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Autor Thema: Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaft­lichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil..  (Gelesen 10069 mal)

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verfassungsblog.de, 19.07.2018

Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaft­lichen Vorteil“:
Das BVerfG-Urteil zum Rundfunkbeitrag

Von Simon Kempny (Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld)

Zitat
[…]
Auf drei Verfassungsbeschwerden von Privatleuten und eine von einem gewerblichen Kraftwagenvermietungsunternehmen hin erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16 u. a., die Vorschriften über den Rundfunkbeitrag für im wesentlichen verfassungsgemäß. Lediglich die Höherbelastung von Inhabern von mehr als einer Wohnung hielten die Richter für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Als erste Frage im Rahmen seiner Begründetheitsprüfung spricht der Senat die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Vorschriften über die Erhebung des Rundfunkbeitrags an (Rn. 50 ff.). Das ist, streng genommen, nicht ganz kunstgerecht. Denn entscheidend für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde ist einzig und allein, ob der Beschwerdeführer durch den unmittelbaren Beschwerdegegenstand in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist (S. Kempny, Der Staat 53 [2014], 577 [614]).

Diesem dogmatischen Befund Rechnung zu tragen versäumt der Senat in zweifacher Weise:
Erstens prüft er den mittelbaren Beschwerdegegenstand (die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und die Zustimmungsmaßnahmen der Länder) vor dem unmittelbaren (den fachgerichtlichen Entscheidungen);
zweitens prüft er die Gesetzgebungszuständigkeit wie bei einer Normenkontrolle, ohne die Verbindung zu einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht herzustellen, obschon doch ein Verstoß gegen Art. 70 ff. GG oder Art. 105 GG an sich keinesfalls zur Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde führt. […]

Rundfunkbeitrag keine Steuer
[…]
Gleichheitsgerechtigkeit mit Fragezeichen
[…]
Verfassungsrichterliche Wertschätzung des öffentlichrechtlichen Rundfunks
[…]

Weiterlesen auf:
https://verfassungsblog.de/gegenleistung-fuer-einen-gesamtgesellschaftlichen-vorteil-das-bverfg-urteil-zum-rundfunkbeitrag/


Weitere Artikel und Links zum BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html


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  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Zitat
Verfassungsrichterliche Wertschätzung des öffentlichrechtlichen Rundfunks   
Passend auf den Punkt gebracht.


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

  • Beiträge: 886
Ich habe zu diesem Gegenleistungsprinzip mal eine ganz grundätzliche Frage. Wo steht das?
Die Länder haben verschiedene Landesgebührengesetze. LGebG heißt es z.B. in BW, es enthält aber keine Beiträge. Im Gegensatz dazu ist das Gesetz über Gebühren und Beiträge in Berlin offenbar auch für Beiträge geltend. Auch der Anwendungsbereich ist völlig heterogen formuliert, enthält aber meines Erachtens die Rundfunkanstalten.
Kann ich mich bei Festsetzungsbescheiden etc. auf diese Gesetze berufen, auch wenn sie z.B. nur über Gebühren und Auslagen sprechen? In BW und RLP muss die "die kostenpflichtige Amtshandlung" genannt werden, im Festsetzungsbescheid stehen aber immer nur Wohnungen.
Sind Zahlungen der Rundfunkanstalten an Produktionsfirmen "Auslagen"?

Ich habe im Forum bisher kaum etwas über diese Gesetze gefunden und finde das alles ziemlich verwirrend. Es wäre aber wichtig zu wissen, ob man sich an den dort definierten Maßstäben orientieren kann, um z.B. die viel zu große Höhe des Beitrags und andere Leistungsfehler anzugreifen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Kommentar zum Artikel vom 19.07.18 im Verfassungsblog

Zitat
Der Titel des Urteils hätte richtigerweise lauten müssen:
Im Namen meines Bruder ergeht gegen das deutsche Volk folgendes Urteil!

Nach diesem Urteil können Bund, Länder und Kommunen Abgaben definieren, die von ALLEN zu zahlen sind.
Auf eine Nutzung, Nutzungsmöglichkeit oder Bedarf kommt es nicht mehr an.
Bei einem Vergleich zu früheren Urteilen bemerkt man den Zick-Zack-Kurs des Gerichtes.
Z.B. die Gegenleistung: mal gibt es sie, mal nicht.
Wenn es einen Vorteil geben soll, muss es auch einen Nachteil geben.
Nachteil durch den öR ist Geldverlust.
Vorteile gibt es keine.
Und wo bitte steht im GG, dass es eine öR geben soll und dieser zu finanzieren ist?

Herr Kirchhof kann sich nun in den Ruhestand verabschieden, nachdem er ein rein politisches Gefälligkeitsurteil verkündet hat.
Und die Kirchhofdynastie darf sich erst mal beim nächsten Familientreffen gegenseitig auf die Schulter klopfen, wie man doch in den letzten Jahren das Rundfunkbeitragliche entscheidend mitgestaltet hat.
Das ist allerdings nur eine Momentaufnahme. Und die kritischen Fragen zu diesem unhaltbaren Urteil werden nicht weniger werden. Auch dieses Urteil ist nicht für alle Ewigkeit. Hochmut kommt vor dem Fall.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 03:14 von Bürger«

L
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Lesenswerter Kommentar eines Rechtsprofessors, da auf allerlei Fragwürdigkeiten des Urteils hingewiesen wird:
Zitat
Gegen die neue Abgabe wurden schon vor ihrer Einführung im Schrifttum vielerlei verfassungsrechtliche Einwände erhoben, teils staatsorganisationsrechtlicher, teils grundrechtlicher Art.
[...]
Als erste Frage im Rahmen seiner Begründetheitsprüfung spricht der Senat die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Vorschriften über die Erhebung des Rundfunkbeitrags an (Rn. 50 ff.). Das ist, streng genommen, nicht ganz kunstgerecht. Denn entscheidend für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde ist einzig und allein, ob der Beschwerdeführer durch den unmittelbaren Beschwerdegegenstand in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist (S. Kempny, Der Staat 53 [2014], 577 [614]). Diesem dogmatischen Befund Rechnung zu tragen versäumt der Senat in zweifacher Weise: [...] Die hier zu schlagende Brücke zur Entscheidungserheblichkeit des Staatsorganisationsrechts ist das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, denn dieses schützt auch davor, zur Entrichtung kompetenzwidriger Abgaben herangezogen zu werden. [...]


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Und ein weiteres Defizit:
Zitat
Als zweite Frage behandelt der Senat die Gleichheitsgerechtigkeit der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags (Rn. 63 ff.). Seine Prüfung trägt jedoch weiterhin eher finanzverfassungsrechtliche als grundrechtsdogmatische Züge. So wird betont, die Annahme eines besonderen, die Erhebung einer Vorzugslast rechtfertigenden Vorteils komme auch dann in Betracht, wenn alle Bürger herangezogen würden. Maßgeblich sei nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Verhältnis zur Allgemeinheit, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (Rn. 67). Gleichheitsdogmatisch lag hier indes die Frage nahe, wer, wenn alle Bürger eine „besondere“ Abgabe zahlen, dann eigentlich die (für jede Gleichheitsprüfung strukturell notwendige) Vergleichsperson (...) sei. Außerdem bleibt unklar, nach welchen Maßstäben die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinlast künftig geschehen soll (...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 03:19 von Bürger«

g
  • Beiträge: 43
Genau!
Und genau dieses Argument hatte ich daselbst (bzw. dann RA Th. Bölck) in meiner Begründung vorm OVG dargestellt.
siehe auch:
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg177208.html#msg177208
"Hier wird die „Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten (...)“
als „Vorteil“ definiert, und nicht ein  „individuell-konkret zugerechenbarer Nutzen“,
wie es in der „Präambel 2)“  und unter 67 aa) behauptet wird.
Die „ Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit“ ist es hier nicht, die den Vorteil begründet.
Der hier solchermaßen definierte „Vorteil“ liegt somit auf der staatlichen Seite
i.S.e. „gesamtgesellschaftlichen“ Angebotes, und er  ist damit Bestandteil einer gesamtgesellschaftlichen allgemeinen Weiterentwicklung
(im Vergleich von vor 100 Jahren).
Damit stellt dieser sog. „Vorteil“ jedoch einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen dar,
wie er unter 75aa) beschrieben wird, und der steuerlich finanziert werden kann.

Eine geradezu perfide Art der Verdrehung der Eingangsbegründung ("individuell-zurechenbar" ), damit es als "Vorzugslast" definiert werden kann, hin an die andere Seite, damit es nicht unter "steuerlich finanzierbarte gesamtgesellschaftliche Leistung" definiert werden kann."

Ich hatte in der "mündlichen Verhandlung" vorm VG Greifswald die Frage gestellt, wer denn gemeint sein könnte, wenn von "Vorteil"  gesprochen wird, denn der Begriff "Vorteil" verweise logisch auf diejenigen, die einen solchen eben nicht haben, also im "Nachteil" seien.
Damals hatte die Richerin mich "groß" angeschaut und versetzt, neinnein, "Vorteil" sei ein ganz allgemeiner Begriff und setze nicht sein logisches Komplement voraus. Das würde ich falsch sehen...

>> Danke für diese Bestätigung.
lg gerhard


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 03:36 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Sehr lesenswerter Artikel - hier noch eine ebenfalls wichtige Aussage zur Verschwurbelung der Begründung des BVerfG bzgl. Steuer/ Beitrag:
Zitat
Die Argumentation des Senats erinnert zuweilen an Versuche der Abgrenzung der Steuern von den sogenannten Sonderabgaben, wovon im Urteil indes keine Rede ist. So wird – ohne daß die normative Bedeutung dieses Satzes gänzlich klar wird – unter anderem darauf abgehoben, daß die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag nicht in die allgemeinen Staatshaushalte der Länder fließen (Rn. 59). Die „Haushaltsflüchtigkeit“ ist jedoch kein notwendiges, nicht einmal typisches Merkmal von Vorzugslasten (Gebühren und Beiträgen). Sie mag ein Argument gegen die Steuereigenschaft sein, deutet dann aber in Richtung Sonderabgabe, nicht in Richtung Beitrag.
Quelle: im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel

Und eine kaum treffender zu formulierende Beschreibung der Vertuschungsversuche mittels "schonende Umstellung" und "Kontinuität der bisherigen Abgabe", sprich:
Ja niemanden aufwecken, sondern alle bisherigen Zahler im Unwissen einer maximalen Änderung lassen...
Zitat
Hinsichtlich der Ungleichbehandlungen, welche in der Begünstigung von von mehreren Inhabern bewohnten Wohnungen und von Betriebsstätten mit großer Beschäftigtenzahl liegen, gesteht der Senat dem Gesetzgeber einen Spielraum zu, der durchaus weit zu nennen ist, besonders wenn man berücksichtigt, daß die Anknüpfung an die Wohnung lediglich einen Ersatz für die eigentlich, wie auch der Senat andeutet, sachgerechtere Anknüpfung an die bloße Inlandseinwohnereigenschaft darstellt, die dem Vernehmen nach nur aus politischen Gründen vermieden wurde, um die Zahl (und Unzufriedenheit) der Verlierer der Umstellung in Grenzen zu halten (siehe Rn. 88).
Quelle: im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel


PS: Auch der eine oder andere Leser-Kommentar ist interessant.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2018, 01:24 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Das ist, streng genommen, nicht ganz kunstgerecht.
Simon Kempny, Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld
https://verfassungsblog.de/gegenleistung-fuer-einen-gesamtgesellschaftlichen-vorteil-das-bverfg-urteil-zum-rundfunkbeitrag/

Ich wusste bisher nicht, dass die Juristerei eine Kunst ist. Gut, dass ein Juraprofessor Gerichtsentscheidungen so einmal  ins rechte Licht rückt. Jetzt stellt sich mir allerdings die Frage, ob man es bei dem Urteil des BVerfG zur Rundfunkfinanzierung mit der künstlerischen Freiheit der Richter oder mit einem Kunstfehler zu tun hat.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 20:16 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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