Hallo!
Liebe Bremer Bürgerschaftler (und sonstige Landesparlamentarier), der Satz von Euch ist nicht ganz vollständig!
Sollte der EuGH diese Frage bejahen, wäre ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV durchzuführen gewesen.
Die fehlende Notifizierung
vorab können Eure örR-betriebenen Medienrechtler in den Staatskanzleien nicht (über sechs Jahre hinweg)
rückwirkend vorab einreichen...
Bei abweichender Entscheidung durch das BVerfG werden sich genug finden, die am EuGH weitermachen.
PS: es ist kaum anzunehmen, daß sich der EuGH für die
nachträgliche Entscheidung des BVerwG aus 2015 besonders interessiert, wo Ihr den Fehler schon in 2012 gemacht habt -- es geht um Unionsrecht, da entscheidet der EuGH
grundsätzlich selber.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"