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Autor Thema: WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr  (Gelesen 12081 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass die Stadkasse Widersprüchen und Anträgen der betroffenen Person X weiterhin keine besondere Bedeutung geschenkt und eine "Ankündigung" gesendet haben könnte.

Person X könnte als Reaktion auf die Ankündigung begründeten Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO und gleichzeitig Klage gegen die Stadtkasse beim zuständigen VG gestellt und eingereicht haben.

Zitat
Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Vollstreckungsankündigung vom XX.XX.2019 eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Klage vom heutigen Tag -

einzustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2019, 00:37 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass das VG den Eingang von Antrag und Klage gegen die Stadtkasse bestätigt und ergänzt haben könnte:

Zitat
"Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren keine Vollziehung durchgeführt wird."

Man könnte sich die Frage gestellt haben, wie die Antragsgegnerin darauf kommen könnte, dass es sich hier um ein Eilverfahren handeln soll, ist doch keine Gefahr im Verzug oder das Verfahren von einem bestimmten Datum abhängig.

Möglicherweise könnte man hier von Seiten der Stadtkasse den Eindruck einer gewissen Dringlichkeit vorspielen wollen, die allerdings hier nicht gegeben sein könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2019, 13:18 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte eine Begründung von Antrag und Klage wie folgt ergänzt worden sein:

Zitat
7   Verstoß gegen § 4 Abs. 1 VwVfG. NRW.

Die Antragsgegnerin (hier Stadtkasse) bestätigt in ihrer Stellungnahme vom XX.XX.2019 das Amtshilfeersuchen des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio und nicht einer ersuchende Vollstreckungsbehörde (siehe hierzu auch Kap. 4):

„Im April 2019 ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice an die Antragsgegnerin mit dem einen Amtshilfeersuchen zur Vollstreckung offener Rundfunkbeiträge gegen den Antragsteller in Höhe von XXX,XX € herangetreten.“

Dies ist zudem ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 VwVfG. NRW.:

„Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).“
 
Es wird vorsorglich noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice um keine Behörde handelt.

Ein zulässiges Amtshilfeersuchen einer Behörde liegt demnach nicht vor.


8   Verstoß gegen § 5 Abs. 5 VwVfG. NRW.

Die Antragsgegnerin (hier Stadtkasse) kann den Verdacht der Befangenheit nicht ausräumen.

Ohne Nachweise schlussfolgert und behauptet die Antragsgegnerin (hier Stadtkasse):

„Die Forderungen stammen aus den Jahren 2013 — 2015 und wurden vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice durch Bescheid in der Vergangenheit festgesetzt. Aufgrund der Massenverfahren im Bereich der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist eine Übermittlung dieser Festsetzungsbescheide an die lediglich vollstreckende Antragsgegnerin nicht üblich.“

und im Weiteren behauptet die Antragsgegnerin:

„Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegt ein Titel in Form eines Festsetzungsbescheides durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vor, welcher dem Antragsteller zugestellt wurde.“

Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden Festsetzungsbescheide nicht vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erlassen, sondern von der zuständige Landesrundfunkanstalt:

„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.“

 
Die Antragsgegnerin kann den Verdacht der Befangenheit nicht ausräumen, weil sie auch nicht unter alle Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zudem missachtet, dass sie zur Amtshilfe nicht nur nicht verpflichtet ist, sondern auch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 VwVfG. NRW unbeachtet lässt:

„Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.“

Diese Prüfung wäre natürlich hinfällig, würde man der Antragsgegnerin unterstellen, davon in Kenntnis zu sein, dass keine ersuchende Behörde vorliegt, dann stellt allerdings sich die Frage des Amtsmissbrauchs.

Da weder für den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice noch den Gläubiger fachlich zuständige Aufsichtsbehörden existieren, ist die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin gemäß § 13 LOG NRW um Entscheidung zu ersuchen.


9   Hinweis § 35a VwVfG. NRW. - fehlende Rechtsvorschrift

Wird der Antragsgegnerin unterstellt für eine Behörde Amtshilfe geleistet zu haben, wird vorsorglich auf § 35a VwVfG. NRW hingewiesen:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG NRW gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.

Wie bereits die Antragsgegnerin zu Beginn darauf hingewiesen hat, wird wohl nach ihren Aussagen ein „Massenverfahren“ angewendet. Es kann ihr unterstellt werden, dass sie hier von einem Massenverfahren durch automatische Einrichtung spricht.

Gerade durch diese Kenntnis sollte der Antragsgegnerin bekannt sein, dass das automatische Massenverfahren zum Erlassen von Verwaltungsakten durch eine Rechtsvorschrift zugelassen werden muss.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich keine Rechtsvorschrift, die den Erlass von Festsetzungsbescheiden mit Hilfe automatischer Einrichtung zulässt.

Es ist davon auszugehen, dass bisherige und aktuelle vollautomtisch erlassene Festsetzungsbescheide des WDR wegen fehlender Rechtsvorschriften nichtig und unwirksam sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2019, 20:34 von Markus KA«
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M
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§ 6 Abs. 1 Num. 1 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung
Zitat
Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=5144&aufgehoben=N&det_id=391270&anw_nr=2&menu=1&sg=0

Das ist ja schon ansich sehr abenteuerlich. Bescheide sind ohne Bekanntgabe vollstreckbar?!

Da fällt mir auf, echte Behörden scheinen Bescheide auch nur selten zuzustellen, sondern im einfachen Brief zu senden. Von einer Bekanntgabe kann dann ja nicht ausgegangen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2019, 03:19 von Bürger«

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
@McKaber

Interessanter ist IMHO der Aspekt "der Bescheid [...] ist auch dann erforderlich, wenn er wirkt [...] ohne bekanntgegeben zu sein"

-> es wäre für die Vollstreckbarkeit (zumindest) ein Bescheid erforderlich bzw durch die "Vollstreckungsbehörde vor Ort" (zB Stadtkasse) nachzuweisen

Was könnte aber tatsächlich passieren:
- der BS ersucht um Amtshilfe für die Vollstreckung
- der BS bescheinigt die Vollstreckbarkeit

Frage: liegen der "VlstBeh vor Ort" die Bescheide vor? Vermutlich nicht, zumindest könnte der Vortrag der Stadtkasse Zossen dies nahelegen...

PS: andere Frage: ist der BS nicht-rechtsfähig? Könnte es nach §50 ZPO unzulässig sein, daß der BS in eigenem Namen jemand anderen vertritt, zumindest galt das bei diversen VG für die Festsetzung von Mahngebühren...

PS2: noch eine Frage: könnte es sein, daß ein "Schuldner" in einer "Vollstreckungsankündigung" bzw einer "Zahlungsaufforderung" einer VlstBeh vor Ort" zur Zahlung zu einem Zeitpunkt aufgefordert wurde?

PS3: zu §35a "automatisch erstellte Bescheide" stellt sich auf Grund des Verweises auf "gesamtschuldnerische Haftung entsprechend §44 AO" die Frage, ob gerade bei mehreren "Schuldnern" nicht genau das Auswahlermessen bei Auswahl eines Zahlers aus der Gruppe die Automatisierung unzulässig macht -- das könnte bei etwa 20 Mio von 43 Mio Beitragskonten der Fall sein...

PPS: es könnte sinnvoll sein, zu diesen Punkten noch andere verletzte Formalien gegen eine Vollstreckung ins Feld führen zu können


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2019, 20:42 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

s
  • Beiträge: 172
Da fällt mir auf, echte Behörden scheinen Bescheide auch nur selten zuzustellen, sondern im einfachen Brief zu senden. Von einer Bekanntgabe kann dann ja nicht ausgegangen werden.

Diese Erfahrung kann ich nicht ganz teilen

OT Anfang
Belastende Bescheide - wenn es um grundsätzliche (einmalige Dinge) geht, bekomme ich im gelben Umschlag.
Positive Bescheide für mich - Kindergeld, gelgegentlich mal der Steuerbescheid, oder Bescheide, über z.B. Abfallgebühren, KitaGebühren usw. kommen per einfacher Post.
In der Regel, sind das aber allesamt keine Bescheide, wo ein Konfliktpotential vorhanden ist.

Was garantiert immer im gelben Brief kommt sind Straßenverkehrsgeschichten...

OT Ende

Edit "Markus KA":
Das Thema „Zustellung von Bescheiden“ wird bereits vielfach im Forum diskutiert, bitte nicht weiter in diesem Thread vertiefen, der da lautet:
„WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2019, 03:19 von Bürger«

 
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