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Autor Thema: "BILD"-Livestream: Zulassungspflichtiger Rundfunk?  (Gelesen 5430 mal)

D
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"BILD"-Livestream: Zulassungspflichtiger Rundfunk?
Autor: 27. September 2019, 14:06

Bildquelle: https://www.teltarif.de/gif/logo.png


teltarif.de, 26.09.2019

"BILD"-Livestream: Zulassungspflichtiger Rundfunk?

Zitat
Die Rechtslage im Fall ist kompliziert
Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Livestream-Angebote der "BILD"-Zeitung als "zulassungspflichtigen Rundfunk" eingestuft. Das geht aus einem Urteil hervor, wie ein Sprecher des Gerichts gegenüber der Presseagentur dpa erläuterte. "Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen."

Die "Bild"-Zeitung dürfe die Live-Streams nicht weiter zulassungsfrei betreiben, betonte das Gericht. (Aktenzeichen VG 27 K 365.18)
[...]

Der Hintergrund
Die Medienanstalt MABB hatte im Juli 2018 die Internet-Videoformate "Die richtigen Fragen", "BILD live" und "BILD-Sport - Talk mit Thorsten Kinhöfer" der BILD-Zeitung beanstandet. Die Formate seien als Rundfunk einzustufen und benötigten daher eine Sendelizenz, hatte die MABB dazu erklärt.
[...]

Oberverwaltungsgericht: Ungeklärt und höchst umstritten
[...]

weiterlesen:
https://mobil.teltarif.de/gericht-rundfunk-klage-axel-springer/news/78140.html

Kommentar:
Wie schon bei verschiedenen Youtubern wird auch hier versucht, die Hoheit über das - ehemals freie - Internet zu erlangen, indem es als "Rundfunk" deklariert wird.



Siehe auch

Springer erhebt Einspruch gegen Streaming-Verbot (05/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27639.0

Rundfunk-Streit: Gericht erlaubt "Bild"-Livestreams vorerst (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29090.0.html


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.385
"Bild" wird das sicher gerne ausfechten?

Da der EuGH bereits in einem hier im Forum schon bekannten Urteil zum Urheberrecht der Auffassung war, daß Internet nicht Rundfunk ist, weil es sich um 2 völlig verschiedene Übertragungstechniken handelt, kann es sich bei einem "Live"-Stream folglich auch nicht um Rundfunk handeln, schon gar nicht von einer Tageszeitung, wie sie die "Bild" ja ist.

Die Frage im Titel darf also verneint werden.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

O
  • Beiträge: 70
Kostenlose-Urteile.de
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.2019
- VG 27 K 365.18 -
Live-Streams der BILD-Zeitung sind zulassungs­pflichtiger Rundfunk
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die BILD-Zeitung ihre Live-Streams nicht weiter zulassungsfrei betreiben darf.
Zitat
[...] Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Klägerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Live-Streams seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Bei mindestens fahrlässiger Begehungsweise könne dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. [...] Sie [Anm.: die Klägerin/ BILD] machte insbesondere geltend, dass ihre Live-Streams mangels Verbreitung entlang eines Sendeplans nicht als Rundfunk einzuordnen und damit nicht zulassungspflichtig seien.
...
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage in weiten Teilen ab. Der Bescheid sei größtenteils rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht habe die Beklagte die Live-Streams als zulassungspflichtigen Rundfunk eingeordnet. Die Angebote seien für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Zudem liege ihnen nicht zuletzt aufgrund ihrer Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit ein Sendeplan zugrunde. Soweit die Beklagte allerdings im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass eine mindestens fahrlässige Rundfunkausstrahlung ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, hob das Gericht diesen Bescheidausspruch auf. Denn die Beklagte sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt.
Weiterlesen unter
https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Berlin_VG-27-K-36518_Live-Streams-der-BILD-Zeitung-sind-zulassungspflichtiger-Rundfunk.news27905.htm


LTO - Legal Tribune Online, 26.09.2019
VG Berlin zu zulassungspflichtigem Rundfunk
Bild darf nicht ohne Zulas­sung live-streamen
Das VG Berlin hat entschieden, dass die Livestream-Angebote der Bild-Zeitung zulassungspflichtiger Rundfunk sind. Ohne Zulassung darf die Bild nicht mehr streamen, entschied das Gericht.
mit Materialien der dpa
Zitat
[...] Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) hatte im Juli 2018 die Internet-Videoformate "Die richtigen Fragen", "Bild live" und "Bild-Sport - Talk mit Thorsten Kinhöfer" beanstandet. Die Formate seien als Rundfunk einzustufen und benötigten daher eine Sendelizenz, hatte die MABB erklärt. Dagegen war Springer vor Gericht gezogen und hatte im Oktober 2018 vom VG Recht bekommen. Das war das Eilverfahren – nun ging es um dieselbe Sache, aber im Hauptverfahren.
[...]
Die MABB wies die Bild in dem Bescheid darauf hin, dass eine mindestens fahrlässige Rundfunkausstrahlung ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne. Diesen Bescheidausspruch hob die Kammer aber auf. Die MABB sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Weiterlesen unter
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-27k365-18-live-stream-bild-rundfunk-zulassung/


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Zitat
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.2019
- VG 27 K 365.18 -
Die besagten Live-Streams seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle,
Beispiel für das Nichtverstehen der europäischen Vorgaben, bzw. den Ausführungen des EuGH? Live-Streams können gar nicht "linear" sein.

Zitat
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Ausnahme für Privatkopien – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Spezifisches technisches Verfahren Erbringung einer Dienstleistung der Bildaufzeichnung in der ‚Cloud‘ (Cloud-Computing) betreffend Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des betreffenden Urhebers – Aktiver Eingriff des Dienstleistungserbringers in diese Aufzeichnung“

Rn. 36
Zitat
Im Licht der oben angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren maßgebliche Charakteristika in den Rn. 14 und 15 des vorliegenden Urteils dargestellt wurden, unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fällt.

->
Rn. 14
Zitat
VCAST ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die ihren Kunden im Internet ein System zur Bildaufzeichnung in einem Speicherbereich in der „Cloud“ für terrestrisch ausgestrahlte Sendungen von italienischen Fernsehstationen, darunter jene von RTI, zur Verfügung stellt.
Es geht also um die Bereitstellung von Fernsehsendungen via Internet.

Rn. 48
Zitat
Zweitens werden die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Übertragung durch den Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung andererseits unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).
Internet ist nicht Rundfunk; wenn Rundfunk eine lineare Übertragungstechnik ist, kann Internet folglich nicht ebenfalls eine lineare Übertragungstechnik darstellen, weil ja nun einmal festgestellt wurde, daß beide Übertragungswege unter spezifischen technischen Bedingungen nach unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke realisiert werden.

Rechtssache C-265/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197264&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=45580


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ob speziell "Live-Streaming" als "Rundfunk" bzw. "linearer audiovisueller Mediendienst" einzustufen ist, das wäre Gegenstand einer eigenständigen Diskussion. Dabei sollte u.a. auch dies beachtet werden ;)
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28744.msg180679.html#msg180679
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505

Zitat
(11) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern, zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und die Entstehung eines einheitlichen Informationsraums zu erleichtern, ist es notwendig, auf alle audiovisuellen Mediendienste— sowohl Fernsehprogramme (d. h. lineare audiovisuelle Mediendienste) als auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (d. h. nichtlineare audiovisuelle Mediendienste)— zumindest bestimmte gemeinsame Grundvorschriften anzuwenden.
Zitat
(27) Zu den Fernsehprogrammen zählen derzeit insbesondere analoges und digitales Fernsehen, Live Streaming, Webcasting und der zeitversetzte Videoabruf („Near-video-on-demand“), während beispielsweise Video-on-demand ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist. Im Allgemeinen sollten für Fernsehprogramme oder einzelne Fernsehsendungen, die zusätzlich als audiovisuelle Mediendienste auf Abruf von demselben Mediendiensteanbieter angeboten werden, die Anforderungen dieser Richtlinie mit der Erfüllung der Anforderungen für die Fernsehausstrahlung, d.h. die lineare Übertragung, als erfüllt gelten. Wenn jedoch verschiedene Arten von Diensten, bei denen es sich um eindeutig unterscheidbare Dienste handelt, parallel angeboten werden, so sollte diese Richtlinie auf jeden dieser Dienste Anwendung finden.
Zitat
Artikel 1
(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
g) „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;

Jedoch auch (gleicher Thread/ Kommentar)
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv
Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst;
Zitat
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
[...]
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
[...]
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
...wobei ja via Internet/ Computer schon technisch bedingt eigentlich nichts an der
"unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten" vorbeiführt.

Dazu dann noch dies aus dem Einstiegsbeitrag des o.g. Threads:
[...] der - "depublizierte" - Beitrag des "BR" zum Thema
Rundfunktechnik - Verbreitung via Internet
http://www.rundfunkbeitrag.com/rundfunktechnik/technik-vom-br-mit-kommentar.htm
zu den technischen und organisatorischen (und damit auch finanziellen)
Unterschieden zwischen
- "ABRUFEN" ("Streaming") und
- "SENDEN" ("Rundfunk")
letzte archivierte Version vom 20.01.2008 - archiviert unter
http://web.archive.org/web/20060113150347/http://br-online.de/br-intern/thema/rundfunktechnik/1-4-verbreitung-internet.xml
und "doppelt hält besser" ;)
http://archive.li/KhJg3

...und dort wiederum steht ;)
Zitat
Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zu jedem einzelnen Empfänger
Der Vergleich macht die derzeitigen Einschränkungen von Live-Streaming verglichen mit herkömmlichen Verbreitungswegen deutlich. Genau genommen liegt bei Live-Streaming kein "RUNDfunk", also die Ausstrahlung eines Senders an potenziell beliebig viele Empfänger, vor. Die gegenwärtig eingesetzte Technik erlaubt nur Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zwischen jedem einzelnen Empfänger und dem Sender.
[...]


Dies dient nur dem schnellen Überblick über die aktuelle Lage.
Die Details dazu sollten aber hier im Pressemeldungs-Thread nicht weiter vertieft werden, sondern wenn, dann in o.g. Thread bzw. einem gut aufbereiteten, speziell auf "Live-Streaming" eingehenden gesonderten Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Es kann schon manchmal der Eindruck entstehen, daß es seitens Europas auch Wirrwarr hat?

Die Entscheidung, wie eine europäische Bestimmung zu handhaben ist, treffen letztlich aber nur die beiden europäischen Gerichte.

@Bürger
Was der Einstufung als Rundfunk im Falle des "Bild"-Live-Streams u. U. entgegensteht, daß es keine Sendung auf der Grundlage eines Sendeplans*** ist?
Siehe den von Dir nochmals zitierten Art. 1 der Richtlinie und die Hervorhebung in Rot.
Zitat
Artikel 1
(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird; [...]

Faktisch setzt dieses "auf Grundlage eines Sendeplans" voraus, daß es nicht nur einen möglichen Live-Stream hat, sondern mehrere, aus denen man, wenn auch zeitlich versetzt, wählen kann? Wenn da nämlich nur ein Live-Stream zur Verfügung steht, braucht es ja keinen Sendeplan und ohne Sendeplan kein Rundfunk?


***Dass es "keine Sendung auf der Grundlage eines Sendeplans" sei, ist die Rechtsauffassung der BILD. Dieser steht derzeit jedoch die Rechtsauffassung des Gerichts entgegen - siehe weiter oben in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32162.msg198104.html#msg198104
Daher bliebe es abzuwarten, statt weiter zu spekulieren. Danke ;)


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Querverweis aus aktuellem Anlass:
...augenscheinlich doch keine Rechtsmittel wg. "grundsätzlicher Bedeutung" eingelegt? ???
Für Livestream-Angebote - „Bild“ erhält Rundfunklizenz (04/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33575.0


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