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Autor Thema: Verjährung, Kenntnis der Sachlage  (Gelesen 6985 mal)

s
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Re: Verjährung, Kenntnis der Sachlage
#15: 08. November 2018, 17:09
A hat heute Post vom Verwaltungsgericht bekommen...Klage soll in 6 Wochen begründet werden sowie die Kostenrechnung.

A ist erstaunt, denn das Gericht hat einen sehr hohen Streitwert festgesetzt. Zählt man beide Festsetzungsbescheide zusammen, so wurden auf die Endsumme der beiden Bescheide noch exakt 630EUR an Streitwert draufgepackt. A kann sich das nicht erklären...

Liegt hier ein Fehler vom Gericht vor?

Der Wortlaut:

"Das Gericht hat den Streitwert im Klageverfahren durch unanfechtbaren Beschluss vorläufig auf xxxx,xxEURO festgesetzt (§§ 63 Abs. 1 Satz1, 52 GKG)."

Kann man hier etwas machen/kann sich hier jemand erklären, warum der Streitwert höher als die anzugreifenden Bescheide sind?





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G
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Re: Verjährung, Kenntnis der Sachlage
#16: 09. November 2018, 03:25
Nach § 52 Absatz 3 GKG ist der Streitwert zu erhöhen, wenn es offensichtliche Auswirkungen auf zukünftige Beitragsforderungen gibt:
Zitat
§ 52 (3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf...
Bei einem einfachen Monatsbeitrag von 17,50 wären das dann 630 Euro für 3 Jahre.

Was mich wundert: bei Dir geht es doch nur um einen Drittelbeitrag fürs Gewerbe, und da scheint doch auch nur die Vergangenheit streitig zu sein. Ich dachte, dass Du momentan doch Deine Beiträge laufend zahlst, oder?

Um welche Beträge geht es denn in den beiden Festsetzungsbescheiden?

Entweder hast Du Dich  noch nicht klar ausgedrückt, um was es Dir geht. Oder das Gericht hat das überlesen/ignoriert.
Wenn es grundsätzlich darum geht, ob für eine aktuelle Wohnung ein Beitrag gezahlt werden muss, dann wäre es OK, diese 630 Euro aufzuschlagen. Anscheinend hat sich daraus eine Gerichtspraxis entwickelt, die sich jetzt verselbständigt hat.

Das Gericht kann die Streitwertfestsetzung von Amts wegen ändern (z.B. wenn Du genauer erklärst, dass es Dir nur um die Vergangenheit geht, und wenn Du um eine Änderung bittest). Im abschließenden Urteil müsste das Gericht den Streitwert aber ohnehin endgültig festlegen.

Anhänge sind übrigens immer noch nicht freigeschaltet.


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s
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Re: Verjährung, Kenntnis der Sachlage
#17: 09. November 2018, 11:56
Ja, A ist gestern Abend auch noch dahinter gekommen, dass der Normalbeitrag von 17,50EUR/Monat auf 3 Jahre dann die 630EUR ergibt...

Ja, es geht bei A um ein Drittelbetrag, und ja, bei A geht es letztendlich nur um die Vergangenheit, eigentlich ab dem Zeitraum vor dem Vergleich, rechtlich letztendlich um ~140EUR aus 2013 und 2014.

Nein, laufende Beiträge zahlt A nicht, denn der NDR würde diese wohl auf die älteste Schuld anrechnen, hier 2013/2014. Es würden dann sowieso immer wieder laufend neue Bescheide kommen, da die Beiträge für 2013 und 2014 nicht ausgeglichen werden würden, und quasi immer eine Schuld bleibt. Außerdem war bis zum Zeitpunkt des Urteils vom BVerfG nicht klar, wie es mit den Beiträgen weitergeht, auch aus diesem Grund folgten keine Zahlungen. Die Frage an den NDR, ob man für einen festen Zeitraum bezahlen kann, wurden nicht beantwortet. A kennt sich da nicht genau aus, und wenn man erstmal gezahlt hat...

Hätte der NDR im Widerspruchsbescheid eingelenkt, also die Beiträge für 2013 und 2014 nicht mehr gefordert, hätte A nicht geklagt und die Sache vorerst auf sich beruhen lassen, also, A hätte seine Beiträge ab 2015 gezahlt, zwar widerwillig, aber eben bezahlt. Irgendwann möchte A ja auch seine Ruhe haben.

Bei dem Vergleich ist A davon ausgegangen, dass man wie der Vertreter vom NDR sagte, Zitat: "Wir werden dann zukünftig wieder mit der Beitragspflicht für den Betrieb auf Sie zukommen." Zukünftig, laut Verständnis von A also ab dem Zeitpunkt des Vergleichs, nicht rückwirkend. Genau das macht ja einen Vergleich aus...

A hat heute beim Gericht angerufen. Das Gericht erklärte, dass es sich einem Streitwertkatalog bediene, welche regelmäßig aktualisiert wird. Bei Streitsachen bezüglich Rundfunkbeitrag kommten also erstmal grundsätzlich 630EUR Streitwert zuzüglich die Werte der Bescheide dazu...passt aber nicht zu der Verdreifachung des §52...

A kann jetzt dem Gericht schreiben, und die Sachlage darlegen, eben, dass es nur um die Vergangenheit geht sowie nur um einen Drittelbetrag. Weiterhin kann man eine Mahnsperre einrichten lassen, bis darüber entschieden wird. A wird das dann wohl in Anspruch nehmen.



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J
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Re: Verjährung, Kenntnis der Sachlage
#18: 09. November 2018, 14:41
2014 gab es eine Zwangsmeldung einer zusätzlichen Wohnung, obwohl nicht vorhanden.
hat A in seiner Betriebsstätte gewohnt?





Zitat
Das Verfahren endete mit einem Vergleich, das Beitragskonto der Wohnung wurde aufgelöst.
warum ein Vergleich, wenn man sich juristisch gesehen, gemütlich zurücklehnen konnte?




Zitat
Man kam jetzt wieder mit dem Beitragskonto der Betriebsstätte auf mich zu, und fordert Beiträge ab 2013.
wurden, durch die Rückzahlung der Beiträge, von A seit 2013 keine Beiträge GEZahlt?





Zitat
A ist der Auffassung, dass Beiträge von 2013 und 2014 verjährt sind, teilte dies der GEZ mit.
das wäre so weit nachvollziehbar, wenn aus dieser Zeit keine Beitragsbescheide existieren. Tun sie aber vermutlich, nur daß sie vom ORR zurückGEZahlt wurden. Schwierige Situation...




Zitat
Keine Antwort der GEZ, stattdessen Beitragsbescheid...Beiträge ab 2013

Widerspruch von A, Hauptgrund Verjährung 2013 und 2014.

GEZ übersendete dann ein Schriftstück, in dem angegeben wurde, dass der Widerspruch zu spät eingegangen sei, und aufgrund dessen die Beiträge nicht verjährt sind.
sehr interessant. Wann ging der Beitragsbescheid ein, wann wurder der Widerspruch versendet?
Manch einer stellt sich selbst ein Bein, indem er von vorneherein die Möglichkeit der Verjährung einräumt...





Zitat
Man teilte weiterhin mit, dass man mit A in dieser Sache nicht mehr korrespondieren möchte, aber, für den Fall, dass A einen Widerspruchsbescheid haben möchte, A denen das mitteilen soll, ansonsten sehen sie die Sache als erledigt an...ähm, was sind das bitte für Methoden? Selbstverständlich ging der Widerspruch redundant, nämlich sowohl als Fax wie auch als Brief per Einwurfeinschreiben fristgerecht ein.

Dieses teilte A mit. Weiterhin teilte A mit, dass sich die Frage, ob A ein Widerspruchsbescheid haben möchte, gar nicht stellen würde, das Verwaltungsverfahren schreibt dies doch vor. (BTW.: A würde interessieren, was für eine Taktik dahintersteckt)
ganz einfach: A zahlt nichts ohne Widerspruchsbescheid.




Zitat
Widerspruchsbescheid erhalten. GEZ bleibt dabei, dass Beiträge nicht verjährt sind, jetzt ist der Grund, dass erst beim Gerichtsverfahren bezüglich Wohnung Kenntnis über die Betriebsstätte erlangt wurde. (Textauszug im Anhang)

A ist anderer Auffassung. A weiß, dass wohl keine Verjährung eintritt, wenn Kenntnis erst jetzt erlangt wurde. Es geht dabei aber wohl um erstmalige Kenntnis. Kenntnis haben die aber schon jahrelang, im Schreiben auch mitgeteilt, damals den Mitarbeiter geschickt...
jupp, das ist das Problem vom BS, wenn Kenntnis und Verstand nicht zusammenarbeiten, müssen sie selbst mit den Konsequenzen klarkommen.




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Grüße
Jannimann
_____________________________________________________________________________________________________

Karlsruhe möchte sich mit meiner Beschwerde nicht beschäftigen.

s
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Re: Verjährung, Kenntnis der Sachlage
#19: 21. November 2018, 14:14
A hat an das Gericht folgenden Brief geschrieben:

Zitat
In Sachen von

A ./. Norddeutschen Rundfunk

bitte ich das Gericht, den Streitwert herabzusetzen.

Begründung:

Mit Erstaunen habe ich festgestellt, dass neben dem Wert der angegriffenen Bescheide ein Betrag von 630EUR hinzugesetzt wurde. Ein Telefonanruf am heutigen Tage beim VG Lüneburg und weitere Recherchen ergaben, dass man scheinbar den Betrag hinzusetzt, da es nach § 52 Abs. 3 Satz2 GKG möglich ist, den Streitwert anzuheben, wenn der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, wobei die Summe das Dreifache des Werts nicht übersteigen darf. Dies ist hier nicht der Fall und ich erkläre dazu folgendes:

Meine Klage richtet sich explizit nur auf den Zeitraum der angegriffenen Bescheide, und wird keine Auswirkungen auf zukünftige Zahlungen und Bescheide haben.

Ferner ist festzustellen, dass der hinzugesetzte Betrag in Höhe von 630EUR einen Rundfunkbeitrag von 17,50EUR x 36 Monaten entspricht. In meiner Klage geht es jedoch nur um einen Drittelbeitrag in Höhe von 5,83EUR.

Für mich sind Gerichtskosten eine hohe Belastung. Ich habe mit Kosten von 105EUR gerechnet, wie es in der Vergangenheit auch der Fall war.

Ich bitte weiterhin, wie telefonisch besprochen, um eine Mahnsperre, bis eine Entscheidung vorliegt. Sollte eine Herabsetzung des Streitwerts nicht möglich sein, bitte ich um eine Begründung, warum man einen Betrag von 630EUR hinzusetzt.

Heute kam die Antwort vom Gericht mit Begründung der Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG, da offensichtilich absehbare Auswirkungen auf zukünftig noch zu erhebende Beiträge bestehen. Als Information fügte man einen Beschluss des OVG LG bei, welcher auch online unter

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170006572&psml=bsndprod.psml&max=true

abrufbar ist.

Weiter teilte man mit, dass aufgrund der noch nicht begründeten Klage und dass die vollständige Aufhebung der angefochtenen Beitragsbescheide beantragt wurde, keine Veranlassung besteht, einen abweichenden Streitwert festzusetzen.

A ist der Meinung, dass man doch nur die Aufhebung der Bescheide beantragen kann, oder ist auch eine Abänderung beantragbar?

Weiterhin ist im Beschluss des OVGs die Rede von 3 Jahren im privatem Bereich die Rede, bei A ist es ja gewerblich mit einem Drittelanteil. Das wurde dem Gericht auch mitgeteilt, man beachtet es aber nicht...

Was tun? Was passiert, wenn man nicht zahlt? Wie schnell wird gemahnt, und kommen da Kosten hinzu? Hat da jemand Erfahrung?


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Re: Verjährung, Kenntnis der Sachlage
#20: 21. November 2018, 15:39
Man kann statt der vollständigen Aufhebung eines Bescheides auch eine teilweise Aufhebung beantragen.

Z.B: es wird beantragt, den Festsetzungsbescheid insofern aufzuheben, als dort ein höherer  Betrag als 12345... Euro festgesetzt wird.

Oder: es wird beantragt, den Festsetzungsbescheid insofern aufzuheben, als dort für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2014 rückständige Beiträge festgesetzt wurden.

Zitat
Nein, laufende Beiträge zahlt A nicht, denn der NDR würde diese wohl auf die älteste Schuld anrechnen, hier 2013/2014. Es würden dann sowieso immer wieder laufend neue Bescheide kommen, da die Beiträge für 2013 und 2014 nicht ausgeglichen werden würden, und quasi immer eine Schuld bleibt.
Wenn man überhaupt nicht zahlt, sinken meiner Meinung nach die Chancen, dass das Gericht auch die neueren Bescheid aufhebt. Dass ein Rechtsstreit über alte Zeiträume dazu führen kann, dass laufende Zahlungen anders verbucht werden als von Person X gewollt, stimmt zwar. Aber wenn der NDR dann  trotz Zahlung auch für die neueren Zeiträume Bescheide verschickt, würde der NDR damit auf die Schnauze fallen, wenn das Gericht für den alten Zeitraum eine Zahlungspflicht verneint. Damit wären dann die neuen Bescheide automatisch auch rechtswidrig.

Dass man wegen eines Streits über alte Zeiträume berechtigt sein soll, auch für neuere Zeiträume nicht zu zahlen, wird nach meinem Bauchgefühl von einem Richter eher nicht so gesehen. D.h. die Chancen, dass auch die neueren Bescheidzeiträume aufgehoben werden, würde ich als eher gering einschätzen.

Völlig unklar ist mir immer noch, warum die bereits erfolgten Zahlungen für 2013/14 wieder zurückgebucht wurden.



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Re: Verjährung, Kenntnis der Sachlage
#21: 21. November 2018, 17:13
Mit solchen Geschichten wird ja wieder Angst gemacht. Ich zitiere mal die ersten drei Absätze des § 52 GKG (von insgesamt 8 Absätzen, Abs. 4 limitiert für unsere Causa den Streitwert auf 500000 Euro, Abs. 5-7 betreffen uns nicht, Abs. 8 behandelt wohl eine Art Vertreterregelung):


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) 1Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. 2Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. 3In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.


Ich lese aus Abs. 3 Satz 1 heraus, dass der Kläger also selbst aufpassen muss, was er konkret in Geld erlassen haben möchte. In diesem Sinne verstehe ich jetzt auch das Posting direkt über meinem, und ich verstehe auch, warum diese überraschenden Streitwerte bislang nicht thematisiert wurden.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 17:20 von ope23«

 
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