Verwaltungsvollstreckung:
Voraussetzungen - Verfahren - Rechtsschutzunter diesem Titel ist ein Aufsatz von Rechtsanwalt a.D. Ralf Roedel (Málaga) in der "Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)" 2018 erschienen.
In diesem Aufsatz gibt der Autor eine knappe Übersicht. So heißt es zu den "Grundlagen"
Wird eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt, kann die Verwaltungsvollstreckung betrieben werden. Soll zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (vgl. PIETZNER, in: SCHOCH/SCHMIDT-AßMANN/PIETZNER, VwGO, § 169 Rn 19; OVG NRW, Beschl. v. 2.6.2000 - 10 E 163/00, NVBl, 2001, 65 f.). Der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs ist nach § 169 Abs. 1 VwGO Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde i.S.d. §§ 4, 7 VwVG (vgl. PIETZNER, a.a.O., § 169 Rn 25; HECKMANN, in: SODAN/ZIEKOW, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 169 Rn 21).
Als eines der Beispiele für vollstreckbare Verpflichtungen wird auch der Rundfunkbeitrag genannt. Dazu wird als Anmerkung ausgeführt: Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.