@McKaber
Interessanter ist IMHO der Aspekt "der Bescheid [...] ist auch dann erforderlich, wenn er wirkt [...] ohne bekanntgegeben zu sein"
-> es wäre für die Vollstreckbarkeit (zumindest) ein Bescheid erforderlich bzw durch die "Vollstreckungsbehörde vor Ort" (zB Stadtkasse) nachzuweisen
Was könnte aber tatsächlich passieren:
- der BS ersucht um Amtshilfe für die Vollstreckung
- der BS bescheinigt die Vollstreckbarkeit
Frage: liegen der "VlstBeh vor Ort" die Bescheide vor? Vermutlich nicht, zumindest könnte der Vortrag der Stadtkasse Zossen dies nahelegen...
PS: andere Frage: ist der BS nicht-rechtsfähig? Könnte es nach §50 ZPO unzulässig sein, daß der BS in eigenem Namen jemand anderen vertritt, zumindest galt das bei diversen VG für die Festsetzung von Mahngebühren...
PS2: noch eine Frage: könnte es sein, daß ein "Schuldner" in einer "Vollstreckungsankündigung" bzw einer "Zahlungsaufforderung" einer VlstBeh vor Ort" zur Zahlung zu einem Zeitpunkt aufgefordert wurde?
PS3: zu §35a "automatisch erstellte Bescheide" stellt sich auf Grund des Verweises auf "gesamtschuldnerische Haftung entsprechend §44 AO" die Frage, ob gerade bei mehreren "Schuldnern" nicht genau das Auswahlermessen bei Auswahl eines Zahlers aus der Gruppe die Automatisierung unzulässig macht -- das könnte bei etwa 20 Mio von 43 Mio Beitragskonten der Fall sein...
PPS: es könnte sinnvoll sein, zu diesen Punkten noch andere verletzte Formalien gegen eine Vollstreckung ins Feld führen zu können
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"