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Autor Thema: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verwertbar?  (Gelesen 2036 mal)

  • Beiträge: 7.386
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verwertbar?
Autor: 04. September 2019, 16:23
Auszug aus dem Gesetz:

Zitat
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
[...]
5.
    den Sozialschutz, [...],
6.
    die sozialen Vergünstigungen,
[...]

Zitat
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. [...]
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. [...]

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html#BJNR189710006BJNG000100000

Fragen dazu:

Läßt sich die Ungleichbehandlung befreiter Sozialhilfe- bzw. Arbeitslosengeldbezieher zu nicht vom Rundfunkbeitrag Befreiten, aber gleich schlecht situierten Rentnern in Beziehung setzen? Mal jetzt unabhängig zu der entsprechenden Entscheidung des BVerfG.

Läßt sich die Ungleichbehandlung der Rundfunkinteressenten zu den Rundfunknichtinteressenten in Relation setzen und mit diesem Gesetz derart wirksam in Zusammenhang bringen, als daß diese Ungleichbehandlung gegen das Gesetz verstoßen würde und jede diesbezügliche die Ungleichbehandlung fördernde bzw. begünstigende Maßnahme kraft Art. 31 GG nichtig wäre?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2019, 20:08 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
  • Beiträge: 1.564
Ich fürchte, es paßt nicht. Ob Du nun dem fliegenden Spagehettimonster huldigst oder Christ, Jud oder Muselmann bist, so kannst Du Dich schlecht auf Benachteiligung berufen - weil nämlich unabhängig von der Weltanschauung alle zahlen sollen, folglich gibt es keine Diskriminierung aufgrund von Weltanschauung oder Religion.
Geschlecht? Hautfarbe? Egal, sobald jemand wohnt, wird er zahlungspflichtig.

Von arm oder reich steht nix da, das wäre meines Erachtens der einzige Angriffspunkt, einmal wegen der Belastungsgleichheit ("kann ich mir leisten") von Spitzeneinkommen zu Mindestlohnarbeiter oder von Geringverdiener auf Hartz4-Niveau zu Hartz4-Empfänger (der ja bekanntermaßen problemlos befreit wird).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2019, 20:08 von Bürger«

D
  • Beiträge: 43
Als Grundsicherungsempfänger habe ich ca. 360 Euro im Monat zur Verfügung, das sind dann etwa 12 Euro pro Tag.
Davon gehen noch ein bis zwei Euro für Strom ab.

Herr Marmor hatte als Intendant ca. 30.000 Euro im Monat zur Verfügung oder 1.000 Euro pro Tag.
Ob er wohl den Rundfunkbeitrag/steuer/abgabe von 17,50 Euro pro Monat bezahlen musste?

Von Beitragsgerechtigkeit kann bei solchen Zahlen wohl nicht die Rede sein.
 
Dan de Lion


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2019, 20:21 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Bewohner einer Einzelwohnung sollen den vollen Rundfunkbeitrag für ihre "Möglichkeit des Empfangs öffentlich rechtlicher Programme" als natürliche Person zahlen. Die einzelnen Bewohner einer x-Personen Wohnung jedoch für denselben individuellen Vorteil nur jeweils 1/xtel des vollen Beitrags. Es werden aktuell Wohnungen gleichbehandelt, die sind aber beim Gleichbehandlungsgesetz gar nicht als Gleichzubehandelnde bestimmt. Auch bestimmt kein Bundesgesetz, warum Wohnungen ein Ausnahmekriterium für abgabenrechtliche Gleichbehandlung von natürlichen Personen sein kann. (Wäre mal interessant zu erfahren, wie die Erklärung dazu lauten könnte).

Im Moment wird für Einzelwohnung ein individueller Vorteil bebeitragt und bei einer Mehrpersonenwohnung ein Gruppenvorteil. Oder andersrum: Wenn von jedem Individuum der gleiche individuelle Vorteil bebeitragt wird, zahlen natürliche Personen in Mehrpersonenhaushalten einzeln mindestens die Hälfte weniger dafür.

Das BVerfG kann in tausend Beschlüssen oder Urteilen schreiben, dass das ok ist und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht widerspricht. Es ist nicht ok!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2019, 22:06 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.386
das wäre meines Erachtens der einzige Angriffspunkt, einmal wegen der Belastungsgleichheit ("kann ich mir leisten") von Spitzeneinkommen zu Mindestlohnarbeiter oder von Geringverdiener auf Hartz4-Niveau zu Hartz4-Empfänger (der ja bekanntermaßen problemlos befreit wird).
Der "Sozialschutz" ist aber gemäß §2 erfasst, und dann bringen wir das lt. §1 ebenfalls erfasste "Alter", bspw., in Variation des Rentners ein?

Wir könnten uns also fragen, ob eine jüngerere Person hier anders behandelt wird, als eine ältere? Der Begriff "das Alter" gemäß §1 erfasst andererseits nicht nur Rentner, sondern alle Altergruppen.

Wir könnten dann auch in die Bestimmungen des §19 schauen ->

Zitat
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
    typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
    eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulässig.

[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2019, 21:46 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
  • Beiträge: 582
Zitat
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
[...]
wir befinden uns aber im Verwaltungsrecht.

Grüße
Adonis


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wir befinden uns aber im Verwaltungsrecht.
Im Verwaltungsrecht befindet sich der Bürger gegenüber dem Staat; die LRA sind aber gemäß BGH KZR 31/14 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts und gemäß EGMR, Rechtsache Österreichischer Rundfunk vs. Austria, keinesfalles dem Staat zuzurechnen, weil als "nicht-staatliche Organisationen" gemäß Art. 34 EMRK definiert; ergo sind wir im Zivilrecht.

Daß in den Rundfunkverträgen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen ist, gilt nur für die vertragschließenden Länder, die ihre Streitigkeiten freilich gleich vor dem Bundesverwaltungsgericht austragen.

Oder meinst Du, daß es dem Bürger erlaubt ist, gleich das Bundesverwaltungsgericht anzurufen?

Wir hatten die Diskussion doch bereits, daß die ganzen Rundfunkverträge für den Bürger keinen klar definierten Rechtsweg aufzeigen?

Der verwaltungsgerichtliche Weg ist für den Bürger, der sich im Streit mit der LRA befindet, die im Gegensatz zur Medienanstalt keine Behörde ist, der falsche Rechtsweg.


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S
  • Beiträge: 221
Werter User Pinguin!

Zieh' Dir doch mal bitte den Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K 286.15 vom VG Berlin i. V. m. dem Beschluss vom 20.02.2019 zu OVG 11 L 3.19 vom OVG Berlin-Brandenburg rein.

Es werden von verwaltungsgerichtlicher Seite einfach jegliche !! Unstimmigkeiten, welche der Bürger i. V. m. dem RBStV und dem offensichtlich unzulässigen Verwaltungsrechtsweg vorträgt, abgebügelt. Als einziger Rettungsanker wird dort § 40 Abs. 1. Satz 1 VwGO hochgelobt; alles andere wird schlicht ignoriert und als "rechtlich unerheblich" abgetan. Das Ende vom Lied tönt dann: "Dieser Beschluss ist unanfechtbar."

Sicher ist Dir dieser Umstand aber auch schon geläufig gewesen. Also wieso der putzige Hinweis Deinerseits, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei?

Gerne darfst Du den geneigten Leser davon berichten, wie man gegen die pure richterliche Ignoranz anstinken kann.  ::)


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@Schluß-mit-lustig

Kraft EGMR ist auch der öffentliche Rundfunk eine nicht-staatliche Organisation und kann damit auch kein Träger der Staatsverwaltung sein; den Trägern der Staatsverwaltung ist der verwaltungsrechtliche Weg aber vorbehalten.

Es steht auf Seite 3 in dem VG-Entscheid geschrieben:

Zitat
[...] Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden. Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verpflichten [...]
Der RBB ist einerseits kein Träger der Staatsverwaltung, und andererseits hat es zwischen einem Rundfunknichtnutzer und dem RBB keine Rechtsbeziehung.

Im europäischen Rahmenrecht mit der alleinigen Rechtssetzungsbefugnis von Europa, (Realisierung des einheitlichen europäischen Binnenmarktes), wird zwischen einem Unternehmen, wie dem RBB, weil "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" gemäß BGH KZR 31/14, und einem Privaten, wie der natürlichen Person, ein Rechtsverhältnis alleine per Vertrag begründet; sie sind rechtlich nämlich grundsätzlich gleichrangig.

Diesen Sachverhalt hier aber bitte wirklich nicht weiter vertiefen.

Eine Frage trotzdem, aber bitte in einem eigenen Thema diskutieren:

Das OVG schreibt auf Seite 3:

Zitat
Die vom Kläger angeführten Einwände sind rechtzlich unerheblich.
Welche Einwände wurden vorgebracht, bzw., wurde gegen die Entscheidung des OVG Beschwerde beim BVerfG erhoben, bzw. dem entsprechenden Gericht des Landes Berlin?

Jeder(!) staatliche Akt ist vor dem BVerfG angreifbar, auch der eines Gerichts; derartige Aussagen des BVerfG findest Du in den hier im Forum eingestellten Entscheidungen des BVerfG zur Einhaltepflicht der EMRK.


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