Leitsatz 4:4. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben.
BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019 https://www.bverwg.de/de/270319U6C2.18.0Umkehrschluß Leitsatz 4:
Die Rechtmäßigkeit datenschutzrechtlicher Verstöße, die nach Geltungsbeginn der EU-Datenschutzgrundverordnung begangen worden sind, richtet sich alleine nach den Bestimmungen der DSGVO.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;