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Autor Thema: BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum  (Gelesen 1970 mal)

  • Beiträge: 7.385
Rn. 102
Zitat
Eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt und bei der sich deshalb der etwa bestehende verfassungsrechtliche Mangel durch eine Nachbesserung bei der einen oder der anderen Einzelregelung beheben ließe, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden.[...]


Rn. 104
Zitat
2. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist der Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Dieses verfassungsrechtliche Gebot folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG. Ebenso wie der Staat nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem,Betrag - der im, folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird - nicht entziehen.
Rn. 122
Zitat
d) Das Existenzminimum kann bei der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität in einem einheitlichen Betrag berücksichtigt werden, der von Verfassungs wegen auch nicht zwingend nach Altersgruppen gestaffelt werden muß. Dieser Betrag muß allerdings so bemessen werden, daß er in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdeckt. Da das Existenzminimum regional verschieden sein kann, darf sich der Gesetzgeber insoweit nicht an einem unteren Grenzwert oder an einem Durchschnittswert orientieren, der in einer größeren Zahl von Fällen nicht ausreichen würde.


BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum

Beschluß     
des Ersten Senats vom 29. Mai 1990     
-- 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082060.html

Es ist bekannt, daß es auch jüngere Entscheidungen des BVerfG hat, bspw. zu Hartz IV, allerdings ging es dort um die Höhe der staatlichen Leistungen, die gerade so noch als ausreichend betrachtet worden sind. Daß diese im Grunde aber vorne und hinten nicht reichen, soll hier nicht diskutiert werden.

In diesem Thema geht es nur darum, zu erkennen, daß das Existenzminimum unverfügbar ist, vom Staat zu gewährleisten ist und deswegen im Grunde auch nicht gepfändet werden darf.


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