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Autor Thema: FragDenStaat: Äußerungen der Kommission zu Rundfunk-Beihilfe  (Gelesen 1900 mal)

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Anfrage an: Bremische Bürgerschaft vom 13.11.2017

Zitat
    Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

    "(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat."
    https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

    1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt.

    Abgeordnetenhaus hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde.

    1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu.
    2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam, unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.

Antwort der Bremische Bürgerschaft vom 06.03.2018:

Zitat
Sehr geehrt Antragsteller/in
Ihre Anfrage „Äußerungen der Kommission [#25299]“ wurde zuständigkeitshalber an das Referat für Medienrecht in der Senatskanzlei Bremen weitergeleitet. Nach rechtlicher Prüfung kann ich auf diese Anfrage wie folgt antworten: Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedurfte die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nicht der Durchführung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 51 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 6 C 35/15 –, Rn. 53 f. sowie BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 18/16 –, Rn. 53 f.). Nach dieser Rechtsprechung stellt der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag keine genehmigungsbedürftige Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dar, die nur dann vorliegt, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern betroffen ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung war eine Unterrichtung der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV hinsichtlich des Rundfunkbeitrags nicht erforderlich. Das Landgericht Tübingen hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur sogenannten Vorabentscheidung einen Fragenkatalog zum Rundfunkbeitrag vorgelegt. Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2017/C 402/10) und abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu<http://www.e...;. Der Gerichtshof wird sich in der zu erwartenden Entscheidung voraussichtlich dazu äußern, ob nach seiner Auffassung die Umgestaltung der Rundfunkgebühr in den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedurfte. Sollte der EuGH diese Frage bejahen, wäre ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV durchzuführen. Die Europäische Kommission hat bereits vor einiger Zeit, in einer Mitteilung aus dem Jahr 2009, die staatliche Rundfunkförderung in den EU-Mitgliedstaaten beurteilt. Ich verweise auf die Mitteilung der Kommission (2009/C-257/01) über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ebenfalls abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu<http://www.e...;. Dort, unter Rn. 31, äußert sich die Europäische Kommission zu der Frage, wann nach ihrer Auffassung ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen

https://fragdenstaat.de/anfrage/auerungen-der-kommission-3/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2018, 20:38 von ChrisLPZ«
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Hallo!

Liebe Bremer Bürgerschaftler (und sonstige Landesparlamentarier), der Satz von Euch ist nicht ganz vollständig!

Zitat
Sollte der EuGH diese Frage bejahen, wäre ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV durchzuführen gewesen.

Die fehlende Notifizierung vorab können Eure örR-betriebenen Medienrechtler in den Staatskanzleien nicht (über sechs Jahre hinweg) rückwirkend vorab einreichen...

Bei abweichender Entscheidung durch das BVerfG werden sich genug finden, die am EuGH weitermachen.

PS: es ist kaum anzunehmen, daß sich der EuGH für die nachträgliche Entscheidung des BVerwG aus 2015 besonders interessiert, wo Ihr den Fehler schon in 2012 gemacht habt -- es geht um Unionsrecht, da entscheidet der EuGH grundsätzlich selber.

MfG
Michael


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