Gegen den SWR im VG Freiburg:
Historie- Klageweg gewählt, klassischer Ablauf (Bescheid, Widerspruch, Widerspruchbescheid, Klage)
- seit 2016
- Es wurden mehrere Teile eingereicht, weitere Teile sind offen
- Es wurde im VG an den Einzelrichter übergeben
- Das wurde wegen der öffentlichen Problematik/ Thematik angezweifelt, da die Kammer öffentliche Belange entscheiden müsse
- Es wurde angeboten, die Klage, wegen der Regelung einer Zweitwohnung (2018), zurück zu nehmen
- Doch dann:
Frei Übersetzt:
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- Es wird beabsichtigt den Rechtsstreit alsbald einer Entscheidung zuzuführen...
- Mit Beschluss nach § 6 Abs 1 VwGO auf Einzelrichter übertragen
- Durch Eintritt eines Richters auf Probe in Kammer wurde neues Richterreferat gebildet (§ 21 g GVG, § 4 VwGO)...
- Richter bekam die Klage in die Hände...Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf Richter auf Probe nicht
als Einzelrichter bestellt werden, daher nicht vorschriftsmäßige Besetzung...
- Geschäftsverteilung hat keine Übergangsregelung, Übergangsbeschluss daher schwebend unwirksam...
- Entscheidungskompetenz an den Spruchkörper zurück, ohne deklatorische Aufhebung des
Einzelrichter-übertragungs-beschlusses ( 2011 - A 9 S 2774/10 -juris )...
Rn. 3-6 zu der asylrechtlichen Regelung in § 76 Abs. 5 AsylG, m.w.N.; Ruthig, in Kopp/Schenke,
VwGO, 23. Aufl., § 6 Rn. 13, m.w.N.)...
- Daher Zuständigkeit der Kammer
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Okay, war aber bekannt und wurde auch angezweifelt...aber man hat nix gegen ein wenig Verzögerung.
Danke