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Autor Thema: Aktuelle Petitionen (bereits entschieden mit Sachverhalt!)  (Gelesen 1804 mal)

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  • Beiträge: 285
Der Thread soll aktuell bereits entschiedene Petitionen mitsamt deren Sachverhalt aufgreifen.
Aufgrund der Darstellungen könnte sich (auch für die Zukunft) entnehmen lassen, wo sich weitere Lücken, Schwächen, Ungereimtheiten, Ungerechtigkeiten und sogar handfeste Rechtsverstöße beim Rundfunkbeitrag und dessen Vollzug zeigen.

Bitte aus den aufgezeigten Petitionen nicht abschweifen und gegebenenfalls einen eigenen Beitrag mit Verweis auf den hiesigen Beitrag oder Thread eröffnen. Vielen Dank für die Berücksichtigung!

Zitat
15. Petition 16/3042 betr. Rundfunkbeitrag (Landtag Baden-Württemberg), ausgegeben 18.07.2019

Der Petent tritt für eine Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung  des  Rundfunkbeitrags  von  Personen,  die Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz  (AFBG)  erhalten,  ein.  Als  Begründung  führt der Petent an, dass Bezieher von Förderung nach dem AFBG  auch  unter  Berücksichtigung  der  Hinzuver-dienstfreigrenze ein Einkommen unterhalb des Existenzminimums hätten. Eine Ungleichbehandlung mit anderen  Personen,  die  unterhalb  des  Existenzminimums  lebten,  sei  verfassungswidrig.  Dies  habe  das Bundesverfassungsgericht   für   den   Rundfunkgebührenstaatsvertrag  festgestellt.  Diese  Rechtsprechung sei aber auf den jetzt geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übertragbar. Seit  dem  1.  Januar  2013  wird  der  Rundfunkbeitrag wohnungs- und nicht mehr wie zuvor gerätebezogen erhoben.  Das  bedeutet,  dass  im  Grundsatz  für  jede Wohnung  ein  Rundfunkbeitrag  in  Höhe  von  derzeit 17,50  Euro  monatlich  zu  entrichten  ist,  unabhängig davon,  ob  dort  Geräte  zum  Empfang  bereit gehalten werden  und  unabhängig  davon,  wie  viele  Personen dort  wohnen.  Rechtsgrundlage  hierfür  ist  der  sogenannte  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag,  der  von  allen Regierungschefinnen  und  -chefs  der  Länder  unterzeichnet und anschließend durch alle Landtage ratifiziert  worden  ist.  Ausnahmen  von  diesem  Grundsatz ergeben sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 für Zweitwohnungen. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sind auch nach  neuer  Gesetzeslage  in  §  4  Befreiungs-  und  Ermäßigungsmöglichkeiten  aus  finanziellen  oder  gesundheitlichen Gründen vorgesehen.

So werden als sozial bedürftig anerkannte Personen, denen  bestimmte  Sozialleistungen  gewährt  werden und  zu  denen  etwa  Empfänger  von  Sozialgeld  oder Arbeitslosengeld II gehören, unter den in § 4 Absatz 1RBStV  genannten  Voraussetzungen  auf  Antrag  von der  Beitragspflicht  befreit.  Dort  genannt  sind  auch nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung  nach  dem  Bundesausbildungsförderungsgesetz, Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches sowie Empfänger von Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches. In diesen Fällen muss allerdings jeweils ein Leistungsbescheid einer staatlichen  Behörde  vorliegen,  die  vorher  konkret  die  Bedürftigkeit der oder des Betroffenen geprüft und entsprechend durch Bewilligungsbescheid bestätigt hat. Bezieher  von  Leistungen  nach  dem  AFBG  sind  im Katalog des § 4 Absatz 1 RBStV nicht genannt. Danach ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift  eine  Befreiung  von  der  Rundfunkbeitragspflicht für diesen Personenkreis nicht möglich. Der im Gesetz genannte Katalog ist abschließend. Eine Befreiung über die sogenannte Härtefallklausel des § 4 Absatz 6 RBStV ist ebenfalls nicht möglich. Ein solcher Härtefall liegt nach der Gesetzesbegründung insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen  des  Absatzes  1  vorliegen,  eine  vergleichbare  Bedürftigkeit  nachgewiesen  werden  kann.  Eine vergleichbare  Bedürftigkeit  zwischen  Empfängern von Leistungen nach dem AFBG und den in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 RBStV genannten Fällen wie zum Beispiel BAföG-Empfängern, liegt jedoch nicht vor. So verweist zwar § 10 Absatz 2 AFBG für den Umfang der Förderung auf das BAföG, stellt aber gleichzeitig  klar,  dass  sich  der  dort  genannte  monatliche Unterhaltsbedarf für Empfänger von Leistungen nach dem AFBG um mindestens 60 Euro erhöht. Auch bei der Frage, in welcher Höhe Vermögen anrechnungsfrei bleibt, bestehen Unterschiede. Darüber hinaus ist zu  berücksichtigen,  dass  Empfänger  von  Leistungen nach dem AFBG anders als BAföG-Empfänger normalerweise  bereits  eine  Ausbildung  abgeschlossen haben. Danach liegt in der bestehenden Regelung kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Wegen dieser fehlenden Vergleichbarkeit hat der Gesetzgeber  den  vom  Petenten  angesprochenen  Personenkreis  bewusst  schon  nicht  in  den  9.  Rundfunkänderungsstaatsvertrag  (i.  F.  RÄStV)  und  nunmehr mit dem 15. RÄStV auch nicht in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen.

Auch aus den vom Petenten genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Diese sind, wie der Petent selbst ausführt, zur alten Rechtslage und damit zu den sogenannten Rundfunkgebühren,  hier  §  6  des  mittlerweile  außer  Kraft getretenen Rundfunkgebührenstaatsvertrags, ergangen. Gefordert  wurde  vom  Verfassungsgericht  jeweils, dass auf Antrag über die Härtefallregelung des damals geltenden  §  6  Absatz  3  Rundfunkgebührenstaatsvertrag  eine  Befreiung  von  der  damals  bestehenden Rundfunkgebührenpflicht  erfolgen  muss,  wenn  eine Person  nur  deshalb  keine  der  im  Gesetz  genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Hintergrund ist, dass Empfänger einer Sozialleistung durch zum Beispiel einen gewährten Zuschlag zu dieser Sozialleistung nicht schlechter gestellt sein sollen, als Empfänger, denen dieser Zuschlag nicht gewährt wurde. Der Gesetzgeber hat den Gedanken des Bundesverfas-sungsgerichts  im  neuen  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bereits Rechnung getragen. Dort ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass eine Befreiung nach der sogenannten Härtefallklausel des § 4 Absatz 6 RBStV insbesondere  erfolgt,  wenn  eine  der  im  Gesetz  aufgeführten Sozialleistungen von einer Behörde in einem Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags von derzeit 17,50 Euro monatlich überschreiten. Dieser Fall ist auch nicht mit dem vom Petenten vorgetragenen vergleichbar, da die  Leistungen  nach  dem  AFBG  monatlich  mindestens  um  60  Euro  höher  liegen  als  die  nach  BAföG, mithin die Höhe des Rundfunkbeitrags deutlich übersteigen.

Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Meine Anmerkung:
Wieder wird nicht berücksichtigt, dass eigentlich nicht die monatliche Bedarfsgrenze der Sozialleistung ausschlaggebend sein kann/darf, sondern wenigstens die jährliche oder sogar mehrjährige Sozialleistung. Dann meinetwegen heruntergebrochen auf einen entsprechend modifizierten Bedarfsbetrag.
Schließlich werden regelmäßig z.B. zusätzliche einmalige Leistungen gewährt, wie Zuschüsse zur Erstwohnungsausstattung, Babybedarf, Krankheitszusatzkosten usw.
Die zusätzliche und aufgezwungene Zahlung eines Rundfunkbeitrags kann und darf außerdem nicht dazu führen, deswegen einen Sozialantrag stellen zu müssen. Das hat eine gesellschaftsspaltende Wirkung!


Zitat
20. Petition 16/3183 betr. Rundfunkbeitrag, ausgegeben 18.07.2019

Der Petent bittet um Hilfe in einer Rundfunkbeitragsangelegenheit. Seit November 2017 habe er aufgrund eines  Um- und Zusammenzugs Probleme  mit  dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Obwohl er  entsprechende  Meldungen  auf  dem  Online-Portal des  Beitragsservice  vorgenommen  habe,  seien  im Nachgang sowohl seine Tochter als auch er für nichtzutreffende Sachverhalte wegen Beitragsforderungen in  Anspruch  genommen  worden.  Auch  seine  Eltern seien betroffen. Hier habe der Beitragsservice das Bei-tragskonto  der  Eltern  aufgelöst,  das  auf  den  Namen seines  Vaters  gelaufen  sei.  Anschließend  sei  seine Mutter wegen vermeintlich für den Haushalt rückständiger Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Der ihn beziehungsweise der seine Eltern betreffende  Sachverhalt  habe  bislang  nicht  geklärt  werden können. Vom Beitragsservice erfolge keine Reaktion.

Vom SWR wurde mitgeteilt, dass mittlerweile alle vomPetenten zur Verfügung gestellten Informationen verarbeitet worden seien. Für ihn werde nur noch ein Beitragskonto geführt, nämlich für die private Wohnung. Für  das  geschäftliche  Beitragskonto  habe  der  Petent erstmalig mit Schreiben vom 12. Juni 2018 mitgeteilt, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe. Daraufhin sei das Beitragskonto nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf des Monats Juni 2018 abgemeldet worden. Zudem  sei  der  Petent  über  die  Möglichkeit einer  früheren  Abmeldung  informiert  worden,  sollte die Betriebsstätte schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben  worden  sein  und  geeignete  Nachweise vorgelegt werden. Bislang seien keine weiteren Nachweise beigebracht worden.

Die  Leiterin  der  beim  SWR  zuständigen  Fachabteilung  Beitragsservice  hat  mitgeteilt,  dass  sie  es  sehr bedauere, dass beim Petenten der Eindruck entstanden sei, dass die Kolleginnen und Kollegen beim Zentralen  Beitragsservice  keinen  höflichen  Umgangston pflegten. Hierfür bittet die Leiterin der Fachabteilung Beitragsservice  um  Entschuldigung  und  versichert, dass es ihnen stets ein großes Anliegen sei, Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern höflich und sachgerecht Auskunft zu geben, um die vorgebrachten Fragen zu klären. Dies sei auch in ihrem Interesse.

Zur etwas angespannten Kommunikation im Falle des Petenten  könne  möglicherweise  beigetragen  haben, dass es für den Petenten nicht ersichtlich gewesen sei, dass  es  dem  Beitragsservice  beziehungsweise  dem SWR nicht möglich sei, allein aus den übermittelten Daten der Meldebehörden Schlüsse über die tatsächliche  Wohnungssituation  zu  ziehen  beziehungsweise nachzuvollziehen,  welcher  Familienstand  dem  zugrunde  liege.  Selbst  im  Falle  desselben  Familiennamens wisse der SWR nicht, ob es sich zum Beispiel um ein Ehepaar in einer gemeinsamen Wohnung (einmal beitragspflichtig) oder um einen Vater und seine volljährige  Tochter  oder  seinen  volljährigen  Sohn handle, die oder der zwar im selben Haus wie die bereits bezahlenden Eltern lebte, dort aber eine eigene Wohnung innehabe und damit selbst beitragspflichtig sei. 

Der  Beitragsservice  beziehungsweise  der  SWR sei  demnach  immer  auf  die  aktive  Aufklärung  der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber angewiesen,  um  einen  Sachverhalt  korrekt  darzustellen und festzustellen, ob für die Wohnung bereits Rundfunkbeiträge bezahlt würden oder nicht
. Für den Fall, dass der Petent oder seine Eltern (ohne Vorlage einer Vollmacht können an dieser Stelle keine näheren Ausführungen zum Beitragskonto der Eltern gemacht werden) noch konkrete Fragen zu einem ihrer Beitragskonten haben, hat der SWR angeboten, dass diese sich direkt an die zuständige Fachabteilung des SWR wenden können.

Beschlussempfehlung: Die  Petition  wird  mit  der  zwischenzeitlich erfolgten Kontenklärung für erledigt erklärt.

Meine Anmerkung:
Unerträgliche Gängelung mehrerer Personen aufgrund zugegebenem strukturellem Vollzugsdefizit. Dadurch auch Verfassungswidrigkeit des einmaligen/zweimaligen/regelmäßigen Meldedatenabgleichs.

Link zum Dokument:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/6000/16_6481_D.pdf
Erste Petition: ab Seite 18
Zweite Petition: Seite 33


Bitte präsentiert gerne weitere Fundstücke. Ich gebe zu, ich habe noch nicht weiter gesucht, als bis bereits zu diesem ersten Fund.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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