Der EuGH meinte, dass sich durch den Beitrag fast nichts geändert habe und deshalb die damalige "Erlaubnis" für die Gebühr weiter auch für den Beitrag gelte.
Allerdings war es damals eigentlich keine Erlaubnis, sondern eine Einstellung des Verfahrens gegen die Bundesrepublik.
Daraus ergibt sich das Folgeproblem, dass der Einstellungsbeschluss nun durch den EuGH als verbindlicher Beihiflenbeschluss gewertet wurde, d.h. dass die Finanzierung auch dem Bürger gegenüber nur dann zulässig ist, wenn die in dem Beschluss niedergelegten Auflagen befolgt werden.
Im Einzlnen sind dies:
- Der Auftrag muss klar definiert werden und auf nicht-kommerzielle Täitkgeiten beschränkt sein (Positiv-/Negativliste)
- Der Auftrag für neue Mediendienste (a.k.a Internet) muss nach Inhalt und Umfang klar definiert werden.
- Getrennte Buchführung von kommerziellen und nicht-kommerziellen Tätigkeiten (durch gesetzliche Regeln)
- Keine Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten (durch gesetzliche Regeln)
- Ex-post Überprüfung der Kosten
- Grundsatz des Fremdvergleichs bei der Vergabe von Aufträgen an Tochtergesellschaften
- Regelmäßige externe Kontrolle der Einhaltung des Fremdvergleichs
- Sportrechteerwerb ist auf das für den Auftrag Erforderliche beschränkt.
- Beschränkung des Auftrags für Telemedien auf journalistisch-redaktionelle Angebote nach Prüfung der Marktauswirkungen
- und weiteres..
Ich habe meine Zweifel daran, dass das bei allen LRAs in Deutschland 100%ig so läuft...