Die "Einrede der Verjährung" muß vom Schuldner erstmal vorgebracht werden, erst dann verjährt die Forderung, dies ist wohl bisher versäumt worden, damit wäre der Schuldner alle Forderungen vor Bescheidung einer "Wohnungssteuer" schonmal los.
Dies ist natürlich ein "neuer" Sachverhalt, der dem Gericht mitgeteilt gehört.
Die Übertragung auf ein schriftliches Verfahren oder den Einzelrichter ist natürlich nicht von Vorteil für den Kläger, hier kann dem Gericht natürlich widersprochen werden, denn soooo einfach ist die Sache ja nicht, schließlich werden die angenommenen Verfassungsbeschwerden (es werden täglich mehr, hier durchaus viele Aktenzeichen im Gerichtsschriftverkehr erwähnenswert) vom Bundesverfassungsgericht tiefgründig geprüft und wenn keinerlei Zweifel des Bundesverfassungsgerichts da wären, hätte es die Sachen längst abgebügelt.
Hier könnte der Kläger durch seinen erweiterten Sachvortrag einiges an Zeit gewinnen.