Ist die Frage, auf welcher Seite der Kulturschaffenden das Urheberrecht an diesem Werk liegt; auf Seite des Kameramannes, oder auf Seite der Produzenten, oder auf Seite der Regie, oder einfach an allen gemeinschaftlich, die mitgewirkt haben, daß dieses Werk entsteht, was dann, gerade bei Film und Co, ja auch den Drehbuchautor einschließt?
Ich bin mir nicht sicher darin, ob es auf EuGH-Seite bereits durchentschieden worden ist, wer das Urheberrecht an einem Dokumentar- bzw. Spielfilm hat.
Das Urheberrecht an einem einzelnen Bild hat unstreitig der Fotograph dieses Bildes, aber zur Schaffung eines Dokumentar- bzw. Spielfilmes ist ein größerer Aufwand zu betreiben, und es sind mehr Leute damit beschäftigt, diesen entstehen zu lassen.
Es bräuchte hier eigentlich die Vorlage an den EuGH, weil Urheberrecht seitens der EU reguliert wird.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;