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Autor Thema: Länder fordern Einzelfallprüfung von Rundfunkbeitrag in Zweitwohnung  (Gelesen 12502 mal)

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  • Beiträge: 172
Warum treiben wir die Ergebnisse des Brüderurteils nicht "einfach" auf die Spitze?

Man nehme ein Zahlschaf, nennen wir ihn Ronny.

Ronny mietet sich in jede verfügbare Wohnung ein - verfügbar im Sinne von bestehenden Mietverträgen und den entsprechenden Untervermietungsregelungen.

Zahlschaf Ronny wird lt. Mietvertrag eine monatliche Miete von 47€ je Übernachtung zahlen und 1/30 der anfallenden Nebenkosten je Übernachtung tragen. Die Mietverträge werden zur Verwaltungsvereinfachung mündlich geschlossen.

Beim EMA meldet Ronny keine seiner X Wohnungen an, weil er ja nicht einzieht, sondern diese nur anmietet - das darf er so machen.

Beim Beitragsservice meldet Ronny nun alle seine Zusatzwohnungen an, denn er ist ja Inhaber weil er im Mietvertrag genannt ist. Er muss dazu nicht gemeldet sein, denn die logische Verknüpfung ODER schreibt ja nur einen der beiden Tatbestände gemeldet ODER im Mietvertrag genannt vor.

Alle "Vermieter" melden nun dem Beitragsservice die Beitragsnummer von Ronny.

Thema durch und da können die gern jeden Einzelfall prüfen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@hankhug: in deinem Beispiel würde das Ehepaar Z. aber zusammen 1,5 "Rundfunkbeiträge" monatlich zahlen. Macht 105 € jährlich für nix. Wenn Herr Z. offiziell für beide Wohnungen zahlt, sind sie besser gestellt. Daher lohnt es dennoch die Zahlung am Hauptwohnsitz auf Herrn Z. umzustellen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Beiträge: 304
@drboe: Das stimmt, aber die Frage ist ja, ob das Ziel die Beitragsminimierung für Familie Z. ist oder die Verwaltungsaufwands-Maximierung für den Beitragsservice.  8)

Wenn noch die Mutter Z. am Erstwohnsitz einzieht, würde dann (in dem ökonomisch nicht sinnvollen Beispiel) die Ermäßigung nur noch 33% betragen, da Herr Z. dann nur noch 33% des Beitrags zur Erstwohnung beisteuern würde und 67% am Zweitwohnsitz zahlen müsste. Da bin ich mal gespannt, was der ÖRR in solchen Konstellationen machen wird....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2018, 23:52 von hankhug«

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  • Beiträge: 1.456
Es immer noch nicht die Frage geklärt wie die Innenaufteilung des Beitrages aussieht. Es hieß einmal, das sei alleine Sachen der Beteiligten.
Man kann jetzt behaupten (und per Banküberweisung nachweisen) dass Herr Z beide Beiträge bezahlt (Weil die Familie sich halt so im Innenverhältniss geeinigt hat).
Dann muss nur ein Beitrag für beide Wohnung bezahlt werden.

Wenn sich die Familie darauf geeinigt hat, dass Frau Z Wohnung1 bezahlt, und Herr Z Wohnung2, dann sind zwei Beiträge zu entrichten.

Es lebe die Verwaltungsvereinfachung!!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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