(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung
Es wird beständig falsch argumentiert, wenn von Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung geschrieben wird. Nein, nicht das Innehaben!
Im RBStV steht es doch:
für jede Wohnung.
Ich kann da nichts sehen von Innehaben, nur, dass dann der Inhaber zahlen soll. Das steht auf einem ganz anderen Blatt.
Ich hatte auch eine Zeit lang geglaubt, es sei das Innehaben, weil es im Forum so dargelegt wird. Es ist aber falsch.
Damit das besser verstanden wird, hierzu einige Auszüge aus dem Urteil des BVervG vom 18.07.2018.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.htmlAuch wenn mal mit von Wohnungsinhaber geschrieben wird, ist es letztendlich die Wohnung. Die wissen auch nicht, was sie wollen. Die blicken allesamt nicht durch.
[...]Auch Art. 6 GG stütze die an die Wohnung - als typisches Familienheim - anknüpfende Erhebung des Rundfunkbeitrags.
[...] 4. Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten fügt in ihrer Stellungnahme hinzu, der Anknüpfung an die Wohnung stehe nicht der Umstand entgegen, ...
[...] Insbesondere der Schutz von Ehe und Familie sei für eine Anknüpfung an die Wohnung anzuführen.
[...] Sie stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgehend von diesem Spielraum hier darauf, ...
[...]Soweit die wohnungsbezogene Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV ...
[...] Des Weiteren wenden sie ein, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an die Wohnung anknüpft
Das sind mal einige Zitate. Es setzt sich fort.
Das Übel ist, dass dann für die Wohnung, für die der Eigentümer zuständig ist, der Inhaber zahlen soll.
Der Begriff Inhaber allgemein ist an sich so definiert, dass der Inhaber nicht der Eigentümer sein kann, da der Inhaber keine Besitzrechte anmeldet.
Der Mieter mietet, besitzt jedoch nicht, er ist Inhaber. Ihm gehören nicht die Wände, Türen, Fenster usw., nur das Nutzungsrecht.
Im RBStV wird der Begriff:
Inhaber VERGEWALTIGT.