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Autor Thema: Zweitwohnung - Rückwirkende Befreiung nach 23.RÄStV möglich?  (Gelesen 2259 mal)

G
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Edit "Markus KA":
Geteilt wegen Themenwechsel aus dem Ausgangsbeitrag:
Staatsvertragsnovelle zum Rundfunkbeitrag (23.RÄStV) unterzeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32496.msg199659.html#msg199659
 


Skandalös an dieser Meldung ist auch, dass der Beitragsservice die Neuregelung bezüglich der Nebenwohnungen bereits zum 1.11.19 in Kraft setzen will, obwohl der Änderungsvertrag erst zum 1.6.2020 in Kraft treten soll (sofern er denn ratifiziert wird).

Bis zum Inkrafttreten gilt aber weiterhin die vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft verkündete Übergangsregelung.
Diese lässt eine rückwirkende Befreiung am Juli 2018 zu, und wenn über ein Rechtsmittel gegen einen Festsetzungsbescheid noch nicht entschieden ist, sogar noch für den Zeitraum davor.

Ob die Ausdehnung der Befreiung auf Ehepartner eine Verbesserung für die Betroffenen darstellt, ist ebenfalls unklar: nach BVerfG reichte es aus, dass man seiner Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung nachkommt, um für die andere Wohnung befreit zu werden. Das kann man meines Erachtens als Gesamtschuldner auch, wenn ein anderer Gesamtschuldner angemeldet ist und wenn man nicht unmittelbar an die Rundfunkanstalt zahlt - vgl. Urteil des VG Greifswald
Erstwohnung / Zweitwohnung Beschluss VG Greifswald vom 04.06.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31644.0.html
In Zukunft muss man selber oder der Ehepartner für eine Befreiung der Zahler des Rundfunkbeitrages sein.

Interessant wäre noch folgende Konstellation:
Person A und B wohnen in der gemeinsamen Hauptwohnung zusammen, ohne verheiratet zu sein.  Person B ist angemeldet, zahlt aber nicht für die gemeinsame Wohnung. Person A zahlt für seine Nebenwohnung. Nach drei Jahren verlangt der Beitragsservice aufgrund eines Meldedatenabgleichs von Person  A auch eine Zahlung für die Hauptwohnung. Dann kann sich nach dem Wortlaut des neuen Staatsvertrages Person A weder für die Hauptwohnung noch rückwirkend für die Nebenwohnung befreien lassen, müsste also trotz Urteil des BVerfG doppelt zahlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2019, 11:21 von Markus KA«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Interessant wäre noch folgende Konstellation:
Person A und B wohnen in der gemeinsamen Hauptwohnung zusammen, ohne verheiratet zu sein.  Person B ist angemeldet, zahlt aber nicht für die gemeinsame Wohnung. Person A zahlt für seine Nebenwohnung. Nach drei Jahren verlangt der Beitragsservice aufgrund eines Meldedatenabgleichs von Person  A auch eine Zahlung für die Hauptwohnung. Dann kann sich nach dem Wortlaut des neuen Staatsvertrages Person A weder für die Hauptwohnung noch rückwirkend für die Nebenwohnung befreien lassen, müsste also trotz Urteil des BVerfG doppelt zahlen.
Nein! Ist A für zwei Wohnungen gemeldet und zahlt bereits für eine, gibt es keine Konstellation, nach der er für eine zweite Wohnung zahlen müsste, unabhängig davon, was man als Haupt- oder Nebenwohnsitz bezeichnet. Die Abwehr von doppelten Zahlungsverlangen ist unter Berufung auf das Urteil des BVerfG und Vorlage entsprechender Nachweise (es gibt zwei Forderungen für zwei Wohnungen der Person) vermutlich ein Selbstgänger. Es dürfte selbst dem merkbefreiten BS auffallen, dass er bei rückwirkenden Forderungen gegen A anstelle B zweimal die gleiche Person belasten will. Wahrscheinlicher ist, dass so ein Wechsel technisch ausgeschlossen wird, schon um die Einnahmen zu verbessern, was mit der Durchsetzung der Forderungen gegen B gelingen dürfte. Zumindest besteht da Aussicht, beim Wechsel zu A aber nicht.

Zahlt A für eine Nebenwohnung, für die er nicht gemeldet ist, also z. B. für B, so könnte er bei Forderungen für die Hauptwohnung seine Zahlungen für die Nebenwohnung zurück fordern, da er formal nicht Inhaber ist. Er müsste sich in dem Fall wohl selbst angemeldet haben, wenn der BS snicht prüft, ob der Anmelder tatsächlich Inhaber einer Wohnung ist. Würde der BS Anmeldungen gegen die Meldedaten abgleichen, liessen sich solche Fehler vermeiden.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 4.011

Durch das Model mit Personenbezogen Konten anstelle von Wohnungsbezogen Konten ist jede Doppelforderung an eine Person für einen beliebigen Zeitraum erkennbar, jedoch nicht eine Doppelforderung an eine Wohnung ohne Heranziehung von weiteren Daten. Aktuell werden von Bürgern Daten verlangt, welche diesen Modelfehler verschleiern sollen. Naja, was bleibt, auch im Jahr 7 nach Änderung kann die Solleinnahmehöhe aus dem Rundfunkbeitrag anhand von Wohnungen nicht bestimmt werden. Es gibt schlicht kein Register von zu bebeitragenden Wohnungen. Zumindest gibt es keine Konten zu diesen Wohnungen, wenn es so ein Register gäbe. Das eröffnet den Weg für ein in sich angelegtes strukturelles Erhebungsdefizit. Es besteht eine strukturelle Diskrepanz zwischen allen Wohnungen, und tatsächlich zur Erhebung herangezogenen, von Person, welche befreit werden abgesehen, kann mit der fehlenden Datenlage gar nicht wirklich sinnvoll in die Zukunft geplant werden. Auch eine Prüfung in die Vergangenheit hinein wird ergeben, dass es auf der anderen Seite strukturelle Erhebungsdefizite geben muss, wenn ein Abgleich alle vier Jahre erst Bürger findet, welche sich nicht zuordnen lassen. Solche Forderungen können, wenn die Daten bereits zuvor bekannt waren, dazu führen dass betroffene Verjährung anzeigen. Das mag vielleicht nichts an einer vom Gesetzgeber auferlegten Pflicht befreien, aber je nach Prüfung des Standpunkts das gesamte System wegen der nicht Nachprüfbarkeit der Haushaltshöhe durch diese Defizite angreifbar machen. Daran ändert auch die Neugestaltung zur Umsetzung des Urteils vom 18.07.2018 nichts.


Wenn nicht bekannt ist, welche Wohnungen zu bebeitragen sind, z.B. anhand von Daten und nachprüfbaren Akten dazu, kann schwerlich die Richtigkeit der Gesamthöhe der Beitragseinnahmen bestimmt werden. Und das obwohl das Model an Wohnungen und somit an Datenanknüpft, welche sich erheben lassen. Aber das wollte sehr wahrscheinlich gar keiner ;-). Aktuell werden die Daten zu den person geführten Konten immer noch mit Adressdaten verglichen, auch eine genaue Wohnung ist den Bescheiden bisher fremd.


Bei einer solchen Haushaltsführung gilt es zu prüfen ob eine Zulässigkeit vorliegt.


Würden die Konten Wohnungsbezogen geführt in Verbindung mit jeweils einer Zuordnung von Personen für einen Zeitraum, könnte ja zumindest Abhilfe erfolgen. Auch könnte damit Doppelfeststellungen vermieden werden. Aber die Wohnung ist ja geschützter Raum, weshalb eine Rundfunkanstalt nicht wissen darf oder will wer wo mit wem wohnt.
Da fragt man sich wozu die Wohnungsanknüpfung bei person bezogenen Konten gut sein soll. Offensichtlich wäre es einfacher gleich die Wohnung weg zu lassen. Dann kann unabhängig jede Person ohne Doppelbelastung kassiert werden. Bedürftige befreit. Meldedatenabgleiche unterlassen werden. Ebenfalls wäre es möglich den Einzug dabei gleich einer Stelle zu überlassen, welche unter Rechts-, Fach-, und Dienstaufsicht steht.


Die weiteren Änderungen werden sicherlich noch interessant und sorgen weiterhin für Streit.


Das Bundesverfassungsgericht schickt sicherlich wieder alle auf den Weg über die Instanzen. Wer es nicht glaubt, natürlich zum tot laufen.





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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@PersonX: es gibt Gebäuderegister, da jeder Bau genehmigt werden muss. Zudem wurde mit der letzten registergestützten Volkszählung auch eine Gebäudezählung durchgeführt, bei die Besitzer umfangreiche Fragen zum Gebäude beantworten mussten. Man darf vermuten, dass die Ergebnisse nicht nur statistischen Zwecken dienen sondern auch zum Abgleich mit den Bestandsdaten verwendet werden.
Allerdings gibt es Defizite bei der Zuordnung von Personen zu Wohnungen, wenn für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern keine Wohnungsnummer oder Wohnungslage (Etage, Seite) bekannt ist. Da BS bzw. LRA gehalten sind nach Feststellung/Festlegung eines Zahlers die Daten aller Wohnungsinhaber zu löschen, muss es immer wieder unberechtigte Forderungen geben. Da die Anmeldung eines Wohungsinhabers für alle anderen wirkt, ist keine Voraussetzung erfüllt, nach der man diesbezügliche  Kenntnisdefizite des BS ausgleichen müsste. Bleiben Forderungen nach einem neuen Abgleich mit den Meldedaten für Wohnungen ohne ID/Lagebeschreibung aus, ist das bei unverheirateten Paaren und WGs ggf. ein Hinweis darauf, dass nicht oder lediglich unvollständig gelöscht wird.

M. Boettcher


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Die Abwehr von doppelten Zahlungsverlangen ist unter Berufung auf das Urteil des BVerfG und Vorlage entsprechender Nachweise (es gibt zwei Forderungen für zwei Wohnungen der Person) vermutlich ein Selbstgänger.
Es mag ja sein, dass der Beitragsservice in der Praxis es vermeiden wird, verfassungswidrige Forderungen zu erheben.

Das ändert aber nichts daran, dass der 23. Änderungsstaatsvertrag meiner Meinung nach nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht: das BVerfG verlangt, dass ab Juli 2020 der Staatsvertrag der Verfassung entsprechen muss, nicht nur eine mögliche Verwaltungspraxis des Beitragsservice bzw. der LRA.

Nach der Neuregelung gilt ja:
- eine Befreiung ist nur für Nebenwohnungen möglich, und zwar rückwirkend nur für maximal 3 Monate
- für eine Hauptwohnung haftet jeder (volljährige und nicht aus anderen Gründen befreite) Bewohner gesamtschuldnerisch auch dann, wenn er selber noch  nicht angemeldet ist. Diese Haftung erstreckt sich wegen der Verjährungsregelungen rückwirkend auf mindestens 3 Jahre.

In der von mir eingangs geschilderten Situation gibt der Text des RBStV dann keine Handhabe dagegen, dass Person A nicht doch rückwirkend für die Hauptwohnung zahlen muss und damit doppelt zahlt: eine Befreiung der Nebenwohnung ist nicht mehr möglich (soll ja nur für maximal 3 Monate gehen), gegen die gesamtschuldnerische Haftung für die rückständigen Beiträge für die Hauptwohnung sind Einwände auch nicht möglich.

Meiner Ansicht nach erfüllt der 23. Änderungsstaatsvertrag nicht die Vorgaben des BVerfG.


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Ein schlechtes Gesetz läßt sich halt noch schlechter machen, das ist der Beweis.
Die Kernaussage des Bundesverfassungsgerichtes ist die, daß ein potentieller Nutzer (der für die Möglichkeit, ÖRR zu nutzen zwangsabgezockt wird, nur weil er dem menschlichen Grundbedürfnis nach Wohnen nachgeht) nur mit maximal einem vollen Beitrag belastet werden darf, basta!
Das Gericht hat sich leider keine Gedanken über die Folgen des Urteilsspruches gemacht, aber das soll ja nicht unser Problem sein.
Damit sind die jetzt vorgegebenen Vorschriften (23.RÄStV) wieder mal das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben steht.
Na und, dann gibt es halt fröhlich weitere Gründe zu klagen! Ich warte ja darauf, daß ein Einzelunternehmer aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils endlich mal gegen seine Betriebsstättenabgabe und seine Autozwangsabgabe klagt, da erwarte ich von der IHK und der Handwerkskammer auch mehr Unterstützung.


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