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Autor Thema: Zur Info: Rekord-Bußgeld 14,5 Mio € wg. Datenmißbrauch Deutsche Wohnen SE  (Gelesen 1447 mal)

  • Beiträge: 7.393
Tagesspiegel, 05.11.2019
Rekordbußgeld wegen Datenschutzverstößen
Deutsche Wohnen muss 14,5 Millionen Strafe bezahlen
Das Unternehmen soll sensible Mieterdaten rechtswidrig gespeichert haben. Berliner Politiker bezeichnen die Höhe des Bußgelds als „Paukenschlag“.
von Julius Betschka, Robert Kiesel, Sebastian Christ

Weiterlesen unter
https://www.tagesspiegel.de/berlin/rekordbussgeld-wegen-datenschutzverstoessen-deutsche-wohnen-muss-14-5-millionen-strafe-bezahlen/25191038.html


Anmerkung:
Man könnte sich ausmalen, daß auch der ÖRR und seine Helfershelfer nicht von einem derartigen oder sogar noch höheren Bußgeld verschont sind, wenn sie sich weiterhin über die europäischen Datenschutzbestimmungen hinwegsetzen und deswegen auch völkerrechtliche Verträge des Bundes, wie die EMRK mit Art. 10 zur Nichteinmischung staatlicher Stellen in die Informations- und Meinungsfreiheit der Bürger, zu Lasten aller rundfunknichtinteressierten Bürger unbeachtet lassen.



Siehe auch ähnliche Meldung/en u.a. unter
DSGVO-Verstoß > 1&1 muss knapp 10 Millionen Euro Strafe zahlen (12/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32737.0.html


Edit "Bürger": Thread bleibt zu informativen Zwecken für die Diskussion geschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2019, 19:56 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

C
  • Moderator
  • Beiträge: 7.441
  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Wie schwerwiegend ist der Verstoß?
Wir sollten nicht übertreiben: Es sind beispielweise keine Gesundheitsdaten betroffen und nach unseren Informationen wurden auch keine Daten an Dritte weitergegeben. Trotzdem sind das aber persönliche Daten in erheblicher Menge. Das System liefert Einblicke in die Leben vieler, vieler Menschen. Sie können erkennen, wer mit wem zusammenlebt, welche Ausbildung jemand hat oder wo er zuvor gewohnt hat. Das sind Dinge des alltäglichen Lebens, die wir nicht so einfach teilen würden.

Dazu aus
EU-Datenschutz-Grundverordnung
Die DSGVO und ihre Bedeutung für öffentliche Institutionen
06.02.18 | Autor / Redakteur: Henning Brüstle* / Susanne Ehneß
Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beziehen neben natürlichen oder juristischen Personen auch Behörden und Einrichtungen mit ein. Ein Überblick von Henning Brüstle von OpenText.
Zitat
[...]
Keine Sonderstellung mehr
Der öffentliche Sektor unterlag hierzulande bislang eigenen datenschutzrechtlichen Regularien. So unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen und enthält – neben den für beide gültigen Bestimmungen – auch gesonderte Abschnitte. Dazu kommen primär anwendbare bereichsspezifische Normen und bei öffentlichen Stellen der Länder die jeweils vorrangigen Landesdatenschutzgesetze. Der Grund hierfür liegt in anderen Interessenslagen und Strukturen von öffentlichen Einrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Die Regelungen der DSGVO gelten nun für beide Stellen gleichermaßen und beziehen neben natürlichen oder juristischen Personen auch Behörden und Einrichtungen mit ein. Eine Aufteilung in gesonderte Regelungsabschnitte existiert nicht. Lediglich einzelne ­Normen enthalten Spezialvorschriften und Ausnahmeregelungen. So sind unter anderem nach Artikel 2 Absatz 2 (d) DSGVO diejenigen Behörden ausgenommen, die personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten verarbeiten. Das schließt auch die Strafvollstreckung inklusive des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit mit ein.

Artikel 83 Absatz 7 DSGVO enthält zudem eine Öffnungsklausel für die nationalen Vorschriften, wenn es um Geldbußen gegen öffentliche Stellen geht. Auch sollen im Allgemeinen bereichsspezifische Regelungen für den öffentlichen Bereich weiterhin möglich bleiben.

Vor dem Hintergrund, dass es bereits einige datenschutz- und informationssicherheitsspezifische Regelungen gibt, sind diese Ausnahmen durchaus sinnvoll. Dazu zählen unter anderem landesspezifische Datenschutzgesetze, das Bundesmeldegesetz oder die Gesetze zum eGovernment.
Weiterlesen unter
https://www.egovernment-computing.de/die-dsgvo-und-ihre-bedeutung-fuer-oeffentliche-institutionen-a-683645/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2019, 17:04 von Bürger«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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