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Autor Thema: Dörr-Gutachten: Notwendigkeit von vielfaltssichernden Regeln im Internet  (Gelesen 6127 mal)

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Medienpolitik.net, 31.07.2019

Intermediäre und die Auswirkungen auf die Meinungsbildung – Aktuelle Studie
Pflicht zur Vielfaltssicherung auch im Internet

Die Entwicklung der digitalen Kommunikation verwischt zunehmend die Grenzen zwischen Individualkommunikation und Massenkommunikation. Vor dem Anstieg der Nutzerzahlen von Suchmaschinen, Sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten, waren die Möglichkeiten des Einzelnen, sich am öffentlichen Diskurs zu beteiligen, sehr begrenzt. Ein großes Publikum, relevante Reichweiten und ein Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung waren den großen und etablierten Medienmarken aus Print, Fernsehen und Radio vorbehalten. Dies hat sich grundlegend verändert. Jeder kann unter Zuhilfenahme unterschiedlichster Dienste mit selbst erstellten textlichen und audiovisuellen Inhalten öffentlich wahrgenommen werden. Über Soziale Medien und Suchmaschinen, die im Medienrecht Intermediäre genannt werden, und Messenger-Dienste kann jeder Inhalte aller Art schnell, kostengünstig und ohne wesentliche Zugangshindernisse veröffentlichen.   


Von Prof. Dr. Werner Schwaderlapp, Vorsitzender der Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW sowie Vorsitzender der Gremienvorsitzendenkonferenz der Medienanstalten (GVK)

Zitat
[…]
Ein am 18. Juni veröffentlichtes Gutachten des Staats- und Medienrechtlers Prof. Dr. Dieter Dörr **, im Auftrag der Gremienvorsitzendenkonferenz der Medienanstalten (GVK), hat die Notwendigkeit von vielfaltssichernden Regeln im Internet belegt. Dörr hat dargelegt, dass auch die zunehmend massenhaft verbreitete Individualkommunikation mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Meinungsbildung der Nutzer verbunden sein kann. Aus diesem Umstand ergebe sich daher die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, auch für das Internet ein funktionierendes System der Vielfaltssicherung anhand gesetzlicher Regeln auszugestalten und dieses fortlaufend zu hinterfragen und zu verbessern. Dies ist folglich als Optimierungsauftrag an den Gesetzgeber zu verstehen und wird durch Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfassend begründet. 
Es schließt sich die Frage an, wer denn für die Umsetzung der vielfaltssichernden Regeln im Internet zuständig ist. Das Gutachten stellt klar, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für ein effektives Vielfaltssicherungsrecht haben. Es räumt außerdem mit einem gängigen Missverständnis auf. Den Ländern und nicht, wie oftmals behauptet, dem Bund obliegt die Gesetzgebungszuständigkeit für die meinungsbildungsrelevante Individualkommunikation. Dies begründet sich aus der Feststellung, dass allein die Länder berechtigt und im Interesse einer verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Vielfaltssicherung auch verpflichtet sind, ein medienübergreifendes Vielfaltssicherungsrecht zu schaffen, das auch Intermediäre einbezieht. Für die Sicherung der Vielfalt in der Medienlandschaft sind also die Bundesländer gemeinsam zuständig. Sie nehmen diese Aufgabe im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrages wahr.
[…]

Auch User-Generated-Content ist vielfaltsrelevant
[…]
Vielfaltsverengende Nebenwirkungen verhindern 
[…] Folglich ist es unter Berücksichtigung der dargestellten Relevanz der Vielfaltssicherung erforderlich, dass mit diesen Gesetzen keine Nebenwirkungen in Form von möglichen Vielfaltsbeschränkungen verbunden sind. Hier sollten die Landesmedienanstalten als unabhängige und staatsferne Instanz beauftragt und durch erweiterte Aufsichtskompetenzen in die Lage versetzt werden, auch in Zeiten von Medienkonvergenz sowie zunehmend komplexerer Kommunikationsformen und Marktstrukturen die Meinungsfreiheit und die Meinungsvielfalt zu sichern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Weiterlesen auf:
https://www.medienpolitik.net/2019/07/pflicht-zur-vielfaltssicherung-auch-im-internet/

Gutachten (pdf, 51 Seiten, ca. 1,3 mb)
Prof. Dr. Dieter Dörr - Die regulatorische Relevanz der Organisation massenhafter Individualkommunikation, un- ter besonderer Berücksichtigung der Siche- rung der Meinungsvielfalt
https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/die_medienanstalten/Themen/Intermediaere/2019_06_04_Gutachten_Relevanz_Organisation_massenhafte_Individualkommunikation.pdf 

** Dieter Dörr
Ehemaliger Justitiar beim Saarländischen Rundfunk, Gründer des Mainzer Medieninstituts, Co-Autor des vom ZDF beauftragten Gutachtens „Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud“, rechtlicher Vertreter der Landesregierungen bei den Verhandlungen am BVerfG 5/2018, Mitglied in der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)  ... (für weitere Infos und Details die Suchfunktion des Forum benutzen)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2019, 11:53 von ChrisLPZ«
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Zitat von: Prof. Dr. Werner Schwaderlapp
Über Soziale Medien und Suchmaschinen, die im Medienrecht Intermediäre genannt werden, und Messenger-Dienste kann jeder Inhalte aller Art schnell, kostengünstig und ohne wesentliche Zugangshindernisse veröffentlichen.

Das ist falsch! In Über Suchmaschinen kann nicht jeder etwas veröffentlichen. Man benötigt dazu einen Schreibzugriff auf einer Internetdomain und eine Suchmaschine, die die publizierten Inhalte dort indiziert. D. h., die Veröffentlichung erfolgt sehr indirekt. Auch wenn Messengerdienste die Verbreitung von Meinungen und Information an mehrere Empfänger gleichzeitig zulassen, so handelt es sich dennoch bei den meisten Anwendungen um den eins zu eins Austausch (Chats). 256 mögliche Rezipienten einer Nachricht stellen keine Massenkommunikation dar.

Zitat von: Prof. Dr. Werner Schwaderlapp
Ein am 18. Juni veröffentlichtes Gutachten des Staats- und Medienrechtlers Prof. Dr. Dieter Dörr, im Auftrag der Gremienvorsitzendenkonferenz der Medienanstalten (GVK), hat die Notwendigkeit von vielfaltssichernden Regeln im Internet belegt.

Das ist falsch! Prof. Dörr hat im Auftrag der Medienanstalten ein Gutachten angefertigt, das im Tenor den Wünschen der Auftraggeber entspricht. Die Medienanstalten sind hier nicht neutral, sondern suchen schlicht nach neuen Betätigungsfeldern um ihren politischen Einfluss zu vergrößern. Zudem hat Prof. Dörr nichts belegt, sondern seine Einschätzung an den Wünschen der Auftraggeber orientiert, die er in Thesen zusammenfasst. Weder Einschätzungen noch Thesen gelten wissenschaftlich als Beleg; sie sind Meinungen bzw. Annahmen. Ein Beleg wäre eine nicht bezweifelbare Tatsache. Selbst dann,  wenn man vielem von dem, was Prof. Dörr als Status eher berichtet als analysiert, ähnlich sieht, so heißt das gerade nicht, dass man daraus die gleichen Schlussfolgerungen ziehen muss oder die Einschätzungen von Prof. Dörr teilt.

Zitat von: Prof. Dr. Werner Schwaderlapp
Das Gutachten stellt klar, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für ein effektives Vielfaltssicherungsrecht haben.

Das ist falsch! Das Recht und die Gesetzgebungskompetenz eine wie auch immer geartete Vielfalt zu sichern wären nur dann gegeben, wenn es daran einen Mangel gäbe. Dies allerdings nicht der Fall, mindestens nicht im vorrangig betrachteten Internet, welches vielfältiger ist als alle bisher bekannten Medien. Da es insbesondere um Meinungsvielfalt geht, kann man feststellen, dass diese bei über 80 Millionen Menschen, die sich auf Art. 5 des Grundgesetzes berufen können, sehr, sehr unwahrscheinlich wäre, würde diese Vielfalt der Meinungen nicht existieren. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Sätze ziemlich gefährlich:

Zitat von: Prof. Dr. Werner Schwaderlapp
Eine zentrale Feststellung des Gutachtens ist in engem Zusammenhang mit dem neuen Regulierungsvorhaben zu sehen: Massenhaft verbreitete Inhalte Einzelner, also sämtliche Formen von User-Generated-Content, können ebenso zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung beitragen wie professionelle Beiträge. Auch dieser Content ist vielfaltsrelevant. Diese Relevanz ist mit zunehmender Breitenwirkung dieser Inhalte in den letzten Jahren exponentiell gestiegen. Daher darf sich die vorgeschlagene Regulierung nicht auf Inhalte aus professionellen Quellen beschränken.
Im derzeitigen Staatsvertragsentwurf ist das Diskriminierungsverbot auf journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote begrenzt. Um einen gewichtigen Einfluss auf die Meinungsbildung der Nutzer auszuüben, ist das Kriterium der journalistisch-redaktionellen Erstellung aber gerade nicht von bestimmender Bedeutung. Auch User-Generated-Content muss daher ausdrücklich von der Definition umfasst sein, damit eine vollumfängliche Sicherung der Vielfalt gewährleistet werden kann.

Das ist ein Angriff auf die Meinungsfreiheit! Die Haupstoßrichtung des neuen Medienstaatsvertrages bilden sicher die Betreiber großer Plattformen wie Google und Facebook. Diese beeinträchtigen die Machtposition der Herrschenden, weil sie mit dafür sorgen, dass die existierenden, offenbar zunehmend lästigeren und vielfältigeren Meinungen weiter und schneller verbreitet werden, als es herkömmliche, kontrollierte Medien vermögen. In den Aussagen von Prof.  Schwaderlapp wird aber zudem der Versuch sichtbar auch einzelnen Bürgern  eine Regulierung zu verordnen; d. h. letztlich die Kontrolle auszuüben über das was und wie sie sich äußern. Damit ist klar, dass das Ziel in einer Aufweichung des Grundrechts nach Art. 5 GG besteht. Dieses Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist gerade nicht von den Verbreitungswegen und der Zahl der Rezipienten einer Meinung abhängig sondern gilt universell und für jeden. Es wird sichtbar, dass man das Recht der Meinungsäußerung als Schönwettergesetz betrachtet, dass es einzuhegen bzw. abzuschaffen gilt, wenn über dessen Nutzung die Ausübung von Macht gefährdet wird. Die Möglichkeiten des globalen Internets bedrohen offenbar zunehmend den Informations- und Kommunikationsvorsprung, auf dem sich Macht Jahrhunderte lang stützte. Daher will man mit allen Mitteln die Kontrolle zurückgewinnen, die man im Internet mindestens teilweise verloren hat. Das Verbreitungsrecht meiner persönlichen Meinung ist aber weder davon abhängig zu machen, dass es eine Fülle anderer Meinungen auf dem gleichen Verbreitungsweg gibt, noch von der Zahl derer, die diese Meinung zur Kenntnis nehmen, noch davon, ob meine Meinung zum Meinungsbildungsprozess von Dritten beiträgt oder nicht. Die Regelungswut der Politiker und der Medienaufsichtsbehörden ist daher entschieden zu bekämpfen.

M. Boettcher

Nachtrag: ich schrieb schon 2002: Die Bundesrepublik Deutschland, mit knapp über 50 eigentlich im besten Alter, leidet von Beginn an darunter, dass Politiker und Bürokraten die großzügigen Freiheitsrechte der unter dem Eindruck der Nazi-Diktatur entstandenen Verfassung, Stück für Stück schleifen wollen. Die Restauration eines Obrigkeitsstaates ist aber das Letzte, das wir gebrauchen können. Wir verdrängen viel oft, dass die Freiheit weniger von außen als von innen bedroht wird, wir seit langem in einem Überwachungsstaat leben, die Unverletzlichkeit der Wohnung ausgehöhlt ist, wie die Freizügigkeit und andere Rechte beschnitten. Dies Alles ohne Not. Es wird daher Zeit, den Rest der Freiheiten intensiv zu vertreten und zu schützen, eine Aufgabe, die man naturgemäß nicht dem Staat überlassen kann. Wir Deutsche haben historisch gesehen bekanntlich wenig Veranlassung, unseren Politikern und Staatsvertretern über den Weg zu trauen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2019, 13:00 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Beiträge: 1.575
In der Echokammer des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird gefaselt, es gebe im WWW die Gefahr, dass die Meinungsvielfalt gefährdet sei.

Wie weltfremd kann man sein? Gibt es für die örR-Fuzzys nur Gezwitscher, Gesichtsbuch und ihre eigenen Emanantionen (vulgo: ARDZDFGEZ im Internet) und ansonsten nur noch das Mailprotokoll, über welches sie sich gegenseitig die pdfs ihrer Beraterverträge zuschicken?

Im WWW gibt es schlechterdings alles, was gemeint und gedacht werden kann. Mehr Vielfalt geht nicht.

Wir können gespannt sein, welche Art Mauern der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk in der Domain .de hochziehen will, und dürfen aber hoffen, dass wir von außerhalb wieder befreit werden.

Ich glaube, der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk hat historisch Großes mit der Bundesrepublik Deutschland vor. Vielleicht "klappt" es und hoffentlich wird es bald wieder "untergehen". Weitere Jahrzehnte später wird man analysieren, dass es sich um eine weiße Diktatur - ohne Folter und Totschlag - gehandelt haben wird.


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  • Beiträge: 7.386
Zitat
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Ist in Europa durch Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta gedeckt; denn jeder, der sich auf diese Regelwerke in eigener Sache stützen darf, darf sich zu jeder Zeit und an jedem Ort frei äußern und anderen seine Ansichten kundtun, ohne Eingriffe des Staates und seiner Mitarbeiter befürchten zu müssen.

Es ist dem Staat nicht gestattet, Meinungen, wo auch immert geäußert, zu unterbinden. Der Staat darf lediglich bestimmte Meinungen in die strafrechtliche Ecke stellen; es muß hier aber bereits vor der Tätigung einer solchen Aussage eindeutig feststehen, daß sie strafrechtlich relevant ist.


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