Man muss unterscheiden, ob sich die Ausführungen im Urteil auf Wohnungen oder Geschäftsräume beziehen. Das BVerfG hat die Erhebung von "Rundfunkbeiträgen" als verfassungskonform definiert und lediglich mehrfache Zahlungen für Wohnungen (!) durch eine Person als unzulässig bezeichnet. Daraus lässt sich nicht schließen, dass der privat für eine Wohnung Zahlende als Eigner eines Unternehmens für dessen Geschäftsräume nicht zahlen müsste. Ebenso wenig lassen sich andere Konstellationen, als die vom BVerfG erklärte Ausnahme von der Verfassungskonformität, als befreit betrachten. Andernfalls hätte das BVerfG dies im Urteil ausgeführt.
Zu den hier für Geschäftsräume in der Wohnung erstellten Antworten, auf die der Eingangsbeitrag gar nicht abhebt: Da für Geschäftsräume in der Wohnung keine Beitragspflicht besteht, muss man keinen weiteren "Beitrag" für diese zahlen. Allerdings besteht eine "Beitragspflicht für geschäftlich genutzte Fahrzeuge mit der Besonderheit, dass es kein erstes Fahrzeug gibt, für das nicht gezahlt werden muss, da diese Befreiung nur im Zusammenhang mit der Zahlung für Unternehmen im Gesetz steht. D. h., dass z. B. der Freiberufler, der für seine Tätigkeit ein eigenes Fahrzeug nutzt, für dieses zahlen muss. Wobei es auf die Rechtsform des Unternehmens wohl nicht ankommt. Mir ist eine GmbH bekannt, die ihren Sitz und die Geschäftsräume im Wohnhaus des GF hat. Er zahlt für die Wohnung einen Beitrag und nicht für das Unternehmen. Allerdings besitzt das Unternehmen drei Fahrzeuge, für die je 1/3 Beitrag fällig wird. Würde er für das Unternehmen zahlen, so würde dafür 1/3 Beitrag fällig, das erste Fahrzeug wäre frei, für die beiden nächsten müsste aber je 1/3 Beitrag gezahlt werden. Erkennbar zahlt er in beiden Fällen 2 Beiträge. Lohnen würde sich das erst, wenn bei mehr als 8 Angestellten nicht gezahlt wird. Z. B., wenn man mehr als 8 Außendienstler, Reinigungskräfte etc. vom Wohnhaus aus führt und keine weiteren Geschäftsräume benötigt.
Nebenbei: ich bin immer noch vor allem daran interessiert, den sogn. Rundfunkbeitrag zu beseitigen. Zumal ich ihn, allen Verrenkungen der Richter des BVerfG zum Trotz, weiterhin für verfassungswidrig halte. Konstruktionen, die eine auch nur theoretische Ausweitung der Reichweite des rein politischen Urteils des BVerfG ermöglichen könnten, sind letztlich schon deshalb uninteressant, als sie im Fall der Wirksamkeit einen exotisch kleinen Teil der Bevölkerung betreffen würden. Wobei ich vermutlich nie Teil einer so fast krampfhaft konstruierten Gruppe wäre, da ich eher der Typ Durchschnittsbürger bin.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.