Grüazi!
@Bürger
Es geht bei obigem Urteil darum, daß hier krass zu Tage tritt: mal wird einschlägiges EU-Recht als vorrangig betrachtet (das dient diesmal der Enteignung der Eigentümer von Diesel-Kfz) -- mal "ist nicht anwendbar" ("Einfach zahlen. Einfach alle.").
Da im Rf-Bereich ebenfalls einschlägiges EU-Recht existiert (Mediendienstleistungen -> freier Markt, Verbraucherschutz, Beihilfen, Informationsfreiheit, Datenschutz), kann mit 7 C 26.16 unterstrichen werden, daß auch für den deutschen örR EU-Recht vorrangig anzuwenden ist.
Hop Schwyz!
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"