Nach unten Skip to main content

Autor Thema: CDU-Fraktion Sachsen - Presseerklärung zu Auftrag und Finanzierung (5.4.19)  (Gelesen 1146 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
CDU-Fraktion Sachsen
Presseerklärung vom 05.04.2019

Zitat
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Unsere Demokratie baut auf eine starke Medienlandschaft mit vielfältigen privaten Anbietern und einem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der ohne wirtschaftliche Interessen seine Angebote unterbreitet. Dieser braucht eine Debatte über seinen Auftrag auch mit Blick auf die steigende Bedeutung der digitalen Mediennutzung.“ „Die CDU-Fraktion wird ein Gutachten in Auftrag geben, welches erörtern soll, inwiefern der Auftrag des öffentlichen Rundfunks in der heutigen multimedialen Welt noch zeitgemäß umgesetzt wird. Solange es keine Anpassung der Auftragsbeschreibung an die heutige Medienbedürfnisse und Mediennutzung gibt, kann das Finanzierungsmodell nicht beschlossen werden!

Weiterlesen unter
https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/aktuell/pressemitteilungen/meldung/wir-sind-hochmotiviert.html


Anmerkung:
Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Angebote (gänzlich) "ohne wirtschaftliche Interessen" unterbreite, dürfte eine Mär sein.
Als Ziel wäre dies immerhin erstrebenswert.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich wage eine Voraussage:
Das von der CDU-Fraktion Sachsen in Auftrag gegebene Gutachten wird zu dem Schluss kommen, daß
a) der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Grundversorgungsauftrag nachkommt,
b) daß in der zunehmenden Multimedialität der öffentlich-rechtliche Rundfunk noch viel mehr Internetpräsenz zeigen muß und
c) daß er seinen Bildungsauftrag auch weiterhin nicht nur durch seine Rundfunkbeiträge (Radio und Fernsehen) erfüllen soll, sondern daneben (wie schon längst geschehen) Seminare für Lehrer für die digitale Bildung, Schul(ungs-)material und Internetauftritte zur Fake-News-Bekämpfung anbieten muß.
Damit kommt zum bisherigen Rundfunk-Grundversorgungsauftrag der generelle Grundversorgungsauftrag nicht nur mit Meinungsmache - immer diese Verschreiber ... - Bildungsinhalten und Schulmaterial  auch noch der Auftrag der aktiven Fake-News-Bekämpfung dazu. Dies natürlich nur, um das Verbot der Zensur zu umgehen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk als nominell staatsferne Einrichtung damit keine staatliche Zensur begeht, die verfassungsrechtlich verboten ist.
Aus diesem Grund muß seine Finanzierung
d) ein für allemal, unabhängig von seiner Staatsnähe und abnehmenden Qualität sein Bestehen gesichert werden, indem er selbst die Höhe des "Rundfunkbeitrags" festlegen und von jedem fordern darf, von dem er will. Ein Rechenschaftsbericht wird der Form halber noch veröffentlicht, da aber per RStV alles als Rundfunkauftrag definiert wird, was der öffentlich-rechtliche Rundfunk treibt, kann er fordern, was er will.
Schöne neue Welt.

P.s.: Wer darf das Gutachten eigentlich zahlen? Wahrscheinlich wieder die Bürger, die wieder einmal nicht gefragt werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
Nach oben