Da das Thema jetzt wieder offen ist, kann auch @Zitiergebot der eigene Irrtum eingestanden werden; es ist tatsächlich möglich, in einem Zustimmungsgesetz mehreren Verträgen zuzustimmen.
Aber, diese Verträge sollen im Gesetz genannt werden und nicht bloß Anhang sein; hierzu siehe:
(d)
Sind mehrere Verträge Gegenstand des Gesetzes, kann sich folgende Form empfehlen:
"Folgenden in … am … von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen wird zugestimmt:
1. dem Vertrag [o. Ä.] über [zum, zur o. Ä.] …,
2.dem Vertrag [o. Ä.]…,
3.dem Vertrag [o. Ä.]…
Die Verträge werden nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“
Oder:
„Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:
1. dem in … am … von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über [zum, zur o. Ä.] …,
2.dem in … am …,
3.dem in … am …
Die Verträge werden nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“
Handbuch der Rechtsförmlichkeiten
1.1 Erforderlichkeit eines Vertragsgesetzes
http://hdr.bmj.de/anhang_1.1.htmlDas von @Zitiergebot verlinkte, ursprüngliche Zustimmungsgesetz des Landes Brandenburg erfüllt nicht diese förmliche Erfordernis:
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Dem am 31. August 1991 unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2 Das Nähere zur Durchführung des Staatsvertrages wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
§ 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 7 Abs.3 Satz 1 am 1. Januar 1992 in Kraft, wenn er nicht gemäß seinem Artikel 7 Abs.3 Satz 2 gegenstandslos wird. Über das Inkrafttreten des Staatsvertrages erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg.
Potsdam, den 6. Dezember 1991
Der Ministerpräsident
des Landes Brandenburg
Dr. Manfred Stolpe
Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland (ORB-Gesetz)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/rundfunk_stvUnbeachtlich hier ist u. U., daß es den ORB ja nicht mehr hat, denn Landesrecht ist's ja trotzdem, so daß die evtl. korrekte Förmlichkeit des Zustimmungsgesetzes des Landes Berlin zum heutigen RBB, (der ORB wurde ja mit dem SFB zum RBB fusioniert), keinesfalles ein u. U. mangelhaftes Zustimmungsgesetz des Landes Brandenburg ersetzt.
Das Rundfunkvertragsregelwerk zum heutigen RBB mag heute für das Land Berlin u. U. gültig sein, (weil es das für den SFB auch war), für das Land Brandenburg aber nicht, weil es bereits an der korrekten Förmlichkeit des Vertragsgesetzes zum damaligen ORB ermangelte, der ja, siehe Absatz darüber, mit dem SFB zum RBB fusionierte?
In jedem Falle sind die Staatsverträge, die an dieses Zustimmungsgesetz des Landes Brandenburg angehangen sind,
nicht im Gesetz selbst in der vom Bund vorgegebenen Weise genannt.
Wenn wir uns nun erinnern, daß das BVerfG ja entschieden hat, daß das Prozedere der völkerrechtlichen Staatsverträge auf Bundesebene auch auf Staatsverträge der Länder anzuwenden ist, sind wir hier doch bei einem u. U. erheblichen Formfehler des Zustimmungsgesetzes?
Meines Wissens nach wurde dieser Mangel in der Förmlichkeit des Vertragsgesetzes nie behoben, denn noch heute werden die Verträge, denen zugestimmt wird, nicht im Zustimmungsgesetz genannt.
Bei einem Vertrag ist das ja unkritisch, weil es auch hier eine vom Bund vorgegebene Form hat; wenn ein Zustimmungsgesetz aber einem Änderungsvertrag zustimmt, der viele Verträge ändert, kann nicht nur auf den vorherigen Änderungsvertrag verwiesen werden, denn der hat das nur angehangene Vertragswerk u. U. gerade nicht geändert.
Es entspricht zwar durchaus der eigenen Intention, zusammenzufassen, was zusammenzufassen ist, aber nicht nur der Förmlichkeit wegen, sondern auch wegen der Vertrauensbildung gehören die Verträge selber im Zustimmungsgesetz namentlich benannt.
Immerhin möchte man als Bürger ja sicher gehen, daß die Abgeordneten auch tatsächlich ihren Job machen und sich mit der Materie befassen.