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Autor Thema: Debatte um Rundfunkbeitrag - Mehr Kontrolle statt Automatik  (Gelesen 1958 mal)

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ovb-online, 06.03.2019

Debatte um Rundfunkbeitrag
Mehr Kontrolle statt Automatik

Von Christian Deutschländer

Zitat
Ein Gespenst prägt die Debatte um den Rundfunkbeitrag: die Angst vor der AfD. Weil die Partei in einer Kampagne gegen die Öffentlich-Rechtlichen ein populäres Thema erkennt, eiern die Ministerpräsidenten so sehr. Keiner mag der Verantwortliche für eine Gebührenerhöhung sein. So kam es zur falschen Idee, die politische Entscheidung durch eine Indexierung zu ersetzen. Der Beitrag soll also parallel zu den Verbraucherpreisen steigen, ohne dass die Politik verantwortlich gemacht werden kann.

Das ist Wegduckerei. Dass für unsere Demokratie ein guter, glaubwürdiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk unverzichtbar ist, stimmt. Dass das nur mit steigenden Beiträgen geht, stimmt nicht. Politik und Sender müssen noch massiver an die Strukturen ran (so wie es auch die Medienmacher tun, die ihr Geld selbst verdienen, statt es steuerartig eingetrieben zu bekommen).  […]

Weiterlesen auf:
https://www.ovb-online.de/meinung/kommentare/debatte-rundfunkbeitrag-mehr-kontrolle-statt-automatik-11828045.html


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Zitat
Dass für unsere Demokratie ein guter, glaubwürdiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk unverzichtbar ist, stimmt.
https://www.ovb-online.de/meinung/kommentare/debatte-rundfunkbeitrag-mehr-kontrolle-statt-automatik-11828045.html

Nein, das stimmt nicht. Ein guter, glaubwürdiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist nur ein guter und glaubwürdiger politischer Akteur, der zur politischen Willensbildung des Volks beitragen kann. Für eine Demokratie ist ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk definitiv verzichtbar. Im Grundgesetz sind für die politische Willensbildung die politischen Parteien zuständig (Art. 21 (1) GG), nicht der öffentlich-rechtliche Rundfunk (den es im GG gar nicht gibt).

Erstaunlich, wie fest das Framing eines "für die Demokratie unverzichtbaren Rundfunks" selbst bei Print-Journalisten sitzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2019, 14:02 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Im Grundgesetz sind für die politische Willensbildung die politischen Parteien zuständig (Art. 21 (1) GG), ..

Bitte lies noch einmal genau nach. Da steht "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit." Mitwirkung ist nicht identisch mit Zuständigkeit. Allerdings ist die Realität eher die, dass sich die Vertreter der Parteien als Teil der Besitzer des Staates fühlen, sich diesen sozusagen unter den Nagel gerissen haben. Da kann man schon mal auf die Idee eines Alleinvertretungsanspruchs kommen. Wer wirklich Reformen will, - ein gewiß abgeschmackter Begriff, - muss den Parteien den Staat entreißen. Dann fällt auch der Rundfunk an die zurück, die ihn angeblich besitzen - "unser ...Rundfunk", du verstehst - ihn im Wahrheit aber nur finanzieren und als Sedativ nutzen sollen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2019, 22:50 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Zitat
Ein Gespenst prägt die Debatte um den Rundfunkbeitrag: die Angst vor der AfD. Weil die Partei in einer Kampagne gegen die Öffentlich-Rechtlichen ein populäres Thema erkennt, eiern die Ministerpräsidenten so sehr.
Quelle: im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel

Das ist nur deswegen ein populäres Thema, weil das Volk ohne irgendein Mitwirkungsrecht (oder gar einen Anspruch auf staatsferne, objektive und qualitativ hochwertige Berichterstattung) zur Finanzierung eines nicht staatsfernen Rundfunks gezwungen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2019, 22:51 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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