Ich wage eine Voraussage:
Das von der CDU-Fraktion Sachsen in Auftrag gegebene Gutachten wird zu dem Schluss kommen, daß
a) der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Grundversorgungsauftrag nachkommt,
b) daß in der zunehmenden Multimedialität der öffentlich-rechtliche Rundfunk noch viel mehr Internetpräsenz zeigen muß und
c) daß er seinen Bildungsauftrag auch weiterhin nicht nur durch seine Rundfunkbeiträge (Radio und Fernsehen) erfüllen soll, sondern daneben (wie schon längst geschehen) Seminare für Lehrer für die digitale Bildung, Schul(ungs-)material und Internetauftritte zur Fake-News-Bekämpfung anbieten muß.
Damit kommt zum bisherigen Rundfunk-Grundversorgungsauftrag der generelle Grundversorgungsauftrag nicht nur mit Meinungsmache - immer diese Verschreiber ... - Bildungsinhalten und Schulmaterial auch noch der Auftrag der aktiven Fake-News-Bekämpfung dazu. Dies natürlich nur, um das Verbot der Zensur zu umgehen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk als nominell staatsferne Einrichtung damit keine staatliche Zensur begeht, die verfassungsrechtlich verboten ist.
Aus diesem Grund muß seine Finanzierung
d) ein für allemal, unabhängig von seiner Staatsnähe und abnehmenden Qualität sein Bestehen gesichert werden, indem er selbst die Höhe des "Rundfunkbeitrags" festlegen und von jedem fordern darf, von dem er will. Ein Rechenschaftsbericht wird der Form halber noch veröffentlicht, da aber per RStV alles als Rundfunkauftrag definiert wird, was der öffentlich-rechtliche Rundfunk treibt, kann er fordern, was er will.
Schöne neue Welt.
P.s.: Wer darf das Gutachten eigentlich zahlen? Wahrscheinlich wieder die Bürger, die wieder einmal nicht gefragt werden.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.