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Autor Thema: Kleine Anfrage NI: Zusammensetzung von Rundfunkräten  (Gelesen 1734 mal)

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Niedersächsischer Landtag

Drucksache 18/1178

Zitat
Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung

Zusammensetzung von Rundfunkräten

Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD), eingegangen am 09.05.2018 - Drs. 18/1043 an die Staatskanzlei übersandt am 08.06.2018 Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung vom 21.06. 2018, gezeichnet Dr. Jörg Mielke Chef der Staatskanzlei

Vorbemerkung des Abgeordneten
Rundfunkräte  sollen  der  Überwachung  der  Einhaltung  des  gesetzlichen  Sendeauftrags  öffentlich- rechtlicher  Sendeanstalten  dienen.  Wesentlich  intendiert  ist  eine  Spiegelbildfunktion  zur  Gesel l- schaft,  weshalb  in  Rundfunkräten  Vertreter  gesellschaftlicher  Gruppen  zusammentreffen,  die  als ausreichend  gesellschaftlich  relevant  angesehen  werden.  Wenn  Vertreter  gesellschaftlicher  Grup- pen zusätzlich Mitglieder in Parteien sind, kann sich das Machtgewicht im Rundfunkrat in Richtung der dadurch vertretenen Parteien verstärken.

Vorbemerkung der Landesregierung
Die  Mitglieder  des  Rundfunkrats  haben bei  der  Wahrnehmung  ihrer  Aufgaben  die  Interesse n  der Allgemeinheit auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu vertreten und dabei die Viel- falt  der  Meinungen  der  Bürgerinnen  und  Bürger  zu  berücksichtigen. Sie  sind  in  ihrer  Amtsführung an  Aufträge  oder  Weisungen  nich t  gebunden (§§  18  Abs.  1, 19  Abs.  2  des  Staatsvertrage s  über den Norddeutschen Rundfunk [NDR-StV] ). Die Zu sammensetzung des NDR -Rundfunkrat s ist gesetzlich geregelt in § 17 NDR -StV. Er besteht aus  höchstens  58  Mitgliedern.  Von  diesen  entsenden  nach  Abs atz 1 Satz 2 Nr. 1 die in den Lan- desparlamenten  der  Länder  Niedersachsen,  Hamburg,  Mecklenburg-Vorpommern  und  Schleswig- Holstein  mit  Fraktionen  vertretenen  Parteien  höchstens  elf Mitglieder.  Die  weiteren  47  Mitglieder werden von den in Abs atz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 16 genannten gesellschaftlich relevanten Organisati o- nen und Gruppen aus den NDR -Staatsvertragsländern entsandt.

1. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Mitglieder von Parteien als gleich - zeitige Vertreter anderer gesellschaftlicher Gruppen im Rundfunkrat des NDR vertreten sind?
Nein.
Die Organisationen und Gruppen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Der oder die Vorsitzende  des  Rundfunkrats  stellt  die  ordnungsgemäße  Entsendung  fest (§ 17  Abs. 4  Satz 4 NDR-StV). Die  ihm  oder  ihr  zugewiesene  Prüfung  der  Ordnungsmäßigkeit  der  einzelnen  Entsen- dungen erstreckt sich auf das staatsferne Verfahren einschließlich der Ausschließungsgründe und persönlichen Voraussetzungen nach § 16 sowie die Beachtung des Gleichbehandlungsgebots aus § 17 Abs. 2 NDR-StV.

2. Liegt  Datenmaterial  vo r,  das  im  Hinblick  auf  Frage  1  eine  zu -   oder  abnehmende  En t- wicklung der Gesamtanzahl von Parteimitgliedern im Rundfunkrat (relativ zur Gesamt- zahl)  ausweist?  Wenn  ja,  wo  ist  dieses  abrufbar,  und  welche  Schlussfolgerungen  hat die Landesregierung daraus gezog en?
Nein.

3. Wie bewertet die Landesregierung eine verstärkte Repräsentanz von Parteivertretern im Rundfunkrat aus der Perspektive der intendierten gesellschaftlichen Spiegelbildlichkeit und vor dem Hintergrund der Befürchtung eines darin zunehmend beherr schenden Ei n- flusses von Parteivertretern?
Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine eventuelle Parteizugehörigkeit aller Mi t- glieder des NDR-Rundfunkrats vor. Deshalb kann sie eine „verstärkte Repräsentanz von Parteiver- tretern im Rundfunkrat “  nicht bestätigen. Sie hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Mitgli e- der ihrem  gesetzlichen  Auftrag  entsprechend  in  eigener  Verantwortung die  Interessen  der  Allge- meinheit wahrnehmen.

4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen oder plan t die Landesregierung zu ergreifen, um einem überhandnehmenden Einfluss (mithin beherrschenden Einfluss) von Parteivertretern im Rundfunkrat des NDR vorzubeugen?
Wie schon in de n Antworten auf die Fragen 1, 2 und 3 mitgeteilt, kann die Landesregierung keinen vorherrschenden parteipolitischen Einfluss feststellen . Deshalb besteht z urzeit keine Veranlassung, gemeinsam mit den anderen Ländern entsprechende Gegenmaßnahmen zu erwägen.

5. Der  Anteil  an  Muslimen  in  der  Gesamtbevölkerung  ist  in  Deutschland  in  den letzten Jahren gestiegen. Eine Veränderung dieser Tendenz ist nicht absehbar. Aufgaben und Mitgliederzahl  der  Rundfunkräte  der  Sendeanstalten  sind  Bestandteil  gesetzlicher Grundlagen in den Ländern. Befürwortet oder plant die Landesregierung, durch Anpa s- sung von Regelungen eine Erhöhung der Anzahl von Vertretern muslimischer Gruppen oder Verbände im Rundfunkrat des NDR anzustreben, damit beispielsweise ein ausrei- chend  kultur -   und  religionssensibles  öffentlich -rechtliches  Sendeangebot  in  Richtung dieser sch nell anwachsenden Zuschauer -  und Zielgruppe gewährleistet werden kann?
Für Änderungen des NDR -Staatsvertrages bedarf es der Zustimmung der Landtage aller vier NDR- Staatsvertragsländer. Die Zusammensetzung des NDR -Rundfunkrates könnte deshalb -  wie andere Regelungen  auch -   nur Gegenstand  einer gemeinsamen Überprüfung  und  gegebenenfalls Änd e- run g  des  NDR-Staatsvertrag s  sein. Konkrete  Überlegungen  hinsichtlich  gegebenenfalls alternativ oder zusätzlich zu berücksichtigender gesellschaftlich relevanter Gruppen gibt es noch nicht. 

Download des Originaldokuments (pdf, ~26 kb)
https://kleineanfragen.de/niedersachsen/18/1178-zusammensetzung-von-rundfunkraeten

Alternativ hier im Anhang


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"Wir haben keine Ahnung, aber wir sagen 'Ja zum Rundfunksystem'."

Es ist immer wieder erstaunlich, wie wenig der Rundfunk von sich preisgibt, bzw. die Landesregierungen wissen oder zu hinterfragen bereit sind.


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