@Schluß-mit-lustig
Kraft EGMR ist auch der öffentliche Rundfunk eine nicht-staatliche Organisation und kann damit auch kein Träger der Staatsverwaltung sein; den Trägern der Staatsverwaltung ist der verwaltungsrechtliche Weg aber vorbehalten.
Es steht auf Seite 3 in dem VG-Entscheid geschrieben:
[...] Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden. Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verpflichten [...]
Der RBB ist einerseits kein Träger der Staatsverwaltung, und andererseits hat es zwischen einem Rundfunknichtnutzer und dem RBB keine Rechtsbeziehung.
Im europäischen Rahmenrecht mit der alleinigen Rechtssetzungsbefugnis von Europa, (Realisierung des einheitlichen europäischen Binnenmarktes), wird zwischen einem Unternehmen, wie dem RBB, weil "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" gemäß BGH KZR 31/14, und einem Privaten, wie der natürlichen Person, ein Rechtsverhältnis alleine per Vertrag begründet; sie sind rechtlich nämlich grundsätzlich gleichrangig.
Diesen Sachverhalt hier aber bitte wirklich nicht weiter vertiefen.
Eine Frage trotzdem, aber bitte in einem eigenen Thema diskutieren:
Das OVG schreibt auf Seite 3:
Die vom Kläger angeführten Einwände sind rechtzlich unerheblich.
Welche Einwände wurden vorgebracht, bzw., wurde gegen die Entscheidung des OVG Beschwerde beim BVerfG erhoben, bzw. dem entsprechenden Gericht des Landes Berlin?
Jeder(!) staatliche Akt ist vor dem BVerfG angreifbar, auch der eines Gerichts; derartige Aussagen des BVerfG findest Du in den hier im Forum eingestellten Entscheidungen des BVerfG zur Einhaltepflicht der EMRK.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;