Liebes Forum,
mein letzter Thread, der sich mit Widerspruchsbegründungen in Sütterlin befasste, wurde von den Administratoren leider nicht freigeschaltet. Dabei kann dieses Forum den Sachverstand eines kreativen Juristen doch sicherlich gut gebrauchen, so dass ich darum bitte, diesen neuen Thread diesmal freizuschalten. Er ist ernst gemeint.
Gem. § 10 Abs. 2 RBStV ist der "Rundfunkbeitrag (...) an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten."
Grundsätzlich bedeutet dies, eine Überweisung zu tätigen. Die Schickschuld ist aber auch dann erfüllt, wenn man die rückständigen Beiträge per Barzahlung bezahlt, z.B. per Paket voller 1-Cent-Münzen an die Adresse der zuständigen LRA.
Meines Erachtens spricht auch nichts dagegen, die Schuld im Sinne einer Bringschuld zu begleichen, d.h. rückständige Beiträge direkt bei der zuständigen LRA in bar auf dem Tresen zur Zählung und Entgegennahme anzubieten, auch hier wieder in handlichen 1-Cent-Stücken. Es handelt sich bei dieser Art der Erfüllung schließlich um ein freiwilliges "Mehr" gegenüber der bloßen Schickschuld. Erfolgsort ist so oder so Sitz der jeweiligen LRA.
Diese Idee kam mir in den Sinn, als ich die großartige Methode las, die Widersprüche bei der jeweiligen LRA zur Niederschrift einzulegen, was Person A im Rahmen des Vorgehens gegen ihren Festsetzungsbescheid ebenfalls tun wird.
Kommentare und Anregungen erwünscht.