Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Statistik der potentiell Befreiungswürdigen - Klage mit Zwangssubventionierung?  (Gelesen 1526 mal)

s
  • Beiträge: 12
Wie wäre es, wenn man die Zahl der Personen recherchiert, die sich laut den staatlich anerkannten Befreiungsgründen des Nicht-Staatsfunks, vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können?
So könnte man bei einer Klage mit Zwangssubventionierung argumentieren.

zu Punkt 3. Alleine in 03/2018 haben 3,18 Millionen Bedarfsgemeinschaften, das sind 6,22 Millionen Personen in Bedarfgemeinschaften, Grundsicherung (SGB II) erhalten.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - Die aktuellen Entwicklungen in Kürze - April 2018
https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende-SGBII/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende-SGBII-Nav.html

Ich selbst habe Schwierigkeiten, die Statistiken, die sich finden - sind leider nicht immer aus dem Jahr 2018 - richtig zu verstehen.

Ich vermute, dass sich ca. 10 - 14 Millionen Personen von dem Rundfunkbeitrag befreien lassen können.


Hier eine Aufzählung der Befreiungsgründe lt. Beitragsservice:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) oder nach den §§ 27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II)

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

5. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG

6. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften

7. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird

8. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben

9. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen

10. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen

11. Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen

12. taubblinde Menschen

13. Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG

14. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung

15. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist

16. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

17. Wurde Ihr Antrag auf Sozialleistungen wegen zu hohen Einkommens abgelehnt?
Sie erhalten keine der auf der Vorderseite genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 € überschreiten? In diesem Fall können Sie eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls beantragen. Dem Antrag ist als Nachweis der ablehnende Bescheid, aus dem die Höhe der Überschreitung ersichtlich ist, oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde beizufügen.

18. Sie verzichten auf eine staatliche Sozialleistung, obwohl Sie darauf Anspruch hätten?
Wenn Sie einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen haben, aber aus persönlichen Gründen bewusst auf eine Inanspruchnahme verzichten, können Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen: Ihnen muss eine der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV bewilligt worden sein und Sie haben auf diese Sozialleistung gegenüber der Sozialbehörde schriftlich verzichtet. Dem Antrag müssen der Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde (sogenannte Drittbescheinigung) und die Verzichtserklärung als Nachweis für die Befreiung beigefügt werden.


Ach ja, warum werden die Befreiungswürdigen nicht automatisch befreit?
Zahlen muss man ja auch automatisch.
Das wäre doch eine schlanke Verwaltung und würde dem gläsernen Bürger noch weiter Vorschub leisten.
Ganz im Sinne eines demokratischen Staates. Achtung Sarkasmus!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2018, 22:38 von DumbTV«

 
Nach oben