Bei ALG II wird zuerst - so bei einer fiktiven Person B - der Erstantrag für 6 Monate ausgefertigt. Damit bekommt sie vom Jobcenter für diese Zeit die Befreiung.
Nach den 6 Monaten - wenn Weiterbezug ALG II - muss Person B einen WBA (Weiterbewilligungsantrag) stellen.
Geht wieder für 6 Monate. Bei Bewilligung des WBA kommt vom Jobcenter wieder die RF-Befreiung.
Inzwischen wird der WBA jährlich gestellt und bewilligt.
Bei WBA-Bewilligung für ein Jahr hat man dann auch 1 Jahr RF-Befreiung.
Nun kommt der BS auf die clevere Idee und schickt über die WBA-Bewilligungszeit einen Zettel wo eben drauf steht, "wir haben Sie bis Ende 2018 von der RF-Befreit, aber wenn sich inzwischen bei Ihnen etwas ändert, haben Sie das mitzuteilen", so dass der RF-Beitrag schon wieder früher zu bezahlen wäre.
Man befreit Person B im Voraus und lockt sie zugleich in die Falle, dass es zu einer Lücke kommen kann, in welcher man von Person B nachträglich den "Rundfunkbeitrag" verlangen kann.
Und ich denke, darauf zielt die obige Frage ab, ob man denn dann - wenn man sich nicht rechtzeitig wieder meldet - nachträglich Beiträge zu entrichten hätte oder diese nachgefordert werden.
Ich kann jetzt nicht explizit sagen, welcher Nachweis von den LRA's bzw. BS verlangt wird, wenn man eine Beendigung des ALG II Bezuges auf Verlangen vorlegen muss, damit der Befreiungszeitraum zum "Rundfunkbeitrag" als beendet gemeldet wird.
Ich denke, wenn man seinen RF-Beitrag online wieder meldet, wird man ab dem Datum wieder zahlen dürfen und damit ist man erfasst. Ob es da eines Nachweises bedarf oder nicht, weiß ich leider nicht.
Eine Person C könnte die letzte Rf-Befreiung vom Jobcenter nehmen, das Datum austauschen und es dem BS schicken - dann hat Person C den "Nachweis der Befreiung" erbracht.
Der BS macht wohl keine Abprüfung beim Jobcenter - da bin ich mir (nicht) sicher.
Dürfte zwar nicht ganz legal sein, aber wer sieht das denn, wenn es GIM - der Softwareautomat vom IBM - kontrolliert. Alles was die Software beim Scannen lesen kann, wird interpretiert und auf das Beitragskonto eingetragen und daraus Bescheide/Befreiungen oder Mahnungen automatisch erstellt.
Person D könnte sich offiziell online anmelden und nix weiter dazu sagen oder Differenzen vom Datum eintragen, dass es eine Deckungslücke zwischen Ende Bezug ALG II und erneuter Anmeldung gibt. Schlafende Hunde weckt man nicht.
Soweit, so hypothetisch.
Dies ist keine Aufforderung zu rechtswidrigen Handlungen.