::) ::)


***Siehe zum "Instagram-Account" des BVerfG ::) entsprechend u.a. auch unter
Bundesreg. soll ihre Facebook-Seiten schließen (sollte auch für ÖRR gelten?)
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Was jetzt folgt ist klar. Von der einen Seite kommt "herzlichen Glückwunsch" und von der anderen wird kommen "wozu ein privater  oder auch 'ausländischer' Anbieter". Eventuell ja noch andere Sachen, aber die zwei bezeichneten sollen erstmal reichen für eine Diskussion, denn diese wird kommen.
Der Grund ist, dass es Bestrebungen aus Deutschland gibt, auf der europäischen Ebene ein "Gegengewicht" zu erschaffen gegen Fake Information und ebenso eine Plattform als Alternative zu bereits auf dem Markt aktiven privaten Anbietern.
Der Einstieg des Bundesverfassungsgerichts in die Nutzung eines externen Dienst "Netzwerk" eines privaten Anbieters muss also unter dem Blickwinkel der Diskussionsfolgen gesehen werden.

Als mögliche Folge kann die Forderung stehen, dass der Anbieter "öffentlich rechtlich" aufgestellt sein soll.

Es mag sein, dass das Bundesverfassungsgericht damit weitere Bekanntheit über die Arbeitsweise erreichen will. Es bleibt die Frage. ob diese Informationen dann ausschließlich in dem benutzten Netzwerk verfügbar sind oder die Angebote dort nur eine Alternative darstellen?
Sofern das "als Alternative" nicht der Fall ist, sollte unmittelbare Unterlassung  gefordert werden, da der Zugang im Zweifelsfall nicht allen Bürgern offensteht, bereits aus dem Grund, dass der private Anbieter Nutzer von seinem Netzwerk ausschließen kann und davon auch Gebrauch macht, sofern er keine Erklärung dazu abgibt, das nicht zu machen.


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