Ehepaare sind üblicherweise miteinander verheiratet, nichteheliche Lebensgemeinschaften normalerweise nicht.
Die GEZ geht davon aus dass in einer Ehe die Rundfunkempfangsgeräte (die zum gemeinsamen Besitz gehören) ebenfalls gemeinsam angemeldet werden und daher nur 1x Gebühren fällig sind.
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehören die einzelnen Geräte üblicherweise verschiedenen Parteien (TV dem Mann, Radio der Frau, usw.) so dass das Teilnehmerkonto in diesem Fall nicht auf die Familie, sondern auf die jeweilige Einzelperson lautet.
In diesem Fall wird für das Radio z.B. die Zweitgeräteregelung und Gebührenfreiheit anerkannt und es zahlt ausschließlich der Mann die Gebühren.
Hat die Frau jedoch noch ein Autoradio, wird sie, da es sich um kein Ehepaar handelt, als einzeln gebührenpflichtiges Individuum gesehen.
Der Anscheinsbeweis geht über die Zulassungsdaten des Fahrzeugs.
Lösung 1: Dem Anscheinsbeweis mit den Zulassungsdaten kann man begegnen mittels Argumentation über Nutzung noch freier Versicherungsrabatte des Partners und dass die Zulassungsdaten rein rechtlich kein Eigentum oder Besitz des Fahrzeugs ausweisen.
Lösung 2: Den Oberverwaltungsgerichthöfen folgen. Diese gehen davon aus dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der gemeinsame Wille existiert gemeinsam ein Rundfunkempfg. bereitzuhalten und es in diesem Fall nicht darauf ankommt wer tatsächlich auf dem Papier auftaucht.
Mit Lösung 2 gehe ich nicht ganz konform, denn dies stärkt die Lebensgemeinschaft mit all ihren Vorteilen (Verzicht auf gegenseitige Unterstützung, jederzeit sofort auflösbar) gegenüber der Ehe die ja vom Gesetzgeber als besondere soziale Einheit auch im Rundfunkrecht gefördert werden sollte.