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Autor Thema: Kleine Katzenpension = Betriebsstätte ?  (Gelesen 2469 mal)

K
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Kleine Katzenpension = Betriebsstätte ?
Autor: 03. November 2019, 19:55
Hallo,

vor einigen Monaten könnte Person A einen Anmeldebogen des Beitragsservice erhalten haben, mit der Aufforderung ihren Betrieb anzumelden. Person A könnte  diesen Bogen nicht ausgefüllt haben, sondern ein Schreiben geschickt, daß unter der angegebenen Adresse schon privat Beiträge gezahlt werden, kein betrieblich genutztes KFZ vorhanden ist und es sich bei dem Betrieb um eine Katzenpension handelt, die kein rein betrieblich genutztes Gebäude hat.

Person A empfängt Kunden, die ihre Tiere anmelden wollen im privaten Wohnhaus, dort lagern auch sämtliche Verbrauchsmaterialien, dort werden Näpfe, Decken, Katzenklos etc. gewaschen und gereinigt. . Es gibt weder einen Fernseh-. Radio-, oder Internetanschluss in dem "umgebauten" Gartenhaus, in dem die Katzen (max. Gruppe zu 8 Tieren) untergebracht sind.

Muss Person A wirklich für ein Gartenhaus, welches übrigens auch schon vor der Eröffnung der Pension vorhanden war, Rundfunkgebühren zahlen, nur weil dort Katzen untergebracht sind ?

viele Grüße
Karin


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P
  • Beiträge: 4.011
Re: Kleine Katzenpension = Betriebsstätte ?
#1: 03. November 2019, 23:54
Wenn das "Gartenhaus" eine Betriebstätte ist, welche nicht innerhalb einer Wohnung liegt, für welche bereits bezahlt wird, so sehen diese Regeln das vielleicht tatsächlich so vor. Zu klären wäre, ob es sich dabei überhaupt um eine eigenständige Betriebstätte handelt.

Alternativ zu prüfen wäre, ob das "Gartenhaus" unter eine Kleingartenregelung fällt und vom Beitrag auf einem anderen Weg befreit werden kann.

Zu empfehlen ist, dass die Betriebstätte in die Wohnung, wo bereits bezahlt wird, verlegt wird, dann sollte sich ein zusätzlicher Beitrag vermeiden lassen. -> Das scheint hier bereits der Fall zu sein, weil die "Kunden" offensichtlich dort empfangen werden. Wahrscheinlich ist da deutlich drauf hinzuweisen.

Vergleichbare Probleme gibt es mit Anlagen, in welchen Schweine oder Kühe untergebracht werden. Auch für diese wurden in der Vergangenheit offensichtlich Beiträge gefordert. Es wäre zu empfehlen, diese Fälle zu sichten um zu prüfen, welchen Erfolg die betroffenen Personen mit Ihren Einsprüchen dazu hatten.


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G
  • Beiträge: 326
Re: Kleine Katzenpension = Betriebsstätte ?
#2: 04. November 2019, 00:39
Vielleicht hilft die Nr. 2 in
§ 5 Abs. 5 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-5
Zitat
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
2. in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird
Die Idee ist wohl, dass dort, wo kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, auch kein Mensch arbeitet und deshalb kein Mensch einen Vorteil daraus ziehen kann, dass man eine Rundfunkempfangsmöglichkeit hat.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Kleine Katzenpension = Betriebsstätte ?
#3: 04. November 2019, 13:46
Vorsorglich könnte darauf hingewiesen werden, dass dem BS nicht bekannt sein könnte, ob es sich im vorliegenden fiktiven Fall um ein Gartenhaus oder eine Betriebsstätte handelt.

Wahrscheinlicher ist der Sachverhalt, dass der BS pauschal davon ausgehen könnte, unter derselben Adresse liegt neben der Wohnung noch zusätzlich im Haus, von der Wohnung getrennt, eine Betriebsstätte vor.

Hier könnte der Sachverhalt mit der zuständigen LRA mit einer Information über die Betriebsstätte in der Wohnung geklärt werden.

Gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3. RBStV ist ein Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten nicht zu entrichten, wenn die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 691
Re: Kleine Katzenpension = Betriebsstätte ?
#4: 04. November 2019, 14:08
/*Ironie on
Es könnte sein, dass das Gartenhaus zu einer neuen "Wohnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV" wird, wenn darin geschlafen wird. Ob das Tiere oder Menschen sind, steht nicht im Gesetz - nur "schlafen".
Ironie off*/


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n
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Re: Kleine Katzenpension = Betriebsstätte ?
#5: 04. November 2019, 14:10
/*Ironie on
Es könnte sein, dass das Gartenhaus zu einer neuen "Wohnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV" wird, wenn darin geschlafen wird. Ob das Tiere oder Menschen sind, steht nicht im Gesetz - nur "schlafen".
Ironie off*/
Trotz Ironie: Das wäre ja dann eine Zweitwohnung, oder?


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Fan von https://rundfunk-frei.de/
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"Aus einer schlechten Verbindung kann man sich schwerer lösen als aus einer guten." G eorge E rnest Z uccherro

  • Beiträge: 691
Re: Kleine Katzenpension = Betriebsstätte ?
#6: 04. November 2019, 14:52
 :D ... nur, wenn es derselbe Wohnungsinhaber ist oder sein(e) Partner(in).


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Re: Kleine Katzenpension = Betriebsstätte ?
#7: 04. November 2019, 16:48
Garten überdachen, dann ist das ganze Grundstück eine Wohnung!


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Re: Kleine Katzenpension = Betriebsstätte ?
#8: 05. November 2019, 16:43
Viele Dank für die Antworten!

In diesem Fall ist der Betrieb der Katzenpension untrennbar mit dem Wohnhaus verbunden. Kein Wohnhaus, kein Betrieb möglich. Wie die meisten anderen Gartenhäuser ist ein Stromanschluss vorhanden, aber z.B. kein Wasseranschluss, der zwingend notwendig ist für einen solchen Betrieb. Das Gartenhaus liegt auch nur 1 m vom Wohnhaus entfernt und alle Kunden müssen durch das Wohnhaus, um dorthin zu gelangen.

Theoretisch könnte man auch in einem Schweine oder Pferdestall schlafen. Aber wer macht denn sowas?


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