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Autor Thema: Kleine Anfrage NI: Bewertung von ör Programmqualität durch Landesregierung  (Gelesen 1179 mal)

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Niedersächsischer Landtag
Drucksache 18/1275

Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD)
Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung

Bewertung   von   öffentlich -rechtlicher   Programmqualität   und   Programmausgewogenheit durch die Landesregierung

Zitat
Vorbemerkung des Abgeordneten
In der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung vom 19.02.2018 (Drucksache 18/377)  antwortete  die  Landesregierung  auf  eine  Frage  nach  der  Bewertung  des  Rundfunkange- bots „FUNK “,  es  sei „nicht  Sache  der  Landesregierung,  öffentlich-rechtliche  Inhalte  oder  Formate zu bewerten oder zu beurteilen“ (Antwort auf F rage 3 in Drucksache 18/468 vom 13.03.2018). Mit Verweis  auf  diese  Antwort  wird  ebenfalls  eine  Stellungnahme  zur  Programmausgewogenheit  von „FUNK “  abgelehnt. (Antwort auf Frage 4 in Drs. 18/468 vom 13.03.2018). Die  Ablehnung  einer  Bewertung  von  Fragen  zur konkreten  Programmqualität  und  Programmaus- gewogenheit durch die Landesregierung gibt im Hinblick auf laufende und anstehende gesellschaf t- liche und politische, vor allem aber parlamentarische Debatten zur Rolle und Zukunft des öffentlich- rechtlichen Rundfunks Anlass zu weiteren Fragen.


Vorbemerkung der Landesregierung
Vor dem Hintergrund von Art ikel 5 GG sowie der umfänglichen und einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s zur Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzt die Landesregierung gerne die Gelegenheit, dem Fragesteller gesellschaftliche Funktion und rechtliche Position des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erläutern. Die  Rundfunkfreiheit  dient  der  freien individuellen  und  öffentlichen  Meinungsbildung.  Freie  Mei- nungsbildung als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Ordnung  vollzieht  sich  in  einem  Prozess  der  Kommunikation,  der  ohne  Medien,  die  Informationen und  Meinungen  verbreiten  und  selbst  Meinungen  äußern,  nicht  aufrecht  erhalten  werden  könnte. Unter  den  Medien  kommt  dem  Rundfunk  wegen  seiner  Breitenwirkung,  Aktualität  und  Suggesti v- kraft  besondere  Bedeutung  zu.  Freie  Meinungsbildung  wird  daher  nur  in  dem  Maß  gelingen,  wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrhe itsgemäß informiert ( BVerfGE, 90, 60, 87). Der Rundfunk erfüllt die Vermittlungsfunktion durch sein Programm, und zwar nicht nur durch des- sen  politischen  und  informierenden  Teil.  Rundfunkfreiheit  ist  daher  vor  allem  Programmfreiheit (BVerfGE 59 , 231). Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst,  der  aufgrund  seiner  professionellen  Maßstäbe  bestimmen  darf,  was  der  gesetzlic he  Rund- funkauftrag  in  publizistischer  Hinsicht  verlangt (BVerfGE  90,  60, 87). Damit  unvereinbar  ist  eine  unmittelbare Einflussnahme Dritter auf das Programm (BVerfGE 87, 181) ebenso wie Einflüsse, die die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können ( BVerfGE 73, 118). Indienstnahmen des Rundfunks drohen nicht nur von seiten des Staates, sondern auch von gesel l- schaftlichen  Mächten.  Aus  diesem  Grunde  hat  das  Bundesverfass ungsgericht  Art ikel 5  Abs.  1 Satz 2  GG  nicht  nur  als  ein  an staat liche  Organe  und  Ins titutionen gerichtetes  Abwehrrecht  ver- standen, sondern auch gegenüber maßgeblichen gesellschaft lichen Gruppierungen ( (BVerfGE 12, 205, 262). ).  Das  Grundrecht  verlangt  vielmehr  eine  positive  Ordnung,  welche  sicherstellt,  dass  es die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen.  Zu  diesem  Zweck  sind  materielle,  organisatorische  und  prozedurale  Regelungen  notwen- dig, die an der Aufgabe des Rundfunks orientiert sind und erreichen können, was Artikel 5  Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit bewirken will ( vgl. BVerfGE 57, 295 , 320). So  beschreibt  das  Bundesverfassungsgericht,  dass  Repräsentanten  des  Staates  der  Gefahr  aus- gesetzt seien,  die  Rundfunkfreiheit  ihren  Interessen  unterzuordnen.  Gegen  die  Gängelung  der Kommunikationsmedien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie w eiterhin ihr wic h- tigstes  Anwendungsfeld  (BVerfGE  57,  295).  So  schließt  die  Rundfunkfreiheit  aus,  dass  der  Staat unmittelbar oder mittelbar einen Veranstalter von Rundfunk beherrscht. In dem Beherrschungsver- bot erschöpft sich die Garantie der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Staat aber nicht. Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden (BVerfGE 90, 60,88) . Dieser  Schutz  bezieht  sich  nicht  nur  auf  Gefahren  unmittelbarer  Lenkung  oder  Maßregelungen, sondern  umfasst  vielm ehr  auch  die  subtileren  Mittel  in  direkter  Einwirkung,  mit  denen  sich  staatl i- che Organe Einfluss auf das Programm verschaffen oder Druck auf die im Rundfunk T ätigen aus ü- ben können (BVerfGE 73, 118). Der Staat besitzt solche Mittel, weil er es ist, der im I nteresse des Normziels von Art ikel 5 Abs. 1 GG den Rundfunk organisiert, Konzessionen mit Übertragungskapa- zitäten versieht, beaufsichtigt und zum Teil auch finanziert. Die damit zwangsläufig eröffneten Ei n- flussmöglichkeiten auf die publizistische Tätigkeit sollen indessen so weit wie möglich ausgeschal- tet werden (BVerfGE 90, 60,89 ).

1. Inwieweit tangiert es aus Sicht der Landesregierung die inhaltliche Unabhängigkeit des öffentlich -rechtlichen  Rundfunks,  die  Programmqualität  und  die  Ausgewogenheit  der bere itgestellten Programme einer eigenen kritischen und für die Öffentlichkeit transp a- renten eigenen Bewertung zu unterziehen?
Die Landesregierung enthält sich aus den in der Vorbemerkung beschriebenen Gründen jeder B e- wertung von Programminhalten.

2. Vernein t  die  Landesregierung  die  Auffassung,  dass  die  legislative  Zustimmung  zum vom öffentlich -rechtlichen Rundfunk benötigten Finanzrahmen eine politische Reche n- schaftsverantwortung dazu begründet, inwiefern mit den Mitteln Programmqualität und Programmausgewog enheit sichergestellt werden?
Ja,  denn  nur  die  vom  Bundesverfassungsgericht  in  ständiger  Rechtsprechung  geforderte  strikte Enthaltung kann dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die aus Art ikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Unabhängigkeit  sichern.  Dies  gilt -   bezogen  auf  die  Legislative -   besonders  vor  dem  Hintergrund, dass die elektronischen Medien ebenso wie die Presse als Berichterstatter z. B. über parlamentar i- sche  Vorgänge  und  Debatten,  aber  auch  über  die  im  Parlament  vertretenen  Parteien  und  deren Vertreterinnen  und  Vertreter  Transparenz  herstellen  und  eine  Kontrollfunktion  ausüben (vgl. BVerfGE 90, 60, 89).

3. Wie  begründet  die  Landesregierung  die  Auffassung,  dass  man  für  eine  politische  Di s- kussion über die Zukunft des öffentlich -rechtlichen Run dfunks das politische Eingehen auf die Qualität und Ausgewogenheit betroffener Sender und Programmangebote au s- klammern bzw. vollständig an den Rundfunkrat auslagern könne?
Siehe Vorbemerkung. Die Landesregierung gedenkt auch weiterhin d ie von Grundgesetz und Bun- desverfassungsgericht  formulierten  Maßgaben  hinsichtlich  der  Unabhängigkeit  des  öffentlich- rechtlichen  Rundfunks von  staatlichem  Einfluss  zu  beachten. Die  konkrete  inhaltliche  Ausgesta l- tung der Angebote von ARD, ZDF und DLR bleibt allein den Anstalten und i hren Gremien vorbehal- ten.

Download Originaldokument (pdf, 30 kb)
https://kleineanfragen.de/niedersachsen/18/1275-bewertung-von-oeffentlich-rechtlicher-programmqualitaet-und-programmausgewogenheit-durch-die-landesregierung

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