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Autor Thema: Diskussion zur Musterfeststellungsklage  (Gelesen 6684 mal)

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Diskussion zur Musterfeststellungsklage
Autor: 11. September 2018, 10:43
Das Ziel
Solange nicht geklärt ist, ob Verwaltungsgerichte oder Amtsgerichte dafür zuständig sind die (potentielle) (Nicht-)Leistung des Rundfunkangebots zu überprüfen, müssen wir in Betracht ziehen nach verlorenem Verwaltungsgerichtsweg (Beitragszwang) Schadenersatz (beim Amtsgericht) von den Rundfunkanstalten für Leistungen einzufordern, die zwar bezahlt, aber nicht (objektive Berichterstattung, Staatsferne, Zweckentfremdung der Mittel etc.)
oder zu teuer (Wucher) erbracht wurden. Bisher ist mir noch kein VG begegnet, das Abschlagskalkulationen beim Rundfunkbeitrag angenommen hat (ansonsten bitte PM an mich).
Für Schadenersatzansprüche (wegen zu viel gezahlter Rundfunkbeiträge) gibt es ab 1.11. einen tollen neuen Weg, wie wir auch alle mobilisieren können, die sich bisher vor einem Rechtsstreit etc. scheuen:

Die Musterfeststellungsklage
Die Hürden sind allerdings hoch, die Haupthürde lautet an antragsberechtigte Verbände, dass sie:
Zitat
mindestens vier Jahre in der Liste nach §4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4
der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind
(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s1151.pdf)
Die 1. Liste findet sich hier:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_qualifizierter_Einrichtungen.pdf?__blob=publicationFile
Zum Zweiten habe ich keine Liste gefunden. Falls es sowas gibt, bitte gern hinzufügen.
Allerdings ist nicht klar, welche Verbände 4 Jahre dabei sind oder sich für unsere Sache einsetzen würden. Nummer 31 (Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.) wäre ein Kandidat?

Der Weg
Die Musterfeststellungsklage würde auf Schadenersatz vor dem Amtsgericht zielen und damit einen ganz neuen Ansatz fahren und auch verwaltungsgerichtlich "zwangsgezahlte" Beiträge wieder neu anfassen. Dem Verfahren könnten sich dann aber auch alle Normalos anschließen. Mit etwas Glück entsteht durch das Verfahren und das Offenlegen seiner pervertierten Natur allein schon so ein Druck auf den Rundfunkbeitrag, dass er vom Gesetzgeber aufgegeben wird. Zumindest können die Gerichte an dieser Stelle aber nicht mehr "Programmfragen und Selbstbedienungsmentalität" etc. einfach vom Tisch wischen, sondern müssen den ganzen Mist auf ihrem Tisch akzeptieren. Ein solches Mammutverfahren kann ein Einzelner von uns schon deshalb nicht stemmen, weil die Gerichte es sonst nicht zulassen.
Für Schadenersatz haben wir dann auch das BGB als Rückendeckung und nicht mehr dieses unseriöse selbstgebastelte Rundfunkrecht.


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Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#1: 11. September 2018, 21:21
Für Schadenersatz haben wir dann auch das BGB als Rückendeckung und nicht mehr dieses unseriöse selbstgebastelte Rundfunkrecht.

Die Bedingungen des Gewährleisungsrechts (BGB) wurden in den letzten Jahren massiv in Richtung Verbraucher verbessert.

Ist das Produkt mangelhaft, hat der Verbraucher die in § 437 BGB bestimmten Rechte des Käufers bei Mängeln:

Zitat von: § 437 BGB
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Das BVerfG hat im Bruderurteil genauer spezifiziert, wie die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschaffen sein müssen, zusätzlich zu den Anforderungen des § 11 RStV, kurz: "Verzerrungsfreiheit, Objektivität etc."



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faust

Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#2: 11. September 2018, 23:14
... meine Herren,

der Rundfunk richtet sich doch aber an den  STAATSBÜRGER  ( -> "Demokratieabgabe"  :police: ), nicht an den schnöden Verbraucher  (#)  >:D


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Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#3: 12. September 2018, 15:42
Die Produktverantwortlichen mit blauer oder schwarzer Schimpfe zu über-kübeln, bis sie "keinen Bock mehr haben", Mängel zu produzieren, ist ein Weg, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in eine Normalform zu überführen.

Jede Form der Kritik, welche die Verantwortlichen maximal einbindet, ist ein geeignetes Mittel, den Heldinnen und Helden der Arbeit, die sorgsam Mängelberichte und -listen führen, Geltung zu verschaffen.

Fehlt dem Produkt eine zugesicherte, wesentliche Eigenschaft, handelt es sich gemeinhin um einen Mangel.

Die Mangelbehaftetheit des Rundfunkangebotes ist beispielsweise den Intendantinnen des RBB und des MDR bekannt und bewußt. Sie sprechen von Fehlern in ihren Produkten, die es gilt transparent zu machen.

Glaubwürdigkeit und Verantwortung des öff.-rechtl. Rundfunks
https://youtu.be/1rOIpVtHl2c?t=724

Sie gestehen insofern ihre offensichtliche Schuld und Verantwortung ein. Ob sie die Mängel abstellen können, hängt wohl in erster Linie von der Effektivität ihrer (täglichen) Arbeit ab.

Falls es sich nicht nur um hohle Phrasen handelt (wie man das von Regierungssprechern kennt), kann man also davon ausgehen, dass jedes Gerichtsverfahren, das auf inhaltlicher Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk basiert (das inkludiert die Verfahren, die sich auf Menschenrecht berufen), vom ÖRR mit großem Interesse begrüßt wird.

Das ist schon ein sehr großer Vorteil gegenüber so manchem Händler oder Hersteller. Diese schwarzen Schafe streiten Fehler grundsätzlich ab und wollen ihre Einnahmen nicht gefährdet sehen von kritischen Kunden. Der Kunde hat aber ein Recht darauf, dass er nicht auf Murks, Schrott oder Schund sitzen bleibt.



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Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#4: 12. September 2018, 17:30
Fehlt dem Produkt eine zugesicherte, wesentliche Eigenschaft, handelt es sich gemeinhin um einen Mangel.
Die Mangelbehaftetheit des Rundfunkangebotes ist beispielsweise den Intendantinnen des RBB und des MDR bekannt und bewußt.
Ist der Behörde der Mangel bekannt, dann greift auch arglistige Täuschung.
Die Frage auf die ich keine Antwort habe ist Folgende:
Wenn dem Verkäufer/der Behörde der Mangel bewusst ist und ihn beim Verkauf verschweigt... D.h. also trotzdem die vollen 17,50€ abbuchen will... macht er sich damit nicht strafbar? Ist also im Umkehrschluss ein Bescheid (angefochten am Verwaltungsgericht) nicht eigentlich aufgrund der mangelnden Leistung hinfällig?
Verwaltungsakte können dann, obwohl sie "unanfechtbar" sind, aufgehoben werden (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__48.html). Das ist vielleicht auch für alte "unanfechtbare" Bescheide für Zweitwohnungen interessant, soll hier aber nicht Thema sein.


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Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#5: 12. September 2018, 19:11
Sind die Beitragsschuldner nun 'Käufer' oder 'Zwangsschuldner', denen man etwas aufgezwungen hat, was sie nicht kaufen können? Es wird doch eine Leistung zur Verfügung gestellt, die nicht zu kaufen ist, denn dann hätte ich als Käufer doch die Möglichkeit, es zu beziehen oder nicht zu beziehen. Ich bin kein 'Kunde' von der Rundfunkzwangsanstalt, sondern 'Schuldner auf Lebenszeit' ohne Anspruch, sondern man stellt mir einen gemeinten Anspruch in die Wohnung, den ich zu nehmen habe, aber nicht brauche. Da hilft uns auch der § der Sittenwidrigkeit wohl nicht.

Die Beitragsschuldner sind keine Käufer nach BGB und auch keine Verbraucher, dann der Nichtnutzer verbraucht ja nichts, wenn er den öffentlichen-rechtlichen Zwangsfunk nicht nutzt bzw. nicht nutzen will. Verbraucher sind Käufer, die über die Sache, die sie verbrauchen oder kaufen, selbst entscheiden (können)! Diese Merkmale bzw. Eigenschaften fehlen alle beim staatlich gerichteten Beitragsschuldner!

Gruß
ReinSprung


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

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Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#6: 12. September 2018, 19:33
Für Nicht-Nutzen kann es verschiedene Gründe geben. Zum Beispiel könnte es am mangelhaften Produkt liegen, dass Rundfunk komplett abgelehnt wird.

Meines Erachtens spricht man zumindest bei den vom Beitragsservice bedrohten Menschen auch von Kunden.
https://fragdenstaat.de/anfrage/datencodes-in-den-brieffenstern-des-beitragsservice/

Das BVerfG hat bestimmt, dass es auf die Möglichkeit ankommt. Ein Rundfunkteilnehmer kann sich jederzeit dafür entscheiden, eines der angebotenen Produkte zu konsumieren und kann darüber befinden, ob sie den Anforderungen genügen.


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Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#7: 12. September 2018, 20:02
Für Nicht-Nutzen kann es verschiedene Gründe geben. Zum Beispiel könnte es am mangelhaften Produkt liegen, dass Rundfunk komplett abgelehnt wird.
Genau das ist der springende Punkt.
Wie das oberschlaue BVerfG ja festgestellt hat wäre eine "Demokratieabgabe" eine Steuer. Der Beitrag bietet aber einen individuellen Vorteil. Dieser ist als Möglichkeit von z.B. staatsfernem Rundfunk definiert. Diese Möglichkeit hatte ich aber aufgrund eines Programmmangels nicht. Da nützt es eben auch nichts die Glotze anzuschalten. Kann ich Schadenersatz fordern, wenn ich mir extra eine Glotze für den ÖR zugelegt habe?  :angel:


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Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#8: 12. September 2018, 21:18
Kann ich Schadenersatz fordern, wenn ich mir extra eine Glotze für den ÖR zugelegt habe?  :angel:

Das müsste einer der heldenhaften Fachjuristen beantworten. Das Rechtsgefühl sagt: JA! Das bedeutet nur nichts beim Thema Rundfunk.

Ich denke, dass sogar Schmerzensgeld fällig sein könnte, wenn es in der Glotze molkt oder anderweitig unterhält, anstatt dass Objektivität und Verzerrungsfreiheit rund um die Uhr geboten wird. Auch der unsachliche Gniffke ist im Rundfunk an der falschen Stelle, ihm fehlt es - wie vielen beim ÖRR - an der professionellen Distanz.

Vielleicht liegt das an der Überbezahlung. Man agiert basierend auf vagen Vermutungen, folgt fragwürdigen Leitlinien und Narrativen, hält sich an Sprachregelungen, schließt kritische und sachlich arbeitende Journalisten aus.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bezieht seine Legitimität aus der Umdeutung des Art. 5 GG durch das BVerfG, hält sich aber in der Folge im Großen und Ganzen nicht an den festgeschriebenen Auftrag.

Es müsste dort drinnen blitzen und donnern, klar definiert werden, was nicht mehr geht, und die dann übrig bleibende Plattform allen Bürgern geöffnet werden.



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faust

Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#9: 12. September 2018, 21:38
... grundlegendes Missverständnis !!!

Ihr - das Volk -. wollt  DEMOKRATIE ... das ist aber nur ein Wort  (#).

Die 5 oder 7 Prozent der deutschen Bevölkerung, denen es hier RICHTIG GUT geht, die von den Verhältnissen hier im Lande profitieren, die haben  VIEL  ZU  VIEL  zu verlieren, als dass sie etwas so Sensibles wie die Interpretation der Wirklichkeit dem Zufall oder gar objektiver Kontrolle überlassen könnten.
Macht ohne Manipulation geht ja nun wirklich nicht  :police: , da könnt ihr euren Putin fragen ...


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Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#10: 12. September 2018, 22:00
Ihr - das Volk -. wollt  DEMOKRATIE ... das ist aber nur ein Wort  (#).

Bist  D U  kein Bürger? Nimmst  D U   D I C H  da aus?

Wenn wir anfangen, das Verdrehen der Worte durch gehen zu lassen, dann gibt es keine Basis der Gesellschaft.

Dass es eine kleine Gruppe von Profiteuren gibt, bedeutet im Informationszeitalter nur, dass ihr Bekanntwerden vollzogen wird. Dass wir zur Zeit in einer Fassadendemokratie leben, ist vielen bewußt.


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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#11: 22. Oktober 2018, 12:07
Zitat von: Neue Zürcher Zeitung
Anwälte rechnen mit hoher Teilnehmerzahl für VW-Klage

Bei der deutschlandweit ersten Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen könnten nach Einschätzung der Anwälte mehrere Zehntausend Dieselfahrer mitmachen. [...]

Das Instrument der Musterfeststellungsklage ist in Deutschland neu, es tritt zum 1. November in Kraft. Die Klage soll Verbrauchern helfen, bei Prozessen gegen Unternehmen leichter zu ihrem Recht zu kommen. Tausende vom Diesel-Skandal betroffene VW-Besitzer haben damit Hoffnung auf Schadenersatz.

Quelle:
https://www.nzz.ch/mobilitaet/auto-mobil/anwaelte-rechnen-mit-hoher-teilnehmerzahl-fuer-vw-klage-ld.1430036


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faust

Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#12: 22. Oktober 2018, 20:26
... aaaahhh - frischer Wind !!!

Mal sehen, was die "Behördenleiter" dazu sagen ...


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Re: Diskussion zur Musterfeststellungsklage
#13: 01. November 2018, 19:17
Anwendung im Zivilrecht und Verwaltungsrecht:
https://de.wikipedia.org/wiki/Feststellungsklage

Anwendung im Zivilrecht:
Zitat
  • Positive Feststellungsklage und negative Feststellungsklage dienen dazu, das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, beispielsweise eines Vertrags. Grundsätzlich unzulässig ist hingegen die Feststellung bloßer Elemente eines Rechtsverhältnisses (Elementenfeststellung).
    Die Nichtigkeitsfeststellungsklage will die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen lassen.
  • Das Feststellungsinteresse besteht auch zur Erschöpfung des Rechtswegs, insbesondere bei subjektiver Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundrechte.
  • Rechtsgrundlage ist im Zivilprozess § 256 ZPO, wobei auch in den anderen Gerichtszweigen die Feststellungsklage durchaus ein subsidiäres und effektiven Rechtsschutz bietendes Instrument zur Erschöpfung des Rechtswegs ist.
  • Während die Erhebung der positiven Feststellungsklage verjährungshemmende Wirkung zugunsten des Gläubigers entfaltet, trifft dies für die negative Feststellungsklage nicht zu (siehe § 204 BGB). Hinsichtlich der Beweislast ergeben sich jedoch keine Unterschiede. Da diese nach der materiell-rechtlichen Lage beurteilt wird, hat sowohl bei der positiven als auch bei der negativen Feststellungsklage jeweils der Gläubiger, der in ersterem Fall Kläger, im zweiten Fall Beklagter ist, zu beweisen, dass das streitige Rechtsverhältnis besteht.

Anwendung im Verwaltungsrecht:
Zitat
Rechtsgrundlage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

  • Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
  • Die Feststellung ist subsidiär, soweit der Kläger seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungsklage den intensiveren Rechtsschutz bietet. Dies ist insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen mit mehreren Regelungsgegenständen der Fall.
Neben der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO gibt es beispielsweise auch noch die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Verwaltungsakte, sowie die besondere Feststellungsklage nach § 16 VereinsG zur Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Feststellungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage kommt es hingegen auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, genauer: den Zeitpunkt unmittelbar davor an

Die Frage stellte sich ja schon, dennoch meine potentielle Auswahl einiger Vereine:
Zitat
- Bundesinteressenvertretung für alte und  pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V.  -
----- Weil vielleicht auch Senioren kein Fernsehen, und nichts gegen den Beitrag unternehmen können. Wann endet die Beitragspflicht?
----- Der Beitragszahler zieht in eine Pflegeeinrichtung mit vollstationärer Pflege ein. In diesem Fall können
----- Sie ein spezielles Formular nutzen, die Pflegeeinrichtung muss die Angaben bestätigen.
- Berliner Mieterverein e. V. - Wohnungsabgabe, Kopplung an die Wohnung
- Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.  - wegen vermuteter Diskrimminierung, behinderter Menschen oder als Interessenten der Sache an sich.
----- Wann endet die Beitragspflicht? Der Beitragszahler zieht in eine Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung ein,
----- in der es eine umfangreiche Betreuung gibt (Leistungen im Sinne SGB XII §75 Abs. 3 Satz 1).
----- Frage nach der Beurteilung/ Erklärung der wahllosen Minderung der Beiträge für Behinderte. Warum ein Drittel und nicht mehr oder gar weniger?
- Deutscher Konsumentenbund e. V.  - im Grunde ist man ja Endverbraucher, im Grunde auch Konsument
- Deutscher Mieterbund (DMB) – aller Bundesländer Länder und Landkreise - Why not?
- Deutscher Verbraucherschutzverein e. V.
- Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. - Beitrag und Werbung sind nicht Wettbewerbsfähig auf dem Markt (Vorzüge gegenüber andere)
- Verbraucherzentralen e.V -  der Bundesländer - ist wieder was anderes als schon aufgeführt.

--

Links zu Musterfeststellungsklagen allgemein:
Zitat
Bundesanzeiger - vom 12.Juli zum Thema ziviprozessulae Musterfeststellungsklage
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s1151.pdf

Gesetz zur Einführung einer zivilprouzessualen Musterfeststellungklage - Bundesamt f. Justiz und Verbr.Schutz:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Musterfeststellungsklage.html

Verordnung über das Register für Musterfeststellungklagen:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s1804.pdf

Musterfeststellungsklage zum Thema VW der Verbraucherzentrale
https://www.musterfeststellungsklagen.de/
WBS - Solmecke - Musterkage YT:https://www.youtube.com/watch?v=IJcLCJEy1Jc


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- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

 
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