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Autor Thema: Pfändungs- u. Einziehungsverfügung aus BaWü gg. Berliner Bank > Gegenwehr?  (Gelesen 4915 mal)

  • Beiträge: 886
In einem fiktiven Fall wohnt eine Person in Baden-Württemberg und hat ein Bankkonto bei einer Berliner Bank.
Der fiktive Mensch führt eine Vollstreckungsabwehrklage mit allen Anträgen zur Aussetzung der Vollstreckung etc. pp.

Nun tritt ein Unternehmen aus Köln, genannt "Beitragsservice" auf den Plan, bezeichnet sich gegenüber der Bank in Berlin als "Vollstreckungsbehörde" und stellt dieser eine Einziehungsverfügung über den streitigen Wert des Verfahrens in Baden-Württemberg zu.

Ist das rechtlich überhaupt zulässig?
Jedenfalls wohl nicht nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg? Hier müsste das der Gerichtsvollzieher machen, oder?
Zudem wurde der Freund über die Einziehungsverfügung nicht in Kenntnis gesetzt.
Gegen § 309 Abs. 1 Abgabenordnung wurde somit klar verstoßen:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__309.html
Zitat
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Wie schafft man es jetzt in enger Zeittaktung (späte Info von der Bank erhalten, dass das vorliegt), diesen Mist abzuwehren, und diese ganzen Gesetzesverstöße vorzubringen? Wo vor allem? Die Bank scheint nicht antworten zu wollen.


Edit "Bürger": Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Pfändung nach welchem Landesrecht?" musste präzisiert, der Beitrag angepasst und der lediglich angemerkte, aber weder verlinkte noch zitierte Paragraf verlinkt und zitiert werden. Bitte all diese Grundlagen bei der Erstellung eines jeden Beitrags immer eigenverantwortlich beachten. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2022, 15:10 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Es bliebe zunächst zu prüfe, ob und inwiefern die Abgabenordnung hier überhaupt einschlägig ist - oder nicht vielmehr das Landesverwaltungsvollstreckungsrecht:
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14127.0
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
HTML [Link entfernt]
PDF [Link entfernt]

Obigem Paragraf/ Absatz aus der AO ist zunächst jedenfalls erst einmal nicht zu entnehmen, dass dagegen "verstoßen" worden sein sollte ??? sofern die AO überhaupt anwendbar sein sollte.

In Baden-Württemberg wie auch in Bayern und Sachsen erfolgt die Vollstreckung wohl durch die Gerichtsvollzieher. Diese stellen aber nach diesseitiger Kenntnis und Erfahrung z.B. in Sachsen nicht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus, sondern werden wenn, dann per Vollstreckungsersuchen beauftragt, "Drittauskünfte" einzuholen, d.h. u.a. auch Bankdaten zu ermitteln:
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ? (2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21166.0
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€ (2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0
[...]
Die aktuelle Formulierung lautet (Hervorhebung nicht im Original):
Zitat
Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, beantragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern, die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden. Beträgt die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir zusätzlich eine entsprechende Erhebung bzw. einen Abruf bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Quelle: siehe Abbild Seite 1 im Anhang
[...]

Diese "Drittauskünfte" werden dann aber durch den GV "lediglich" an ARD-ZDF-GEZ weitergegeben, woraufhin üblicherweise die Landesrundfunkanstalt selbst dann ggf. eine solche Pfändungs- und Einziehungsverfügung erstellt.

Es erscheint daher auch fraglich, ob tatsächlich der "Beitragsservice" oder nicht vielmehr die eigentliche Landesrundfunkanstalt selbst der "Absender" der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist.

Insofern bestehen hier wohl noch Unklarheiten - sowohl über den üblichen Verfahrensablauf in Baden-Württemberg als auch über die bislang vorliegenden Unterlagen.

Zur weiteren Betrachtung sollten daher folgende fiktive Unterlagen entsprechend anonymisiert noch bereitgestellt werden:
- Vollstreckungsersuchen
- Pfändungs- und Einziehungsverfügung


Fiktive Person A wird wohl alle möglichen - leider noch nicht klar spezifizierbaren - Geschütze auffahren und Register ziehen müssen... was ggf. auch sachliche aber sehr bestimmte/ unnachgiebige Faxe und Telefonate mit der "Verwaltungsabteilung" der "Landesrundfunkanstalt" einschließen könnte bzw. sollte, um auf zumindest vorläufige Einstellung und Unterlassung sowie Rücknahme der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung im anhängigen Vollstreckungsschutzverfahren hinzuwirken.

Inwiefern dabei eine Überschreitung der Landesgrenze wirklich eine Rolle spielen kann, bliebe zu prüfen.
Zuviel Hoffnung würde ich darauf aber nicht setzen. Man versetze sich einmal in die Position eines - berechtigten - Gläubigers. Ich kann mir schwer vorstellen, dass sich ein - berechtigter - Schuldner durch simples inländisches "Verschieben" seiner Vermögenswerte in ein anderes Bundesland vor seinen Zahlungsverpflichtungen drücken kann...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2022, 15:42 von Bürger«
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  • Beiträge: 2.246
In Baden-Württemberg (sowie in Sachsen) kann die LRA selbst Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen.
Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg ist dies in § 15 - Beitreibung (bzw. §15 a - Beitreibung durch Gerichtsvollzieher) geregelt.

Der Beitragsservice darf dies jedoch -IMHO- nicht.
Deshalb - wie Bürger schon schrieb - wäre es interessant die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hier mal einzusehen.


Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg § 15:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=C95780D94880B0988A161C91329E2D3E.jp90?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWV7P15

Anbei (von Kurt) selbst erstellte Excel-Tabelle/Übersicht wer/wo/wie vollstreckt.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 886
Der SWR hat mir die Schriftstücke eben NICHT zugestellt. Einzig online hat die Bank eine Information genannt, dass ich mit dem "Gläubiger" reden soll und nicht mit ihnen. Darin war eine Kölner Telefonnummer angegeben.

OK, der Freund hat ein paar neue Informationen von der Bank bekommen. Unterschrieben hat ein "Renz" (i.Auftrag) weiß jemand, wo der hingehört?
Absender auf dem Eingangsbestägungsding der Post ist der Beitragsservice
Zu Überweisen ist das Geld an ein Konto in Köln. Über zwei Textseiten steht links oben "Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts" und die Postanschrift rechts oben ist "Beitragsservice, Köln"
Im Titel der Einziehungsverfügung spricht der Schreiber vom SWR in der 3. Person: "Pfändungs- und Einziehungsverfügung des SWR."

Also mal wieder ein Kuddelmuddel. Es ist völlig klar, dass das Schreiben aus Köln kommt. Aber links oben in der Ecke von zwei Textseiten die den Inhalt der Einziehungsverfügung betreffen steht SWR "abgedruckt".

"Verfügung des SWR" impliziert, dass das etwas ist, was vom SWR käme.


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