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Besteht hier die Möglichkeit der Intervention oder müsste er sich der Vollstreckung ergeben?
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Person A wäre es wohl -vereinfacht ausgedrückt- möglich gewesen auf Bescheide Widerspruch zu erheben mit dem Verweis das gegebenenfalls bereits eine Zahlung erfolgt sei.
Dann hätte Person A diverse Fragen bekommen mit der Bitte Daten zu liefern -Nummer wo die Zahlungen eingegangen seien-.
Natürlich hätte A das durch die Lage der Raumeinheit mitteilen können. Die LRA müssen ja ein Register der Raumeinheiten führen, damit je Raumeinheit anhand der Akten feststellbar ist, welche Zahlungen jeweils zu einer bestimmten Raumeinheit erfolgten.
Es wäre somit bei Lieferung des Merkmals Lage der Raumeinheit der LRA möglich gewesen festzustellen, dass Zahlungen vorliegen.
Hätte die LRA anhand des Merkmals Lage der Raumeinheit keinen Daten gefunden, so würde die Art und Weise der Aktenführung der LRA in Frage stehen.
Wollte eine Person A feststellen, welche Zahlungen zu der Raumeinheit bereits vorliegen ohne Dritten Fragen stellen zu müssen, so muss Person A Akteneinsicht zur Akte der Raumeinheit beantragen.
Das wäre bereits alles möglich gewesen vor der Vollstreckung.
Jetzt kommt es eben darauf an, wie weit fort geschritten diese ist.
Einwände gegen die Höhe der Vollstreckung sind beim Gläubiger einzulegen.
Sofern also eine Raumeinheit, für welche jetzt eine Vollstreckung begonnen wurde in den Bescheiden selbst nicht feststellbar ist, sollte das entsprechend angefochten werden. Es könnte ja schließlich sein, dass die Bescheide unbestimmt sind. Ob diese Bescheide zudem ein Leistungsgebot enthalten, welches in verschiedenen Bundesländern Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, bliebe zu prüfen.
Ebenso sollte eine Mahnung vor der Vollstreckung erfolgt sein.
In allen Fragen, welche Rechtschutz gegen die Vollstreckung bringen, sei darauf hingezeigt, dass das Rechtsmittel der Weg vor das Verwaltungsgericht ist, wenn z.B. Bescheide nicht bekannt gegeben wurden.
Natürlich kann Widerspruch auch gegenüber einer Stadtkasse/Bürgermeister/ Gerichtsvollzieher etc. erhoben werden, jedoch gilt, Maßnahmen der Vollstreckung können meist nur mit einem "zulässigen" Mittel angegriffen werden. Deshalb werden solche Widersprüch entweder abgelehnt oder halt an die weiteren Stellen weitergereicht. Was zutreffend ist bleibt zuvor dunkel.
Welche Rechtsmittel das genau sind wurde sicherlich nicht mitgeteilt?
Es hilft der persönliche Kontakt zu allen Stellen, welche das bearbeiten wollen. Dazu sollte jeweils das Schreiben, welches jetzt dringend an den Gläubiger gerichtet wurde in Kopie für jede Stelle dabei sein. Zudem könnte überall der Antrag auf Aussetzung gestellt werden, bis der Gläubiger mit einer Frist von X Tagen/Wochen reagieren konnte. Sofern ein solcher Antrag nicht richtig ist, können diese Stellen das ja gleich beim persönlichen Kontakt klar stellen.
Siehe dazu § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.htmlJe ehr alle Kontakte hergestellt sind, desto besser für Person A. Es gilt bei jeder Vollstreckung keine Zeit zu verlieren. Denn Person A ist bereits spät dran.
Rechtliche Schritte sind immer dann möglich, wenn eine Maßnahme der Vollstreckung droht/läuft.
Anhand des ersten Kontakts ist nicht klar, ob eine solche Maßnahme bereits läuft. Sofern diese lediglich angekündigt wurde, so kann es sein, dass diese noch nicht läuft. Dieses Zeitfenster ist jedoch nur von kurzer Dauer.
Gerichtsvollzieher nutzen oft das erste Schreiben und setzen bereits im Anschluss an diesen Zeitraum der noch
gütlichen Erledigung einen Termin der Vermögensauskunft.
Wie die Stadtkasse oder das Ortsamt das macht ist hier nicht klar.
Jedenfalls hilft der persönliche Kontakt um die Möglichkeiten der Verlängerung dieses Zeitraums zu prüfen.
Insbesondere ist der Kontakt wichtig, um auch das Vollstreckungsersuchen zu sichten, denn auf diesem steht welche
Maßnahmen die LRA beauftragt hat.
Vorzubereiten seien mögliche Schreiben, sofern der Rechtschutz vor Gericht gesucht werden soll. "Gesucht" bitte wörtlich nehmen.
Vor dem VG ist das Rechtsmittel unter Umständen ein Antrag nach dem VwGO §123.
Vor einen AG kann das Rechtsmittel der Wahl eine Erinnerung sein.
Sofern die Rechtsmittel nicht genau bezeichnet werden, so werden diese sicherlich ausgelegt. -> Das muss nicht immer von Vorteil sein.
Sofern Person A noch keine Erfahrung mit dem Streit vor Gericht hat, so sei gesagt, dass im Forum Fälle aus minimal 2015 bis heute verzeichnet sind.
Es kann auch hier gesagt werden, dass bereits heute noch Fälle aus 2015 vor Gerichten anhängig sind, weil Klagen unter Umständen nicht verwiesen, nicht bearbeitet wurden etc.
Oft ist jedoch so, dass sofern Eilrechtschutz gesucht wird, ein Anordnungsanspruch dargelegt werden muss, und das die Richter anhand der Daten aus den Akten entscheiden, welche von der LRA geliefert wird.
Sofern Person A ein richtiges Verfahren führen will, sollte Person A Akteneinsicht in diese bei Gericht als Beiakte bezeichnete Akte stellen. Erst mit Sichtung dieser Akten wird es Person A möglich zu erkennen, was da so kommen mag.
z.B. Gewöhnlich wird eine LRA behaupten, dass alle Bescheide versandt wurden.
Dass es keinen Rückläufer gab.
Das Bescheide unanfechtbar geworden sind, weil kein Widerspruch erhoben wurde.
Die Widersprüche per Gesetz keine aufschiebende Wirkung haben.
->
Sofern gegen einen Bescheid Widerspruch erhoben wurde und wichtig dieser Bescheid einen Säumniszuschlag enthielt und keine Anordnung zur Sofortvollziehbarkeit des selbigen, dann hat der Widerspruch gegenüber diesem in jedem Fall aufschiebende Wirkung. Sofern also dieser Säumniszuschlag Bestandteil der Vollstreckung ist, könnte diese damit ebenfalls angefochten werden.