Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
in der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;
in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;
überzeugt, daß die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äußern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
[...]
Artikel 10a – Medienvielfalt
Die Vertragsparteien bemühen sich im Geiste der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehenhttps://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168007b0f0Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 132https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/132/signatures?p_auth=Zl5GTXFLRatifikation und Inkrafttreten in Deutschland war 1994; seither also gültiges Bundesrecht, welches kraft Art. 31 GG jedwedes entgegenstehendes Landesrecht im Lichte von BVerfG 2 BvN 1/95 bricht.->
( 3 ) Der Europarat hat das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen angenommen.
RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 10.März 2010zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(kodifizierte Fassung)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505-------------------
Wie die EMRK ist auch dieses Abkommen des Europarates kraft Ratifikation Bundesrecht und wird darüberhinaus vom EU-Recht zumindest benannt, siehe obiger Erwägungsgrund 3.
Dieses Abkommen stellt die Verbindung zwischen der EMRK und dem europäischen Fernsehen her; siehe Präambel.
Damit ist jedenfalls klar, daß die EMRK mit ihrem Art. 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit explizit auch im Bereich Rundfunk/Fernsehen einzuhalten ist.
"without interference by public authority" - "ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität"
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;