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Autor Thema: Alles für die Rundfunkanstalten? - THOMAS WIERNY / JuWissBlog Nr. 72/2018  (Gelesen 3402 mal)

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juwiss.de      01.08.2018

von THOMAS WIERNY
Der Rundfunkbeitrag - Alles für die Rundfunkanstalten?

Nachdem Frederik Ferreau hier bereits eine erste Analyse der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag vorgelegt hat, wird nunmehr ein Detail der Finanzierung der Medienlandschaft in Deutschland unter die Lupe genommen, dem sonst eher weniger Aufmerksamkeit zukommt. Es geht um das Geld der Landesmedienanstalten.
Zitat
7.824.000.000 € (2017) – wofür genau?
Bereits jetzt mag die eine oder der andere stutzig werden: Ja, das Geld wandert nicht einzig und allein zu den Rundfunkanstalten.

Es wird vielmehr zu einem geringen Teil auch für die Förderung offener Kanäle, zur Herstellung von technischer Infrastruktur, für Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, die nichtkommerzielle Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und für die Förderung von Medienkompetenz verwendet (§ 40 Abs. 1 RStV).

In seiner Entscheidung betrachtet das Bundesverfassungsgericht zumindest diese im Gesetzestext direkt benannten unterschiedlichen Zwecke, für die die Erträge aus den Rundfunkbeiträgen verwendet werden. Die zugegeben noch kleineren (aber viel spannenderen) nicht ausdrücklich benannten Anteile, die im Rahmen politischer Handlungsspielräume durch Zweckbestimmungen verteilt werden, hätten in der Entscheidung durchaus ebenfalls einer Betrachtung bedurft, aber auch ganz andere Probleme aufgeworfen.

Die Darlegung von Vorteilen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den oben genannten Beitragsverwendungszwecken ist – man mag es sich angesichts der genannten Themenfelder bereits denken – allenfalls teilweise gelungen. Da hilft es auch nicht, dass es insg. „nur“ um 1,8989 Prozent (also immerhin knapp 150 Millionen Euro) des Beitragsaufkommens geht.
Zitat
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
Kurzum, das Bundesverfassungsgericht hat es sich in Rn. 76 selbst schwer gemacht. Ein auch nur wenig abstrakterer Anknüpfungspunkt für den individuellen Vorteil, der die Erhebung des Beitrags rechtfertigt, als die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebotes hätte den einen oder anderen dieser Verwendungszwecke sicherlich besser eingefangen. Das wäre auch mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar gewesen: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag spricht ausdrücklich von der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einerseits und von der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 Rundfunkstaatsvertrag andererseits. Allerdings hätte man dann im allgemeineren Teil der Entscheidung möglicherweise nicht bei der Auswertung und leichten Ausweitung der bisherigen Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbleiben können, sondern hätte sich mehr Gedanken zur Medienlandschaft insgesamt machen müssen.

Auch wäre es möglich gewesen, der Politik durch die Entscheidung Anstöße zu liefern für eine Reformierung der Finanzierung der medienbezogenen Zwecke, die eben gerade nicht oder nur sehr mühsam konstruiert in Beziehung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk stehen. Vielleicht wäre dann auch aufgefallen, dass die Landesmedienanstalten prozentual am Beitragsaufkommen beteiligt werden (§ 10 RFinStV) obwohl sie Tätigkeiten ausüben, deren Aufwand nicht in Bezug zum Beitragsaufkommen, das bekanntlich an den Funktionsauftrag der Rundfunkanstalten gekoppelt ist, stehen.

Doch Beiträge sind ein politisch recht angenehmes Finanzierungsinstrument. Öffentliche Aufgaben, die beitragsfinanziert sind, müssen schließlich nicht aus dem allgemeinen Etat bestritten werden. Und wenn sich auf diesem Weg dann auch noch so öffentlichkeitswirksame Dinge wie Medienkompetenzprojekte oder die Filmförderung finanzieren lassen, dann freut sich ein jeder Ministerpräsident über die Einladung zum nächsten Filmfestival.
Weiterlesen auf :
https://www.juwiss.de/72-2018/


Siehe auch :
Das Urteil zum Rundfunkbeitrag - FREDERIK FERREAU / JuWissBlog Nr. 70/2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28252.0


Weitere Artikel und Links zum BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2019, 23:27 von Bürger«

  • Beiträge: 577
Zitat
Ernsthaft dürften jedenfalls auch die „GEZ-Verweigerer“ nicht mit einem grundsätzlichen Erfolg gerechnet haben – wobei man bei dem in diesen Kreisen üblichen Grad an Realitätsverweigerung alles für möglich halten muss.
Irgendwie geht's nicht ohne - Neusprech: "positive" - Diskriminierung, ...oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2018, 19:00 von drone«

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  • Beiträge: 873
Der Glaube an den Rechtsstaat ist also Realitätsverweigerung? Und sämtliche Juristen, die über den Rf-Beitrag geschrieben haben, ohne vom ÖRR Geld zu bekommen, gehören zu den Reichsbürgern? Zählt Thomas sich jetzt auch dazu?

Natürlich ist man im Nachhinein immer schlauer und darf sagen, dass es naiv war, an die politische Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu glauben. Eine schöne Aussage ist das freilich nicht.


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  • Beiträge: 453
  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Sind wir doch schon gewohnt, Rundfunkverweigerer sind zwangsläufig Reichsbürger und richten sich gegen die deutsche Demokratie.

Eines habe ich mittlerweile gelernt, Juristen nehmen sich gerne das Recht heraus zu pauschalisieren. Das schöne ist, Menschen wie Herr Wierny entlarven sich selbst. Sie sind gar nicht in der Lage andere Meinungen oder Denkauffassungen zu tolerieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2018, 00:02 von Bürger«
Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

 
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