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Autor Thema: BVG vom 22.12.2011  (Gelesen 4135 mal)

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BVG vom 22.12.2011
Autor: 27. Dezember 2011, 06:54
Bei dem Urteil vom BVG am 22.12.2011 ging es ja um zusätzliches Einkommen, welches über dem Regelsatz von 374 € ( ALG2 ) liegt.

Die GEZ setzt ja bisher den ALG2-Regelsatz von jetzt 374 € an.

Aber nach Rechtslage BRD kann durchaus die Zahlung der GEZ Gebühren verweigert werden - auch dann, wenn man einen Fernseher zu Hause hat - hierbei wird juristisch gemäß §850c ZPO vorgegangen, wonach pfändungsfreies Existenzminimum von 1028,89 € Netto für eine Einzelperson garantiert wird.

Hierbei ist zu beachten, daß zuerst eine formelle Abmeldung an die GEZ per Einschreiben mit Rückschein erfolgen muß, mit der Begründung, daß man auf Grund des monatlichen niedrigen Gesamteinkommens nicht in der Lage ist die monatlichen Gebühren zu bezahlen.
Dies beantwortet die GEZ prompt, indem keine Abmeldung erfolgt. Damit wird der langwierige Prozess eröffnet, wobei der Antragsteller gefordert wird und den Leidensweg juristisch bis zur EV gehen muß. Erst dann ist Ruhe.

Dieser juristisch einwandfreie Weg der Nichtzahlung der monatlichen Gebühren ist rechtens und wird in der BRD auch praktiziert. Trifft allerdings nur auf Personen zu, welche nachweislich kein Nettoeinkommen über 1028 € haben, wo keine Sparguthaben vorhanden sind, keine Kapitallebensversicherungen, nichts pfändbares in der Wohung ist, wobei ein Fernseher durchaus in der Wohnung sein kann. Der GV wird sich diesen natürlich auch ansehen.

Man muß einfach wissen, daß mit Unmutsbekundigungen in Foren meistens nichts bewirkt wird. Auch das Bockig-sein gegenüber der GEZ ist sinnlos. Die einzige Möglichkeit ist eben, sich innerhalb der Gesetzgebung zu bewegen. Immer juristisch einwandfrei. Dagegen kommt auch keine noch so mächtige GEZ an. Übrigens auch nicht ab 1.1.2013!

Der GEZ sind intern diese Fälle der Verweigerung der monatlichen Zahlung von Gebühren bekannt. Aber darüber wird nicht medienwiksam gesprochen. Im Endeffekt sind es auf die Gesamtzahler der BRD auch nur wenige. Aber hier hat eben der Gesetzgeber eine Lücke geschaffen für die Niedrigverdiener in der BRD. Diese Lücke sollte man nutzen und wird auch genutzt ( ausgenutzt ).


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Re: BVG vom 22.12.2011
#1: 27. Dezember 2011, 07:19
Gibts sowas auch für PCs ?


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Re: BVG vom 22.12.2011
#2: 27. Dezember 2011, 11:57
es ist nicht relevant, ob für PC, TV, Smartphone etc.
Auschlaggebend ist grundsätzlich nur die juristische Legalität des Existenzminimums für die BRD. Diese ist zur Zeit 1028 € Netto monatlich.
Dies alleine rechtfertigt eine Nichtzahlung der Gebühren. Würde man dies beim Strom machen, dann wird der Strom abgestellt, bei Nichtzahlung der Miete erfolgt Kündigung. Aber bei Nichtzahlung der GEZ Gebühren gibt es rechtlich keine Handhabe gegen den Schuldner, außer Pfändung und dann EV. Denn Nichtzahlung ist keine Straftat in diesem Fall, sondern ein Bußgeldverfahren. Dieses treibt die GEZ direkt als öffentlich-rechtliche Institution vor Ort ein, über Bürgeramt, Zoll etc., jenachdem, in welchem Bundesland man wohnt.

Es gibt nur zwei Gesetze in der BRD, welche es  erlauben, eine Pfändung unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums einzuleiten : dies ist im Sozialgesetzbuch der Fall bei unbezahlten Krankenkassenbeiträgen. Hier wird auch unterhalb des Existenzminimums gepfändet. Und bei Unterhaltsverpflichtungen. Dies sind die beiden Ausnahmen.

Hier besteht zum Vorteil des Schuldners eine Gesetzeslücke bei GEZ Zahlungen.

Die Schwierigkeit ist es, für den Schuldner dann durchzuhalten, denn es kommen MB (Mahnbescheid) und VB (Vollstreckungsbescheid) und der Gerichtsvollzieher und die EV-Abgabe bis zur Pfändung, wenn überhaupt etwas zu pfänden ist.

Ist man da endlich durch, dann sieht man auch "fern" ohne GEZ-Gebühren.

Diese juristische Legalität hat auch Bestand über den 1.01.2013 hinaus.
Und zwar so lange, bis ein weiteres Gesetz verabschiedet wird, welches auch Pfändungen der GEZ erlaubt unter dem Existenzminimum von 1028 €.


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Lohengrin

Re: BVG vom 22.12.2011
#3: 30. Dezember 2011, 19:20
Danke für den interessanten Hinweis.
Es gibt da aber ein Problem. Mit der EV behauptet der die EV Abgebende, dass er der GEZ etwas schulde, aber nicht bezahlen könne. Wenn er dann mal an Geld kommt, sei es durch anständig bezahlte Arbeit, durch Erbschaft, Schenkung oder Lottogewinn, wird er die Forderung bezahlen müssen.
Das einzige, das ihn retten würde, wäre, dass er die Behauptung unter Drohung mit Haft gemacht hat. Aber es gibt Menschen, die eher kämpfen, sterben oder sich verhaften lassen, als dass sie unterschreiben, dass sie einem Erpresser etwas schuldeten.

Weiterhin ist prinzipiell nicht zu beweisen, dass kein Einkommen von mehr als 1028 Euro vorliegt. Selbst wenn die GEZ von jemandem mit Einkommen von mehr als 1028 Euro Geld fordern dürfte, zB weil dieser bei der GEZ irgend etwas bestellt hat, dann müsste die GEZ beweisen, dass er ein so hohes Einkommen hat.
Hier wird mal wieder die Beweislast umgekehrt. Das ist kein Diebstahl oder Betrug. Das ist Erpressung und Raub.


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Re: BVG vom 22.12.2011
#4: 30. Dezember 2011, 20:12
Dann fordert die gez von einem beweise wieviel einkommen man hat und man ist wieder bei der EV. Die gez kann nichts beweisen aber dann kann die mit hinweisen auf geräte bla blub kommen und wieder ist man selbst in der beweispflicht. Dann kann man auch nicht mehr sagen man hätte keine geräte. So geht das weiter. Aber auch nur wenn man anfangs nicht damit durch kommt mit der aussage dass keine geräte vorhanden sind.
Ab 2013 würde ich auch sagen dass es erpressung ist aber vor gericht wird man wegen solidaritätsblödsinn warscheinlich nicht weit kommen.


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Re: BVG vom 22.12.2011
#5: 04. Januar 2012, 08:16
VORSICHT!!! Seit dem 01.01.2012 gilt diese 1028,- Euro Grenze nicht mehr. Es darf nun gepfändet werden was das Zeug hält, sogar Kindergeld und Hartz4. Die einzige Möglichkeit sich davor zu schützen ist ein so genanntes P-Konto, was man bei der Bank beantragen muss. Monatliche Kosten für so ein Konto, je nach Bank unterschiedlich, bis zu 20,- Euro.


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Lohengrin

Re: BVG vom 22.12.2011
#6: 08. Januar 2012, 13:57
VORSICHT!!! Seit dem 01.01.2012 gilt diese 1028,- Euro Grenze nicht mehr. Es darf nun gepfändet werden was das Zeug hält, sogar Kindergeld und Hartz4. Die einzige Möglichkeit sich davor zu schützen ist ein so genanntes P-Konto, was man bei der Bank beantragen muss. Monatliche Kosten für so ein Konto, je nach Bank unterschiedlich, bis zu 20,- Euro.
Es gibt auch Leute, die gar kein Konto haben.


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Re: BVG vom 22.12.2011
#7: 10. Januar 2012, 14:12
ist klar, man muß sich ein p-konto bei einer bank anlegen, und zwar bei der bank, wo man z.zt. sein girokonto führt, dann umwandeln lassen in ein p-konto. dies sind dann alles detailfragen, die jeder einzelne sich überlegen muß, aber bei einem gesamteinkommen unter 1028 € monatlich als single ohne weitere verpflichtungen ( unterhaltszahlung etc. ) ist man schon mal gut gerüstet, um gegen zahlungsforderungen zu bestehen, auch der von der gez.

als junger mensch hat man das problem, daß auch die gez-schulden sehr lange bestand haben ( ich denke 30 jahre ). sollte man also wieder mehr geld-einkommen haben nach einigen jahren, dann wird die gez sich wieder melden als gläubiger.

dieses beispiel der verweigerung der zahlung von gez-gebühren geht eben besonders gut, wenn man ein niedriges einkommen hat unter 1028 € ( rente / alg-1 / alg-2 ), dazu außerdem schon älter ist.


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Lohengrin

Re: BVG vom 22.12.2011
#8: 10. Januar 2012, 19:10
ist klar, man muß sich ein p-konto bei einer bank anlegen, und zwar bei der bank, wo man z.zt. sein girokonto führt, dann umwandeln lassen in ein p-konto.
Hauptsache kompliziert und teuer. Wem eh schon mit Pfändung gedroht wird, muss jetzt auf diese Art zahlen.
als junger mensch hat man das problem, daß auch die gez-schulden sehr lange bestand haben ( ich denke 30 jahre ).
Wie lange hat die BRD wohl noch Bestand?
sollte man also wieder mehr geld-einkommen haben nach einigen jahren, dann wird die gez sich wieder melden als gläubiger.
Man geht in eine Falle. Einmal verhartzt, immer verhartzt.
Hat man erst einmal ein paar tausend Euros Forderungen gegen sich, die man womöglich auch noch bei Eidesstattlichen Versicherungen anerkannt hat, dann hat man keinen Grund mehr aus der ARGEn Hilfsbedürftigkeit heraus zu wollen.
So macht sich der sogenannte Sozialstaat unentbehrlich. Das ist ein prinzipielles Problem von Apparaten.


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Re: BVG vom 22.12.2011
#9: 13. Januar 2012, 07:32
Hier nochmals in aller Deutlichkeit:

Die Abgabe einer EV (eidesstattlichen Versicherung) hat nichts mit dem Anerkenntnis von Schulden zu tun.

Sondern dient ausschließlich dazu seine Vermögensverhältnisse offen zu legen.

Um in den Gebuß einer EV zu kommen bedarf es noch nicht einmal Schulden, nach der AB (Abgabenordnung) reicht es aus wenn öffentlich-rechtliche Forderungen (hier: Rundfunkgebühren) anstehen und der vermeintliche Zahlungspflichtige sich weigert zu zahlen.

Rechtsmittel hiergegen gibt es auch. Z.B. die Klage mit einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung / Abgabe der EV.

-> fragt mal Euren Anwalt

Die Verjährung von tutulierten Forderungen liegt bei 30 Jahren.

Hierzu bedarf es jedoch der Titulierung, d.h. Mahn- und Vollstreckungsbescheid, Gebührenbescheid, Säumnisurteil etc. denen nicht innerhalb der Fristen widersprochen wurde und die dadurch rechtskräftig geworden sind.



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